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26 Thiermedicinische Rundschau ete.
1888. No. 3.
Behandlung anvertrauten Thiere ausdrücklich ge- neien zum Gebrauche für die von ihnen behan-
stattet ist, da ferner in der 5. Sitzung(24. Oct. 1874) der Sachverständigen-Commission, welche behufs Revision des Entwurfes der Kaiserl. Ver- ordnung vom 25. Januar 1875 einberufen war, der Vorschlag Kersandt:„den§3 in seiner ur- ursprünglichen Fassung mit der Massgabe an- zunehmen, dass auch der Arzneiverkauf an und durch Thierärzte seitens des hohen Reichskanzler- amtes geregelt werde“,— was bisher weder seitens des Reiches, noch seitens des Preussischen Staates geschehen ist, in den meisten anderen deutschen Staaten aber bereits vordem geregelt war— einstimmig angenommen wurde(vergl. Pharm. Zeitung 1875 No. 1), so sind wohl in Preussen für das Selbstdispensiren der Thierärzte, das gegenwärtig wie früher mit Wissen der Auf⸗ sichtsbehörden geschieht, noch die älteren Mini- sterialerlasse(vgl. Horn, Preuss. Medicinalwesen — Berlin, Hirschwald, 1857— Band II, S. 422 bis 425) unter Berücksichtigung der inzwischen veränderten Lage der Gesetzgebung massgebend.
Prüfe ich dieselben ohne Rücksicht auf die späteren Aenderungen der Gesetzgebung, so geht aus ihnen hervor, dass Thierärzte in Preussen Arzneien mit Ausschluss der Gifte für die Zwecke ihrer eigenen Praxis selbst dispensiren dürfen; sie enthalten aber, soweit sie die Frage betreffen, ob auch Personen, welche, ohne als Thierarzt appropirt zu sein, kranke Thiere behandeln, die erforderlichen Arzneien selbst verabreichen dürfen, sich widersprechende Ansichten.— Der Mini- sterial-Erlass vom 23. Juli 1833 stellt den Thier- ärzten frei, die von ihnen für die Behandlung kranker Thiere zu verwendenden Arzneien mit Ausschluss der Gifte selbst zu dispensiren, und in ähnlichem Sinne äussert sich der M.-E. vom 9. Juli 1836. Nach demjenigen vom 30. Juni 1840 hat es den Anschein, als ob nur die Thier- ärzte, welche durch den von ihnen abzulegenden pharmazeutischen Cursus für das Selbstdispensiren besonders vorgebildet und geprüft sind, hierzu befugt seien, und das ist deutlich ausgesprochen im M.-F. vom 6. December 1840 mit den Worten: „Zugleich wird der Königl. Regierung auf die diesfällige Anfrage derselben erwidert, dass nur den approbirten Thierärzten die Befugniss zum Selbstdispensiren von Arzneien für die von ihnen behandelten kranken Thiere zusteht.“ Dagegen sagt der M.-E. vom 18. November 1850, dass nicht approbirten Thierärzten(hier finde ich zum ersten Male diese Bezeichnung behördlicherseits) nach der damaligen Lage der Gesetzgebung das Selbstdispensiren nicht untersagt werden könne. und der M.-E. vom 4. Januar 1854 endlich lässt sich dahin aus, dass nicht approbirte Thierärzte, wenn sie sich mit der Verabreichung von Arz-
delten Thiere gegen Entgelt befassen, für diesen Handelsbetrieb zur Entrichtung der Gewerbesteuer verpflichtet seien.
Ist es hiernach noch zweifelhaft, ob in Preussen thierärztliche Empiriker nach der damaligen Ge- setzgebung befugt waren, die für die Behandlung kranker Thiere erforderlichen Arzneien selbst zu dispensiren, so scheint mir nach der gegenwär- tigen Lage der Gesetzgebung diese Frage doch im verneinenden Sinne beantwortet werden zu müssen.
Nach§ 29 der Gewerbe-Ordnung von 1869 hat nur derjenige das Recht, sich den Titel „Thierarzt“ beizulegen, welcher im Besitze einer staatlichen Approbation ist.„Nicht approbirte Thierärzte“ giebt es seit 1869 ebensowenig mehr als„nicht approbirte Aerzte.“ Wenn nun den Thierärzten das Recht des Selbstdispensirens ein- geräumt ist, so kann nach der gegenwärtigen Lage der Gesetzgebung hierunter nur diese Klasse von Medicinalpersonen, nicht aber auch der thier- ärztliche Kurpfuscher verstanden werden. Empi- rikern kann zwar nach der gegenwärtigen Lage der Gesetzgebung nicht untersagt werden, sich gewerbsmässig mit der Behandlung kranker Thiere zu beschäftigen, das Recht des Selbstdispensirens, welches den Thierärzten gewährt ist, steht den- selben aber nicht zu. In diesem Sinne drückt sich auch der Prlass des Finanzministeriums vom 17. Juli 1877(IV. 7965) aus, indem er Eingangs bemerkt,„dass es, da den approbirten Thierärzten das Selbstdispensiren der von ihnen verordneten Arzneimittel gestattet ist, nicht als steuerpflich- tiger Betrieb eines Handelsgewerbes angesehen werden kann, wenn solche Thierärzte die zu ihren Kuren erforderlichen Medicamente verab- reichen und in dem von ihnen liquidirten Honorar neben der Bezahlung für die Kur auch einen Ent- gelt für die gelieferten Arzneien verlangen und erhalten. In Fällen dieser Art wird vielmehr die Verabreichung der letzteren als ein Ausfluss der der Besteuerung nicht unterliegenden thierärzt- lichen Kunst(S9 der Anw. vom 20. Mai 1876) zu betrachten sein.“ Und der Schluss dieses Er- lasses sagt unter Hinweis auf die ministerielle Anweisung zur Veranlagung der Steuer vom stehenden Gewerbebetrieb vom 20. Mai 1876, Abschnitt I,§ 9 VIIe,„dass solche Personen, welche ohne die im§ 29 der Reichs-Gewerbe- Ordnung erwähnte Approbation zu besitzen, thier- ärztliche Functionen ausüben und Kuren unter- nehmen“, zur Gewerbesteuer heranzuziehen seien. In dem hier erwähnten Abschnitt I,§ 9 VIIe der genannten Anweisung vom 20. Mai 1876 heisst es nun:„Thierärzte, welche sich mit der Verabreichung von Arzneien gegen Entgelt be- fassen“, sind zur Entrichtung der Steuer vom


