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Thiermedieinische Rundschau ete.

1888. No. 22.

legenheiten neben 4,50 Mark Tagegelder oder 6 Mark Termingebühren, 25 Pfg. Vergütung für das Kilometer Landweg, während der Gendarm, wenn er als Zeuge in Dienstsachen vor Gericht vernommen wird, 30 Pfg. für das Kilometer Land- weg bezieht, obwohl er, wie die meisten vollbe- soldeten Beamten durch seine Abwesenheit vom Wohnorte keinen Verlust erleidet. der auf Privat- praxis angewiesene Kreisthierarzt aber dadurch einen mehr oder weniger grösseren pekuniären Nachtheil hat. Diese Vergütung von 25 Pfg. für das Kilometer Landweg erscheint mir um so auf-

fälliger, als schon nach Nr. 2 der thierärztlichen

Taxe von 1815 in Privatgeschäften dem Thier- arzt die Hälfte der den Physikern bei Epidemien zustehenden Vergütung, also die Hälfte von 12 =6 Mark Tagegelder und die Hälfte von 60 = 30 Pfg. für das Kilometer Landweg zuerkannt ist. Dass es heutzutage nicht mehr angemessen erscheint, dem Kreisthierarzte bei Amtsreisen nur die Hälfte der dem Kreisphysikus zugebilligten Reisekosten und Tagegelder zu gewähren, wie im Gesetze vom 9. März 1872 und in der Aller- höchsten Verordnung vom 17. September 1876 noch geschehen ist, bedarf wohl keiner näheren Beleuchtung. Alles das aber ist lediglich eine Consequenz des geringen Beamtenranges, welcher seit 1817 dem Kreisthierarzte beiwohnt. Den Staatsbeamten der von mir für die Kreisthierärzte hiermit vorgeschlagenen VI. Rangklasse stehen bei Pienstreisen 9 Mark Tagegelder zu. So lange aber die Kreisthierärzte zur VII. oder VIII. Rang- klasse, welche 6 bezw. 4,50 Mark Tagegelder erhalten, gehören, ist ein gesetzliches Hinderniss zur Erhöhung der Diäten der Kreisthierärzte, welche nach den gegenwärtig geltenden Bestim- mungen in gerichtlichen Angelegenheiten 4,50 Mk., in allen anderen 6 Mark Tagegelder bezichen, vorhanden; denn in dem allgemeinen Gesetz pbetr. die Reisekosten und Tagegelder der Staatsbeamten ist ausdrücklich gesagt. dass Verordnungen über die Höhe der Tagegelder und Reisekosten für bestimmte Dienstzweige erlassen werden, die Sätze aber, die durch den Rang bedingten Normen nicht überschreiten dürfen. Ich will Sie nun nicht mit einer Untersuchung darüber langweilen. ob den Kreisthierärzten gegenwärtig bezw. seit 1817, wo solche zuerst angestellt wurden, der VIII. Rang, d. h. der zwischen den Subalternen und den Unterbeamten stehenden Staatsdiener (denen gegenwärtig 4,50 Mk. Tagegelder zustehen) beiwohnt oder der VII. Rang, d. h. der der Sub- alternbeamten zweiter Klasse(die gegenwärtig 6 Mk. Tagegelder beziehen), ich will mich viel- mehr darauf beschränken, Ihnen in Kürze darzu- thun, dass denselben heutzutage mindestens die VI. Bangklasse gebührt. In dieser finden wir

z. B. die Regierungs- und Kreissekretäre, die Obersteuercontroleure, die Katastercontroleure, die Rentmeister und ähnliche Beamte, in der V. Klasse: Land- und Amtsrichter, Bauinspectoren, Ober- förster, ausserordentliche Professoren, ordentliche Gymmnasial- und Realgymnasiallehrer und Ober- lehrer. Kreisphysiker, Departementsthierärzte u. s. w. Die V. Rangklasse für die Kreisthierärzte zu er- bitten, scheint mir zuviel verlangt. weil die darin stehenden Beamten fast alle höheren Anforde- rungen bezüglich der Vorbildung entsprechen bezw. wie die Departementsthierärzte thierärzt- liche Staatsbeamte in vorgerückter Stellung sind. Allerdings muss zugegeben werden, dass die Kreisthierärzte in Bezug auf Bildungsgang alle übrigen Beamten der VI. Rangklasse übertreffen, dass insbesondere abgesehen von den zu den nicht technischen Aemtern zugelassenen Militär- anwärtern von den Beamten dieser Klasse ent- weder nur das Zeugniss der Reife für die Prima und keine weitere akademische Fachbildung oder wie bei den im Staatsdienste befindlichen Kultur- technikern(Feldmessern) das Primanerzeugniss und der Besuch einer landwirthschaftlichen Hoch-

schule auf die Dauer von nur zwei Semestern

gefordert wird. Da es sich aber gegenwärtig nicht vollständig begründen lässt. die Kreisthier- ärzte den Beamten der V. Rangklasse gleichzu- stellen, und daher auch ein dahin zielendes Ge- such erfolglos sein würde, da ferner keine Zwischenstufe zwischen der V. und VI. Rang- klasse vorhanden ist, so erscheint es zweckmäsig, das Frreichbare und Wohlbegründete, d. h. die VI. Rangklasse für die Kreisthierärzte zu bean- spruchen. Treten wir mit dieser bescheidenen Forderung in angemessener Form an den Herrn Ressortminister heran, so wird dieser dieselbe dem Könige befürwortend vorzutragen meines Frachtens keinen Anstand nehmen, und wir dürfen alsdann zuversichtlich hoffen, dass unser Staats- oberhaupt, eingedenk des Suum cuique der Hohen- zollern, durch Königliche Verordnung unsern Wunsch erfüllen wird.

Infectionskrankheiten.

Ueber Entstehung und Heilbarkeit der Tuber- culose. 1) Von Prof. Dr. 0. Bolliuger in München 4)

M. H.! Wenn auch die vielbesprochene Frage der Tuberculose für Manche wenig Interesse zu bieten scheint, so glaube ich, bedarf es vor einer

¹) Nach zwei Vorträgen, gehalten auf dem I. ober- bayerischen Aerztetag am 23. Juni 1888 und im ärztlichen Verein zu München am 22. Juni 1887.

²) Nach einem von dem Herrn Verf. freundlichst über- reichten Sonderabdruck aus der Münch. med. Wochen- schrift, No. 29 u. 30. 1888.