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Thiermedicinische Rundschau etc.
1888. No. 24.
mit Blut überfüllt. Enten, die mit dem Impfstoff geimpft wurden. starben unter den oben be- schriebenen Erscheinungen, Hühner und Tauben dagegen blieben vollkommen gesund und zeigten nicht einmal an der Impfstelle irgendwelche Ver- änderung. Wurden diese Hühner und Tauben nach einigen Tagen mit dem Virus der Hühner- cholera geimpft, so starben sie am folgenden Tage. Kaninchen und Meerschweinchen, denen ½ bis ½ g von dem Virus unter die Haut gespritzt wurde, blieben gesund, starben dagegen bei 2 g derselben Kultur. Die Controlversuche ergaben, dass das Virus der Hühnercholera Enten und Kninchen tödtet, wie es schon lange bekannt ist. Es geht also daraus hervor, dass die Enten- cholera eine von der Hühnercholera verschiedene Krankheit ist. F. B.
Kleine Mittheilungen.
— Verordnuug, Massregeln zum Schutze gegen die Trichinenkrankheit bei den Menschen betreffend; vom 21. Juli 1888.
Mit Allerhöchster Genehmigung und zu Erledigung hierauf gerichteter ständischer Anträge verordnet das Ministerium des Innern was folgt:
§ 1. Hinkünftig sind alle Schweine, welche mit der Bestimmung zur Nahrung des Menschen geschlachtet wer- den, durch einen hierzu obrigkeitlich verpflichteten Sach- verständigen auf Trichinen mikroskopisch zu untersuchen und es dürfen die geniessbaren Theile nicht eher zur menschlichen Nahrung dargeboten werden, als bis diese Untersuchung mit dem Ergebnisse stattgefunden hat, dass in dem Schweine, von dem sie herrühren, Trichinen nicht gefunden wurden.
§ 2. Eingeführtes rohes oder verarbeitetes Schweine- fleisch(wie Schinken, Wurst etc.) darf weder feilgeboten, noch zur menschlichen Nahrung verabreicht oder über- lassen werden, bevor es gleichfalls durch verpflichtete Trichinenschauer mit dem in§ 1 gedachten Ergebnisse untersucht oder der Nachweis erbracht ist, dass dies bereits an einem andern Orte innerhalb des Deutschen Reiches geschehen oder dass an dem Bezugsorte der Zwang zur Trichinenschau besteht.
§ 3. Wer ein Schwein schlachtet oder schlachten lässt, hat hiervon vor dem Schlachten, wer rohes oder verarbeitetes Schweinefleisch ohne den am Schlusse von § 2 gedachten Nachweis einführt, hat davon vor dem Verkaufe dem verpflichteten Trichinenschauer Anzeige zu machen.
§ 4. Alle Gewerbetreibenden, welche Schweine zum Zwecke des Verkaufes des Fleisches schlachten, oder schlachten lassen, haben ein mit ihrem Namen bezeichnetes Schlachtbuch zu führen, in dem unter forlaufenden Num- mern sowie unter Beifügung der dasselbe Schlachtstück petreffenden Nummern des von dem Prichinenschauer zu führenden Schaubuches
a) die geschlachteten Schweine einzeln aufzuführen,
b) der Tag, an dem die Schweine geschlachtet worden,
c) die Nummern der betreffenden Schlachtsteuerscheine,
d) der Tag, an dem die mikroskopische Untersuchung durch den Trichinenschauer stattfand,
e) der Name des Trichinenschauers,
1) das Ergebniss der Untersuchung mit der Bezeichnung „Trichinen nicht nachgewiesen oder„trichinen- haltig“ einzutragen sind.
Die Eintragung der Nummern des Schlachtbuches und die Ausfüllung der Spalten unter d, e und f hat durch den Trichinenschauer selbst zu geschehen.
Diese Schlachtbücher sind den Aufsichtsbeamten(vergl. § 13) auf deren Verlangen unweigerlich vorzulegen.
Personen, welche nicht gewerbsmässig oder nicht zum Zwecke eines Gewerbebetriebes(Gast- und Schankwirth- schaft) Schweine schlachten oder schlachten lassen, sind nicht verpflichtet, ein Schlachtbuch zu führen. Sie er- halten über das Ergebniss der Untersuchung besondere, vom Trichinenschauer ausgestellte Befundscheine, die sie mindestens drei Monate aufzubewahren und auf Verlangen dem Ueberwachungsbeamten vorzulegen haben.
§ 5. Wer eingeführte Schweinefleischwaaren feilbietet, hat ein mit seinem Namen bezeichnetes Fleischbuch zu führen in welches die empfangenen Sendungen, soweit möglich nach den einzelnen Waaren-Gattungen und Stücken, unter fortlaufender Nummer aufzuführen sind. Ausserdem sind in besonderen Spalten anzugeben
a) das Gewicht jeder einzelnen Post,
b) die Bezugsquelle,
ch in welcher Weise den Bestimmungen in§ 2 dieser Verorduung entsprochen ist.
Ist die Untersuchung des verpflichteten Trichinen- schauers am Verkaufsorte geschehen, so muss das Zeugniss über das Untersuchungsergebniss vom Trichinenschauer selbst eingetragen werden.
Vom Letzteren sind die untersuchenden Gegenstände, wenn bei der Untersuchung darin Trichinen nicht gefunden worden sind, mittels Brennstempels oder Farbenstempels oder Plombe zu kenmzeichnen.
Das Fleischbuch ist den Aufsichtsbeamten auf deren Verlangen jederzeit vorzulegen.
§ 6. Sämmtliche Gemeindebehörden(Stadträthe und Gemeindevorstände) haben dafür besorgt zu sein, dass für den Bereich der betreffenden Gemeinde verpflichtete Trichinenschauer in ausreichender Zahl vorhanden sind, um dem Bedürfnisse genügen zu können. Die bestellten Sachverständigen dienen zugleich mit für die benachbarten Grundstücke. Für mehrere kleinere Gemeinden kann ein gemeinschaftlicher Trichinenschauer bestellt werden.
§ 7. Die Verpflichtung der Trichinenschauer erfolgt durch die Amtshauptmannschaften bez. durch die Stadt- räthe in den Städten mit der revidirten Städteordnung mittels Handschlags an Eidesstatt und ist öffentlich be- kannt zu machen.
§ 8. Nur solche Personen sind als zur Verpfichtung geeignet anzusehen, gegen deren Zuverlässigkeit Bedenken nicht vorliegen und welche ihre Befähigung zu der frag- lichen Verrichtung und den Besitz eines geeigneten Mikroskops durch eine Prüfung bei einer vom Ministerium des Innern bezeichneten Prüfungsstelle(z. Z. nur der Thier- arzneischule zu Dresden) dargethan haben und sich hier- über durch amtliches Zeugniss der Prüfungsstelle aus- weisen. § 9. Dem Frichinenschauer ist von dem Eigenthümer der zu untersuchenden Thiere und Waaren eine von der Ortspolizeibehörde festzusetzende und bekannt zu machende Gebühr, die jedoch nicht weniger betragen soll als a) für ein Schwein 1 Mk.— Pf., b) für eine Untersuchung von Schweinefleisch oder Schinken oder Wurst— Mk. 50 Pf. zu entrichten.
§ 10. Für die Untersuchung auf Trichinen gelten die zu gegenwärtiger Verordnung nachfolgenden Vor- schriften.
11. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften in §8„ 2, 3, 4 und 5 dieser Verordnung und die Anord- nungen in den nachfolgenden Vorschriften werden unbe- schadet der strafrechtlichen Verfolgung in dazu Anlass


