15. October.
PThiermedieinische Rundschau etc.
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(Den Wortlaut gedenken wir in einer der nächsten Nummern mitzutheilen. Red.)
Bei der Besprechung des Vortrages erklärt Prof. Esser-Goettingen. dass er vollkommen auf dem Standpunkte des Redners stehe und seinen früheren in Wien vertretenen aufgegeben habe, wo er noch Anhänger des gemischten Principes gewesen sei. Heute bestehe jedenfalls unter den deutschen Thierärzten darin Pinigkeit, dass das gemeine Rechtsprincip zur Grundlage der Be- stimmungen über die Gewährsmängel beim Vieh- handel zu machen sei. Prof. Püt?z- Halle theilt mit. dass auch das Schweizer Concordat für das deutsch- rechtiche Princip eingetreten sei. Dr. Schneidemühl-Halle weist auf die bemer- kenswerthe Thatsache hin, dass vor Veröffent- lichung des Entwurfs die hervorragendsten thier- ärztlichen Körperschaften sich für das gemein- rechtliche Princip ausgesprochen, nach Ver- öffentlichung sei dieser Standpunkt in noch erhöhtem Masse sowohl von PThierärzten wie auch insbesondere von den praktischen Juristen vertheidigt worden. Der auffällige Umstand. dass die Commission für den Entwurf allein zu einem entgegengesetzten Standpunkt gekommen sei, findet am besten darin seine Erklärung, dass abweichend von den anderen thierärztlichen Gut- achten Geh. Roloff seine entgegenstehende Auffassung bei den Mitgliedern der Commission durchgesetzt Rat. ¹)
Prof. Kaiser-Hannover hält es für wünschens- werth, dass massgebende Personen und Körper- schaften in geigneter Weise von dem Inhalt der Verhandlungen Kenntniss erhielten. Diesem Wunsche schliesst sich der Herr Vortragende an und erklärt gleichzeitig in geeigneter Weise für die Erfüllung des Wunsches Sorge tragen zu wollen.
Es erhält nunmehr Herr Kreisthierarzt Schmitt-Geldern das Wort zu seinem Vortrage
über die Schutzimpfung gegen den Rauschbrand.
(Eigenreferat des Herrn Vortragenden.) Ref. wies zunächst darauf hin, dass er in der vorjährigen Sitzung des Vereins rheinpreuss. Thierärzte bereits über diesen Gegenstand ge- sprochen habe und deshalb sich wohl darauf beschränken könne, seine im Laufe des Jahres gewonnenen Erfahrungen vorzutragen; er glaubte aber weiterhin, den auswärtigen Herren Collegen, welche der vorigen Sitzung nicht beigewohnt haben, zum pesseren Verständnisse eine kurze
¹) Vergl. die von Prof. Müller unter dem Titel: „Allgemeiner Theil zur gerichtl. Thierheilkunde von Roloff“ herausgegebene Schrift.
geschichtliche Parstellung über das Zustande- kommen seines Impfversuches schuldig zu sein.
Der Rauschbrand kommt am Niederrhein und speciell im Kreise Mörs jedes Jahr vor und richtete besonders Anfang der 80 er Jahre nach den grossen Ueberschwemmungen grosse Ver- heerungen an, so dass in diesen Jahren nach statistischen Erhebungen 12— 13 Procent des Ge- sammt-Jungviehbestandes der Seuche erlegen sind.
Im Frühjahre 1886 gewährte deshalb der Herr Minister für Landwirthschaft etc. dem Bef. die Mittel, sich in der Schweiz und in Lyon über die von Arloing, Cornevin und Thomas in die Praxis eingeführte Schutzimpfung gegen Rauschbrand zu informiren.
Schon gleich nach seiner Rückkehr impfte Ref. im Frühjahre 1886 64 Thiere mit gutem Erfolge. d. h. von diesen Thieren ist keins, trotz- dem sie in rauschbrandgefährlichen Weiden ge- weidet wurden und trotzdem in der Nachbarschaft der Rauschbrand auftrat, der Seuche erlegen.
Auf Grund des hiernach erstatteten Berichtes ordnete der Herr Minister im Frühjahre 1887 einen Versuch mit der Impfung unter folgenden Bedingungen an:
Nr. 1. Die Besitzer der Viehbestände, an welchen die Versuche ausgeführt werden, müssen sich verpfichten, etwa den dritten
Theil ihres Rindviehbestandes als Controlthiere ungeimpft zu lassen und dieselben epbenso wie die geimpften Thiere der natürlichen Infection durch Rauschbrand auszusetzen, d. h. die Impf- und Controlthiere unter denselben Verhältnissen und an denselben Plätzen, wie bisher, geweidet und aufgestellt zu belassen.
Nr. 2. Für Thiere, welche in Folge der Impfung fallen oder mit Zustimmung des Kreis- thierarztes Schmitt als unheilbar oder für die fernere übliche Nutzung nicht mehr brauchbar geschlachtet werden, wird den Besitzern der Schätzungswerth nach Abzug des Werthes der verwendbaren Theile und für an Rauschbrand eingehende Controlthiere vier Fünftel des Schätzungswerthes aus Staatsfonds vergütet. Der Werth der zu impfenden und der als Controlthiere ungeimpft zu lassenden Thiere wird vor der Impfung durch eine Schätzungs- Comission nach Massgabe des Gesetzes vom 12. März 1881(Ges.-S. S. 128) festgestellt.
Nr. 3. Die Viehbesitzer haben hinsichtlich der Zeit der Impfung, sowie der Behandlung der geimpften Thiere und der Controlthiere, soweit dies im Interesse eines einwandsfreien Impfversuchs erforderlich ist, die Anordnungen des Kreisthierarztes Schmitt zu befolgen. Hierauf wurden von 53 Besitzern 749 Thiere
zur Verfügung gestellt, von denen 485 geimpft


