15. November.

PThiermedicinische

Rundschau etc. 45

kosten stehen dem beamteteten Thierarzte bei jeder einzelnen Amtsverrichtung zu und es kommt dabei gar nicht in Be- tracht, ob sie aufgewendet sind oder nicht. Aus der bezügl. Liquidation braucht nur ersichtlich zu sein, dass es sich um eine im allgemeinen veterinärpolizeilichen Interesse ausgeführte Verrichtung am Wohnorte(auf welcher Strasse, vor welchem Hause, auf welchem Hofe, in welchem Stalle u. s. w., ist ganz gleichgültig) gehandelt hat. Das ergiebt sich aus dem Wortlaute des§ 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. März 1872 und ist weiter bestätigt durch den Ministerial-Prlass vom 5. Mai 1873

Was im Streitfalle der Thierarzt dafür berechnen darf,

dass er in einer Enifernung von 3 Kilometern ein krankes

Thier untersucht und darüber seinen Rath ertheilt, wurde

folgendermassen beantwortet: Nach Nr. 4 verglichen mit Nr. 1 und Nr. 2 der Taxe von 1815 kann der Thierarzt hierfür die Hälfte der den Physikern bei Epidemien zustehenden Vergütung fordern, d. h. nach Massgabe des Gesetzes vom 9. März 1872 die Hälfte von 12= 6 Mk. Tagegelder, die Hälfte von 60= 30 Pfg. für das Kilometer Landweg(der sowohl für den Hin- wie für den Rückweg auf 8 km abzurunden ist), die Hälfte von 13= 6 ½ Pfg.

runden) und die Hälfte von 3= 1,50 Mk. für jeden Ab- und Zugang.— Weshalb im Veterinär-Kalender Nr. 1 und Nr. 2 der Taxe von 1815 fortgelassen sind, obgleich in Nr. 4 auf diese Bezug genommen ist, konnte nicht auf- geklärt werden.

Welche Vergütung ein Thierarzt dafür beanspruchen darf, dass er im gerichtlichen Auftrage die Acten auf der Gerichtsschreiberei durchsieht, um auf Grund derselben ein schriftliches Gutachten abzugeben, wurde, wie folgt, beantwortet: Sowohl nach dem§ 6 des Gesetzes vom 9. März 1872 als auch nach dem Prlasse des Justiz-Ministeriums vom 14. August 1876(Ministerial-Blatt v. 1876 S. 190) darf für jeden hierzu erforderlichen Vorbesuch eine Gebühr von drei Mark berechnet werden, jedoch ohne ausdrück-

in studentischen Kreisen besser gefallen dürfte: doch will ihm nicht einleuchten, dass der Titel„Bleve“ d. h. Zögling den Beigeschmack der Inferiorität habe, wenn er bedenke, dass junge Leute mindestens drei Jahre lang Posteleven genannt werden, welche in der Regel das Reifezeugniss eines Gymnasiums oder Realgymnasjums als Vorbildung aufzuweisen haben und dass die Studirenden des höheren Bergfaches nach ihrem sechssemestrigen Hochschulstudium eine Zeitlang Bergeleven heissen, mithin zunächst Studirende und erst später Eleven werden.

Bezüglich des Entwickelungsganges der Militär-Inten- dantur-Sekretariats-Assistenten theilte Dr. Steinbach auf eine Anregung folgendes mit:

Die Militär-Intendantur-Sekretariats-Assistenten sind obere Militärbeamte geringsten Grades. Sie gehen aus denjenigen Zahlmeister-Aspiranten hervor, welche, sofern sie als Einjährig-Freiwillige eingetreten, nach abgeleisteter Dienstpflicht noch 1 Jahr als Unteroffizier mit der Waffe Pienste geleistet haben, oder sofern sie aus den zu 3 jähri- ger Dienstzeit verpflichteten Mannschaften hervorgegangen sind, ausser der vor der Zulassung zur Ausbildung als

4 Lahlmeister-Aspirant zurückzulegenden Dienstzeit in der für das Kilometer Eisenbahn(gleichfalls auf 8 km abzu-

lichen Auftrag dürfen nicht mehr als drei Vorbesuche in

Ansat? kommen. Dies hat Dr. Steinbach früher be- rechnet und erhalten; die Folge war, dass ihm später die Acten gerichtsseitig zugestellt wurden, was er vordem bis- weilen vergeblich beantragt hatte.

