Thiermedicinische Rundschau etc.
1888. No. 1.
Rossarztstellen wohl kaum etwas zu ändern bezw. zu bessern, da die eingegangenen Stellen schon seit vielen Jahren unbesetzt waren. Pass es für einen Mann von der Bildungsstufe des heutigen Militärthierarztes hart ist, sich so lange im Unteroffiziersverhältnisse zu befinden, be- darf wohl keiner weiteren Auseinandersetzung, da beim Militär der sociale Verkehr nach dem Stande der Offiziere und nach demjenigen der Unteroffiziere und Mannschaften streng geschieden ist. Für den Dienst hat dies den Nachtheil, dass viele Rossärzte mit ihren in der Gesundheitspflege und Behandlung der Dienstpferde erworbenen
Erfahrungen sobald als möglich, d. h. sobald sie
ihren besonderen Verpflichtungen, welche sie für die während des Studiums empfangenen Begün- stigungen übernahmen, entsprochen haben, den Militärdienst aufgeben, um bessere Stellungen im pürgerlichen Leben einzunehmen. Aber auch für uns Civilthierärzte ist die Frage von hoher Be- deutung; denn wir werden durch den inferioren Rang der grössten Mehrzahl unserer militärischen Berufsgenossen, welche im Rossarzt-, d. h. im Unteroffiziersverhältnisse stehen, gesellschaftlich sehr geschädigt, indem Offiziere, Unteroffiziere und Mannschaften sowohl während des activen Dienstes als auch nach ihrer Verabschiedung ihr völlig unbegründetes Vorurtheil gegen Thierheil- kunde und Thierärzte auf das bürgerliche Leben übertragen.— Ich meine nun, es lasse sich dieser Krebsschaden dadurch beseitigen, dass man dem Militärthierarzt etwa vier Jahre nach seiner Er- nennung zum Unter-Rossarzt eine ähnliche Stellung gebe, wie sie gegenwärtig die Militär-Intendan- tur-Sekretariats-Assistenten einnehmen, nämlich die unterste Stufe der oberen Militärbeamten. Das Gros des rössärztlichen Personals würde da- durch aus dem Unteroffiziersstande entlassen und nach vierjähriger rossärztlicher Dienstzeit oder 9 bis 10 Jahre nach dem Eintritt in den Sol- datenstand einen seiner Bildungsstufe mehr ent- sprechenden Rang erlangen können. Damit wäre der wundeste Punkt der ganzen rossärztlichen Stellung in einfacher Weise zu heilen. Das Einkommen der genannten Assistenten, welches aus 1350 pezw. 1500 bezw. 1650 Mk. Gehalt nebst dem Wohnungszuschuss und Servis für Subalternbeamte besteht, beanspruchen wir jedoch für den Rossarzt nicht.
Die gewünschte Verbesserung im Range des Rossarztes liesse sich m. F. ohne Erhöhung des gegenwärtigen Gehaltes volhziehen, dem Rossarzte wäre nur der Wohnungsgeldzuschuss und Servis statt der jetzigen entsprechenden Bezüge zu ge- wäbren. Und sollte die hierdurch bedingte kleine Mehrausgabe ein Hinderniss der Rangerhöhung sein, 8o könnte ja dieses Mehr(der Unterschied
zwischen den jetzigen Bezügen des Rossarztes und dem Wohnungszuschuss nebst Servis eines Subalternbeamten) von dem eigentlichen Gehalte in Abzug gebracht werden, so dass die Gesammt- bezüge des Rossarztes dieselben bleiben würden und lediglich die vorgeschlagene Rangerhöhung stattfiände; denn gerade auf letztere müssen wir im Interesse des gesammten thierärztlichen Standes das grösste Gewicht legen. Ob man die Bezeichnung Unter-Rossarzt bis zum Vorrücken in den Beamtenstand beibehalten oder Rossärzte II. und I. Klasse unterscheiden würde, ob man das Vorrücken von dem Bestehen einer besonderen Prüfung abhängig machen und welche Dienstab- zeichen man für Rossärzte, Ober- und Korps- Rossärzte wählen würde: das Alles scheint mir weniger wichtig; Hauptsache ist vielmehr vor- läufig, dass strebsamen und geeigneten Militär- thierärzten auf irgend eine Weise die Möglichkeit geboten wird, sich binnen vier Jahren aus dem Unteroffiziersverhältnisse herauszuarbeiten.
Durch die vorgeschlagene Rangverbesserung würde auch der schroffe Unterschied ausgeglichen. welcher in der sonst so gleichmässig organisirten deutschen Armee hinsichtlich der Stellungen der bayerischen Militär-Veterinäre und der Militär- Rossärzte der anderen deutschen Contingente be- steht, obwohl alle deutschen Militärthierärzte den nämlichen Anforderungen hinsichtlich der Vor- und Fachbildung zu genügen haben. Bekannt- lich unterscheidet man in den beiden bayerischen Armeekorps Unter-Veterinäre, Veterinäre II. Kl., Veterinäre I. Kl., Stabsveterinäre und Korps- Stabsveterinäre. Der Unter-Veterinär befindet sich in einem dem Unter-Rossarzt ähnlichen Range, wird aber in der BRegel schon binnen zwei Jahren zum Veterinär II. Kl., der die Stellung eines oberen Militärbeamten ohne bestimmten Militärrang einnimmt, befördert. Könnte der Unter-BRossarzt in demselben Zeitraume wie der Unter-Veterinär die Stellung eines oberen Militär- beamten erreichen, so wären die Rangverhältnisse der Thierärzte der ganzen deutschen Armee im Wesentlichen gleichmässig gestaltet. Vielleicht giebt der oberste Kriegsherr einer solchen Neu- ordnung der Verhältnisse den Vorzug vor meinem wohl zu bescheiden sich erweisenden Vorschlage, was jedenfalls freudig und dankbar seitens unseres gesammten Standes begrüsst werden würde.
Wichtiger jedoch als diese Gleichgestaltung der Rangverhältnisse der Thierärzte im ganzen deutschen Heere wäre für uns als Rossärzte des Beurlaubtenstandes die Aussicht, vier Jahre nach der Ernennung zum Unter-BRossarzt aus dem Unteroffiziersstande ausscheiden und in das Ver- hältniss eines oberen Militärbeamten vorrücken zu können. Gegenwärtig sind diese Aussichten


