15. September.
Thiermedicinische Rundschau ete.
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gebenden Fällen mit Geldstrafe bis zu 150 Mk. oder Haft bestraft.
§ 12. Vorstehende Anordnungen treten vom 1. Sep- tember dieses Jahres an in Wirksamkeit. Die Kreishaupt- mannschaften werden jedoch ermächtigt, wo dies nach den obwaltenden Verhältnissen erforderlich wird, einen späteren Termin für das Inkrafttreten derselben zu be- stimmen.
§ 13. Die Ortspolizeibehörden haben die Ausübung der Prichinenschau durch geeignete und befähigte Personen beaufsichtigen zu lassen.
Trichinenschauer, welche sich als unzuverlässig er- weisen oder nicht mehr geeignete Mikroskope besitzen, können je nach den Unständen zur Wiederholung ihrer Unterweisung und Befähigungsprüfung beziehentlich Be- schaffung eines geeigneten Instiumentes angehalten oder durch die Medicinalpolizeibehörde von der Berechtigung zu Ausübung der Trichinenschau unter Abforderung ihres Berechtigungsausweises ausgeschlossen werden. Letzteres ist solchenfalls öffentlich bekannt zu machen.
§ 14. Oertliche Festsetzungen(durch Statut und Re- gulativ) sind zulässig, insoweit dadurch mindestens vor- stehenden Vorschriften entsprochen wird.
In solchen kann auch über die bezüglichen Einrich- tungen in den unter behördlicher Aufsicht stehenden öffentlichen Schlachthöfen von den Vorschriften in 88 3, 4 Absatz 2 und 9 dieser Verordnung, sowie Punkt 2 und 6 der nachstehenden Vorschriften abweichende Bestimmung getroffen werden.
Dresden, am 21. Juli 1888.
Ministerium des Innern. gez. v. Nostitz-Wallwitz.
Vorschriften für die Untersuchung des Schweinefleisches auf Trichinen.
1. Die Untersuchung der geschlachteten Schweine hat vor deren Zerlegung zu erfolgen-
2. Zum Zwecke der mikroskopischen Untersuchung hat der Trichinenschauer von jedem geschlachteten Schweine 6 Fleischtheile und zwar je einen aus
a) den Zwerchfellspfeilern Mierenzapfen),
b) den Zwerchfellmuskeln(Kronenfleisch),
c) den Zwischenrippenmuskeln,
d) den Bauchmuskeln,
e) den Lenden- oder Kehlkopfmuskeln,
†) den Zungenmuskein als Untersuchungsstücke selbst auszuschneiden oder unter seiner Aufsicht ausschneiden zu lassen. Von jedem dieser 6 Fleischtheile sind mindestens 6 Präparate in der Form je eines länglichen Vierecks in einer Länge von 1 em und in einer Breite von 0,5 em anzufertigen und genau zu untersuchen.
Wenn bei Schweinefleisch die gedachten 6 Unter- suchungsstücke nicht oder doch nicht vollständig entnom- men werden können, so sind 6 Proben aus dem vom Prichinenschauer zu bestimmenden Theilen des zu unter- suchenden Stückes zu entnehmen.
Aus jedem zu untersuchenden Schinken und bei Unter- suchung von Wurst hat der Trichinenschauer an verschie- denen Stellen drei Fleischstückchen herauszuschneiden. aus deren jeden mindestens 4 Präparate anzufertigen und genau zu untersuchen sind.
Die Proben aus frischem Fleisch und Schinken mög- lichst in der Nähe der Knochen- und Sehnen-Ansätze zu entnehmen.
3. Die Trichinenschauer haben tabellarisch eingerich- tete Schaubücher zu führen, in welche sie unter fortlaufen- den Nummern die zu untersuchenden Schlachtstücke, Schinken und sonstige Fleischwaaren, beziehentlich das
Datum der Schlachtung und die Nummern der Schlacht- steuerscheine, sowie die vollständigen Namen der Figen- thümer, das Datum der mikroskopischen Untersuchung und das Ergebniss der letzteren mit„Trichinen nicht nachgewiesen“ oder„trichinenhaltig“ einzutragen haben.
