1. November.

Thiermedicinische Rundschau ete.

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Handel verpflichtet. Berichtige ich diese Stelle nach Massgabe des angeführten Ministerial-Er- lasses vom 17. Juli 1877, so wird dieselbe etwa folgendermassen lauten: Der Gewerbesteuer sind unterworfen VIIe: solche Personen, welche, ohne die Approbation als Thierarzt zu besitzen, thier- ärztliche Functionen ausüben und Kuren unter- nehmen, wenn sie sich mit der Verabreichung von Arzneien gegen Fntgelt befassen. Eine solche Verabreichung darf aber nur insoweit er- folgen, als die Arzneimittel dem freien Verkehr überlassen sind; denn nach§6 der Reichs-Ge- werbe-Ordnung ist der Verkauf von Arzneimitteln dem Handel nicht freigegeben, es soll vielmehr eine besondere Verordnung bestimmen, welche Apothekerwaaren dem freien Verkehr zu über- lassen sind. Die auf Grund dieses Paragraphen ergangene Kaiserliche Verordnung vom 4. Januar 1875,den Verkehr mit Arzneimitteln betreffend, besagt nun, dass bestimmteZubereitungen als Heilmittel sowie bestimmteDroguen und che- wische Präparate ausschliesslich in Apotheken feilgehalten und verkauft werden dürfen, und nach § 367 B.-Str.-G.-B. wird mit 150 Mk. oder mit Haft bestraft: No. 3:wer ohne polizeiliche Er- laubniss Gift oder Arzneien, soweit der Handel mit denselben nicht freigegeben ist, zubereitet, feilhält, verkauft oder an Andern überlässt. Die thierärztlichen(und sonstigen) Kurpfuscher dürfen within nur solche Arzneimittel verabreichen, welche dem Handel freigegeben sind, aber selbst diese Mittel dürfen sie nicht in den im Verzeichniss A der Verordnung vom 4. Januar 1875 aufgeführ- ten Zubereitungen abgeben; es ist ihnen mithin die Verabreichung aller pharmazeutischen Arznei- formen und fast aller gebräuchlichen Arzneimittel untersagt, während das Recht des Selpbstdispen- sirens seitens der Thierärzte sich auf alle Arznei- formen und alle Arzneimittel mit Ausnahme der Gifte erstreckt. Böttger sagt zwar, wie ich schliesslich bemerken möchte, in seinem Werke die Apotheken-Gesetzgebung des Deutschen Reiches(Berlin, Springer 1880) Band II, S. 28: Auch den nicht approbirten Thierärzten kann

nach gegenwärtiger Lage der Gesetzgebung das Selbstdispensiren nicht untersagt werden, sie müssen jedoch dafür die Gewerbesteuer vom Handel entrichten; doch lege ich darauf, ab- geschen von der 1880 nicht mehr passenden Be- zeichnungnicht approbirte Thierärzte schon aus dem Grunde keinen grossen Werth, weil diese Stelle dem Werke Horn'sdas Preussische Medicinal-Wesen(Berlin, Hirschwald 1857) II. Band, S. 418 wörtlich entlehnt ist und der seit 1857 veränderten Lage der Gesetzgebung keine Rechnung trägt.

Nachschrift.

Wenn das Reichsgericht in seiner Entschei- dung vom 12. Juli 1880(vgl. Börner's Reichs- Medicinal-Kalender 1882, Theil II, Abth. I, S. 272), indem es die Medicinal-Ordnung vom 27. Sept. 1725 dahin interpretirt, dass dieselbe nur den Zweck habe, Fürsorge für kranke Menschen zu treffen, zu dem Rechtsgrundsatze gelangt, das den Apothekern in Preussen ertheilte Privilegium

der Bereitung und des Feilhaltens von Arzneien erstrecke sich nur auf Medicamente für kranke Menschen, nicht aber auch für kranke Thiere, so ist damit wohl nicht, wie bisher zuweilen an- genommen wird, bestimmt, dass die Bereitung und Abgabe von Arzneien für Thiere allgemein freigegeben sei und nicht den durch die Gewerbe- ordnung bezw. die Verordnung über den Verkehr mit Arzneimittein und das Strafgesetzpuch ge- botenen Einschränkungen unterliege, es soll viel- mehr wohl nur besagen, dass den Apothekern nicht ausschliesslich das Recht der Bereitung und der Abgabe von Thierheilmitteln zusteht und das Pispensiren, welches in Preussen den Thierärzten gestattet allerdings noch nicht wie in Bayern.

Sachsen, Oldenburg u. s. w. genauer geregelt ist, dem Apotheken-Privilegium nicht widerstreite.

Vebrigens bemerke ich, dass ich weder in den

Civil- noch in den Strafsachen der im Drucke veröffentlichten Reichsgerichts-Entscheidungen das fragliche Erkenntniss gefunden habe und die Be-

gründung desselben nicht genauer kenne.

61. Versammlung deutscher Naturforscher und Aerzte zu Köln. Section für Veterinärmedicin.

Von Dr. Georg Schneidemühl in Halle a. S.

(Fortsetzung.)

1 Die dritte Sitzung der Sektion für Veterinär- mediein fand Ponnerstag Nachmittag 2 ½ Uhr unter Vorsitz des Prof. Dr. Pütz-Halle statt. Nachdem zunächst für die vierte und letzte Sitzung der

Section Veterinär-Assessor Dr. Steinbach-Mün- ster i. W. gewählt und die Tagesordnung für dieselbe festgestellt war, erhielt Dr. Schneide- mühl-Halle das Wort zu dem von ihm an- gekündigten Vortrageüber Magenblutungen

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