Thiermedicinische

Bd. III. No 3.

Herausgeber

Dr. C. SchneideMühl Halle a. S.

vndsch,

besonderer Berücksichtigung der

188889.

Expedition Wilh. Inaph's Verlag

Halle a. S.

vergleichenden Pathologie und des gesammten Veterinär-Medicinalwesens.

Gleichzeitig Organ 2ur Vertretung der Interessen ües tierärztlichen gtandes. Neue Folge der im Jahre 1885 begründetenRundschau auf dem Gebiete der Thiermediein«.

f Die Rundschau erscheint alle 14 Tage in der Stärke von 1 ½ Bogen. Der Abonnementspreis be-

trägt 2,50 Mk. pro Vierteſſahr und ist dieselbe durch Den 1. November 1888.

Wilhelm Knapp in Halle a. S. und durch jede Buchhandlung zu beziehen.

Beiträge für den redactionellen Theil wolle en direct an den Herausgeber, Annoncen u. Correcturen an den Verleger senden. Inserate werden mit 20 Pf. die 3gespaltene Petitzeile berechnet. Bei Wieder-

holungen hoher Rabatt. Beilagen nach Upereinkunft.

Inhalt. Steinbach: Sind nicht approbirte Personen in Preussen zum Selbstdispensiren von Thierarzneien

befugt? Schneidemühl: 61. Versammlung dentscher Naturforscher und Aerzte zu Köln. Section für Veterinär- medicin.(Fortsetzung.) Metschnikoff: Die Phagocyten-Theorie.(Fortsetzung.) Mittheilungen aus Vereinen und Versammlungen: Auszug aus dem offuiellen Bericht über die XXVI Generalversammlung des thierärzlichen General- vereins für die Provinz Hannover.(Schluss.) Allgemeines von der 61. Versammlung deutscher Naturforscher und Aerzte zu Föln.(Fortsetzung.) Standesangelnheiten. Tagesgeschichte. Bücherschau. Personalien. 0ffene amtliche Stellen. Offene nichtamtliche Stellen. Briefwechel. Anzeigen.

Nachdruck ohne Genehmigung des Herausgebers verboten. (Reichsgesetz v. 11. Juni 1870.)

Sind nicht approbirte Personen in Preussen zum Selbstdispensiren von Thierarzneien befugtꝰ Von Dr. Steinbach, Vet.-Assessor und Dep.-Thierarzt zu Münster i. W.

Im Münsterlande und wohl in vielen anderen Theilen unseres Staates verabreichen die thierärzt- lichen Fmpiriker theils mit, theils ohne Wissen der Polizeibehörden alle Arzneimittel(Kan- tharidensalbe. Doppeltjodquecksilbersalbe, Brech- weinstein u. s. w.), deren sie für die Behand- lung ihrer Patienten zu pedürfen glauben. Gerade dieses Selbstdispensiren begünstigt das Pfuscher- wesen und dessen Ausbreitung ungeheuer, es schädigt die Viehbesitzer, die Apotheker und die Thierärzte in sehr empfindlicher Weise. Fs dürfte daher die Frage, opb den thierärztlichen Kur- pfuschern das Selbstdispensiren in Preussen ge- stattet sei, ein hohes Interesse unseres Standes, insbesondere der practischen Thierärzte pean- spruchen. Um zur Klärung derselben beizutragen und andere Fachgenossen zur Veröffentlichung abweichender Ansichten zu veranlassen, diene fol- gende Auseinandersetzung. Diese werde ich auch dem Königl. Regierungs-Präsidium hierselpst, welchem ich über die peregte Frage zu perich- ten beauftragt pin, einreichen. Pie genannte Behörde hat übrigens schon vor einigen Wochen den ihr nachgeordneten Polizeibehörden des Be- zirks die Weisung ertheilt, die betr. Kurpfuscher in Bezug auf das Selbstdispensiren strenge über-

wachen zu lassen und gegen sie auf Grund des des§ 367 No. 3 des Reichs-Straf-Gesetzpuches vorzugehen.

Was zunächst den Verkauf von Arzneien für kranke Thiere überhaupt angeht, so macht weder der§6 Abs. 2 der Gewerbe-Ordnung vom 21. Juni 1869, noch die Kaiserliche Verordnung vom 25. März 1872, betr. den Verkehr mit Apothekerwaaren, noch die die vorgenannte Ver- ordnung aufhebende Kaiserliche Verordnung vom 4. Januar 1875, den Verkehr mit Arzneimitteln be- treffend, welche auf Grund der Bestimmungen am Schlusse des S6 der Gewerbe-Ordnung er- gangen ist, noch endlich der§ 367 No. 3 des Reichs-Straf-Gesetzbuches, wonach Niemand ohne polizeiliche Erlaubniss Arzneien. soweit der Handel mit denselben nicht freigegeben ist, an Andere überlassen darf, einen Unterschied zwischen Arzneimitteln für Menschen und solchen für Thiere, es sprechen diese Bestimmungen vielmehr alle von Arzneimitteln oder Apothekerwaaren kurz- weg. Da aber in keinem dieser Gesetze und Verordnungen, welche die Grenzen der allge- meinen Gewerbefreiheit im Verkehr mit Arzneien bestimmen sollen, den Thierärzten das Ueber- lassen von Arzneien an die Besitzer der ihrer

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