Diese Bücher sind alljährlich mit dem 1. Januar jeden Jahres neu anzulegen und den mit der Revision beauf- tragten Beamten auf Verlangen unverweigerlich vorzulegen.
Die abgeschlossenen Schaubücher sind 3 Jahre lang aufzubewahren.
Es ist jedem Trichinenschauer gestattet, 2 Schaubücher, das eine für die untersuchten Schlachtstücke, das andere für die untersuchten Schinken und sonstigen Fleischwaaren, zu führen.
4. Das Ergebniss einer jeden mikroskopischen Unter- suchung hat der Trichinenschauer unverzüglich durch ent- sprechende Finträge in die Schlacht- und Fleischbücher der Eigenthümer der untersuchten Schlachtstücke oder Fleischwaaren namensunterschriftlich zu bescheinigen.
Ausserdem ist auf Verlangen den Eigenthümern der untersuchten Schlachtstücke oder Fleischwaaren, ohne be- sondere Vergütung dafür ein mit der betreffenden Nummer des Schaubuches des Trichinenschauers zu bezeichnender Befundschein auszustellen. In diesem Befundscheine ist der vollständige Name des Eigenthümers des untersuchten Gegenstandes und der letztere selbst genau anzugeben. Je nach dem Ergebnisse der Untersuchung ist der Befund- schein mit„trichinenhaltig“ zu überschreiben oder mit der Bescheinigung zu verschen, dass bei vorschriftsmässiger Untersuchung der Präparate aus den in Punkt 2 a— f vorgeschriebenen vom Trichinenschauer selbst(oder unter der persönlichen Aufsicht des Trichinenschauers) entnom- menen Fleischtheilen Trichinen nicht gefunden worden sind.
Gleiche Befundscheine sind, ohne dass sie besonders verlangt werden, denjenigen Personen auszustellen, welche zur Führung eines Schlachtbuches nicht verpflichtet sind.
Der Trichinenschauer hat die Befundscheine mit sei- nem vollen Namen zu unterschreiben.
Mehrfache Befundscheine über dürfen nicht ausgestellt werden.
5. Wenn der Trichinenschauer in den untersuchten Theilen und Fleischwaaren Trichinen auffindet, hat er ungesäumt der Obrigkeit unter Einreichung der trichinen- haltigen, von ihm in zweckmässiger Weise herzustellenden und zu bezeichnenden Dauerpräparate davon Anzeige zu machen.
Der Eigenthümer des trichinenhaltig befundenen Schweines oder der trichinenhaltig befundenen Fleisch- wadren hat sich jeglicher Verfügung über die betreffenden Schlachtstücke und Fleischwaaren zu enthalten, bis die Behörde wegen der Verwendung derselben Bestimmungen getroffen hat.
Hinsichtlich des Gebahrens mit trichinenhaltig be- fundenen Schweinen oder Fleischwaaren leidet die Ver- ordnung, die Beschränkung des Verkaufes von Fleisch kranker Thiere betreffend, vom 21. Mai 1887(Gesetz- und Verordnungsblatt von 1887, Seite 73) Anwendung.
6. Ein und derselbe Frichinenschauer soll im Laufe eines Tages in der Regel nicht mehr als 10 Schweine auf Prichinen untersuchen.
— Per Thierärztliche Verein Westpreussens hielt am 9. d. M. in Elping die 19. Versammlung ab. Vor Eintritt in die Tagesordnung gedachte der stellvertretende Vorsitzende Kreisthierarztoldendorf in Elbing der schweren Verluste, welche das gesammte deutsche Vaterland seit der letzten Versammlung durch das Hinscheiden der Kaiser
Wilhelm und Friedrich betroffen hat. In die Tagesordnung ein-
tretend erstattet der Schriftführer Kreisthierarzt Pr. Felisch
Pericht über die letzte Versammlung und über andere den
Verein angehende Preignisse seit dem letzten Beisammen-
sein, wobei derselbe besonders die Erhebung der preussi- 48
eine Untersuchung