Dann wurde die Frage aufgeworfen, ob unter allen

Umständen der beamtete Thierarzt bei Benutzung des Amts- charakters und Pienstsiegels eine Stempelmarke von 1,50 Mk.

verwenden müsse. Dr. Stein bach beantwortete dieselbe in folgender Weise: Für alle von Medicinalbeamten aus- gestellten Bescheinigungen ist nach dem Stempelsteuer- Gesetze vom 7. März 1822 ein Stempel von 1,50 Mk dann zu verwenden, wenn der Namensunterschrift der Amts- charakter beigefügt ist, sofern nicht aus dem Atteste selbst hervorgeht, dass der Gegenstand desselben den Werth von 150 Mk. nicht erreicht. Ich benutze jedoch Amtscharaktere und Dienstsigel, ohne den Stempel zu verwenden, dann,

wenn Privat-Atteste genügen, in der Weise, dass ich meiner

Namensunterschrift Amtscharaktere und Dienstsiegel nicht beifüge, sondern unter der Namensunterschrift vermerke: „Zur Beglaubigung meiner Unterschrift: Derselbe, König- licher Veterinär-Assessor und Departementsthierarzt“ und darunter mein Pepartementsthierärztliches Pienstsiegel auf- drücke. Hierdurch wird das Attest nicht zu einem amt⸗ lichen, da nur die Unterschrift beglaubigt ist. Allerdings dürfte es sonderbar erscheinen, dass Jemand seine eigene Unterschrift beglaubigt, jedoch mag derjenige, welchem diese Beglaubigung nicht genügt oder gefällt, sie als nicht vorhanden betrachten, jedenfalls erfüllt sie meinen Zweck vollständig.

Was die Frage über den Titel„Militär-Rossarzt-Eleve“ betrifft, so giebt Pr. Steinbach zu, dass auch seinem Ge- schmacke die Bezeichnung„Studirender der militärthier- ärztlichen Bildungsanstalt“ mehr entspreche und namentlich

Front noch eine weitere mindestens 1 jährige Dienstzeit als Unteroffizier in der Pront absolvirt(Kr. M.-E. v. 19. 7. 78), die Prüfung zum LZahlmeister zur vollständigen Zu- friedenheit abgelegt, sich tadellos geführt haben müssen. Ferner müssen sie unverheirathet— von bereits verheiratheten ist vor der Zulassung zur Sekretariats-Laufbahn der Nachweis eines Einkommens von 2400 Mk jährlich zu führen(Kab.-O. v. 30. 3. 72)— und nicht über 28 Jahre alt sein, sich auch nicht etwa in derangirten Privatverhältnissen befinden, ausserdem aber das Zeugniss der Reife für die erste Klasse eines Gymnasiums oder Realgymnasiums(Kr.-M.-E. v. 6. 4. 78) besitzen. Zahlmeister-Aspiranten, welche diese Schulbildung nicht nachzuweisen vermögen, sind nur dann zuzulassen, wenn sie neben hervorragender practischer Befähigung und leichter Auffassungsgabe das Zahlmeister- Examen mit dem Prädikate„vorzüglich“ bestanden haben. In Ermangelung solcher Aspiranten werden versorgungs- berechtigte Unteroffiziere, sofern letztere den erforderlichen Grad schulwissenschaftlicher Bildung besitzen, zugelassen. Der Zudrang zu der Carriere ist jedoch seit vielen Jahren 8o stark, dass Personen ohne das Zeugniss der Reife für die Prima kaum mehr auf Zulassung Aussicht haben. Etwa 9— 10 Jahre nach dem Eintritt in den Militärstand erlangen die Aspiranten die Stellung eines Bureau-Diätars, eines Anwärters mit 1350, 1500 bezw. 1650 Mk. Jahres-Remune- ration und 2— 3 Jahre später diejenige eines Sekretariats- Assistenten mit 1350, 1500 bezw. 1650 Mk. Jahres-Gehalt nebst dem Wohnungsgeldzuschusse und Servis der Sub- alternbeamten. Nach der Ansicht des Dr. Steinbach er- scheint die rangliche Stellung eines solchen Assistenten

füär die Charge des Rossarztes angemesen.

— Allgemeines von der 61. Versammlung deutscher Naturforscher und Aerzte zu Köln.(Briefe an den Herausgeber dieser Zeitschrift.) Fortsetzung.

Am Mittwoch fanden Sitzungen der Abtheilungen statt und nachmittags vereinten sich die meisten Mitglieder und Theilnehmer der Versammlung zu gemeinsamem Festessen im grossen Gürzenichsaale.

Die an diesem Tage zur Verfügung gebliebene Zeit benutzte ich, um auch der Ausstellung einen längeren Besuch abzustatten. Im Grossen und Ganzen war dieselbe nicht so reichhaltig, wie die vorjährige in Wiesbaden. Bezüglich der Gruppe für Veterinärmediein erwähne ich die von der Centralthierarzneischule in München aus- gelegten Tafeln mit Mikrophotogrammen von den wichtigsten Pathogenen Bakterien der Thiere, sowie von thierischen

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