1. October.
Phiermedicinische Rundschau ete.
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äusserst ungünstig und trüb; denn das Gros des rossärztlichen Personals des Beurlaubtenstandes, d. h. alle Thierärzte, welche nicht während ihres activen Dienstes die Ober-Rossarzt-Prüfung pe- standen haben, bezw. nicht Departements-Thier- ärzte, Lehrer an thierärztlichen Lehranstalten, Universitäten oder landwirthschaftlichen Akade- mien sind, kann nach den gegenwärtig geltenden Bestimmungen überhaupt nicht aus dem Unter- offiziersstande herauskommen; mag der Einzelne sich noch so befähigt und geeignet dazu erweisen. er kann nicht zum Ober-Rossarzt, zum oberen Militärbeamten befördert werden. Aber selbst für die wenigen eben genannten Kategorien der Civilthierärzte ist diese Aussicht illusorisch, sie können, auch wenn sie auf Grund ihrer dienst- ichen Befähigung und ihres persönlichen Ver- haltens für die Beförderung empfohlen werden, erst dann zu Ober-Rossärzten des Beurlaubten- standes ernannt werden, wenn die Gesammtdienst- zeit des zur Ernennung Vorgeschlagenen nicht hinter derjenigen des ältesten activen Rossarztes des Friedensstandes zurückbleibt, welcher die Prüfung zum Ober-Rossarzt bestanden hat. Was das besagt, sei an einem Beispiel erläutert: 1874 trat ich als einj.-freiw. Unter-Rossarzt mit dem Range eines Vice-Wachtmeisters in den Soldaten- stand, wurde 1875 als Unter-BRossarzt des Be- urlaubtenstandes in die Reserve entlassen, bin seit 1876 Kreisthierarzt, seit 1880 Departements-Thier- arzt, seit 1881 Veterinär-Assessor, habe mich 1881 einer sechswöchentlichen ienstleistung unterzogen. bin am 1. April 1887 in den Landsturm übergetreten, jedoch durch die kürzlich erfolgten Aenderungen der Wehrpflicht wieder Landwehr-Rossarzt II. Auf- gebots geworden. Meine seitens des Bezirks- Kommando's befürwortete Ernennung zum Oper- Rossarzt des Beurlaubtenstandes kann jedoch noch nicht von der Inspection des Militär-Veterinär- Wesens bei dem Kriegsministerium beantragt werden, weil verschiedene Rossärzte des activen Dienststandes, welche die Ober-Rossarzt-Prüfung bestanden haben, von älterem Dienstalter sind. Der Grundsatz ist ja richtig, dass Rossärzte des Beurlaubtenstandes erst mit bezw. nach den dienst- lich gleichalterigen Kameraden im activen Heere befördert werden; doch liegt in der Fassung der bezüglichen Bestimmung(S 36 No. 4 Abs. 3 der Militär-Veterinär-Ordnung vom 6. Mai 1886) eine jedenfalls nicht beabsichtigte Härte. Es kann und wird nämlich vorkommen, dass ein in der Ober- Rossarzt-Prüfung durchgefallener activer Rossarzt nach längerer oder kürzerer Zeit diese Prüfung besteht, dann aber viel später zur Beförderung gelangt, oder dass ein activer Rossarzt trotz be- standener Oper-Rossarzt-Prüfung aus sonstigen Gründen nicht oder erst sehr spät befördert wird
oder werden mag(ich könnte einen solchen Ross- arzt meines Jahrganges nennen) und so die Be- förderung von Rossärzten des Beurlaubtenstandes
zu Ober-Rossärzten noch länger aufgehalten, sogar ganz unthunlich wird, wenn nicht ein
solcher dienstlich sehr alter activer Rossarzt vor- zieht, den activen Dienst zu verlassen.— Wäh- rend jeder Jüngling mit dem Zeugniss der Be- rechtigung zum einj.-freiw. Militärdienste oder dem Zeugnisse,„1 Jahr mit Erfolg in Unter- seeunda gesessen zu hahen“, Befähigung und gutes Verhalten vorausgesetzt, binnen einigen Jahren nach seiner activen Dienstzeit Lieutenant der Reserve werden kann, ist es bei der gegen- wärtig geltenden preussischen Militär-Veterinär- Ordhung der bei Weitem grösseren Mehrzahl der Civilthierärzte überhaupt nicht, dem weitaus kleinsten Theile derselben erst in der Landwehr
II. Aufgebotes möglich, die bescheidene Stufe eines oberen Militärbeamten ohne bestimmten
Militärrang zu erreichen, obwohl alle Thierärzte mindestens 7 Gymnasialklassen, mindestens 7 Se- mester Fachstudien und mindestens 2 Fachprüfungen absolvirt haben müssen. Dazu kommt, dass die Laufbahn eines Offiziers des Beurlaubtenstandes den Civilthierärzten verschlossen ist. Zichen sie vor, statt eines halben Jahres das volle Jahr mit der Waffe zu dienen, so zeigt es sich, dass sie nicht befördert werden. Nach§ 19. Abs. 5 und 6 der Militär-Veterinärordnung sollen ja im Mobil- machungsfalle Thierärzte, welche ihrer Dienst- pflicht mit der Waffe genügen, und solche, welche dieselbe mit der Waffe abgeleistet haben, in etatsmässige Unter-Rossarzt-Stellen versetzt, mit- hin als Unteroffiziere verwendet werden, was vorausset?t, dass sie nicht Offiziere der Be- urlaubtenstandes sind. Zwingt somit die Heeres- verwaltung den Civilarzt einerseits, seine tech- nischen Kenntnisse dem Heere zu widmen, so hat sie andererseits auch die Pflicht, seinem Bil- dungsgange und der thierärztlichen Wissenschaft Rechnung zu tragen, dem Thierarzt als Ersatz für die ihm nicht erreichbare Stellung eines Offiziers diejenige eines oberen Militärbeamten zugänglich zu machen. Nichts ist weniger als der niedere Rang des Rossasztes geeignet, pei den Betheiligten die Liebe zum Vaterlande zu stärken, die Berufsfreudigkeit und damit das Dienstinteresse zu fördern. Auch kann es un- möglich Absicht unserer Heeresverwaltung sein. einen gebildeten Stand, der für die Wehrkraft des Landes, für das private und nationale Ver- mögen, sowie zum Schutze der menschlichen Gesundheit mit Erfolg arbeitet, durch den Fort- bestand der beregten Missverhältnisse noch länger in seinem Ansehen zu schädigen, am allerwenigsten aber entspricht das dem Wahlspruch unseres er-
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