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Thiermedicinische Rundschau ete.
1888. No. 21.
als Reitpferd zu benutzen, halten die Javaner für eine Schande. Die gewöhnliche Grösse der Reit- und Wagen- pferde der Europäer ist im Purchschnitt kaum mehr als 4 Fuss und wiegt solches Pferd im guten Nährzustande ungefähr 250 kg. Gleiches Maass und Gewicht finden wir auch bei den Truppenpferden. Das Truppenpferd erhält in der Garnison in Niederländisch-Indien per Tag an Futter nach Mars:
25 kg Gras Fett 78 2 ½ kg Gaba oder Kohlehydrate 7 5 Wasser 19,44 Asche 1,30 Eiweiss 0.98 Im Felde:
20 kg Gras Fett 1 6,05 4 kg Gaba oder Kohlehydrate) Wasser 15,86 Asche 5
Eiweiss 0,94
Das Militärpferd erhält demnach in der Garnison fast 1 kg Eiweiss per Tag und gestaltet sich das Verhältniss der Nhaltigen zu den N-freien Nährstoffen wie 1:5,9. Im Felde erhält das Pferd mit seinem Futter dagegen nur 0,94 kg Eiweiss und ist das Verhältniss der N haltigen zn den Nlosen wie 1:63. im Felde weniger eiweisshaltige Nährstoffe empfängt als dasselbe Pferd in der Garnison, ist mir ein Räthsel.
Da ein Pferd von 500 kg Körpergewicht zur aus- reichenden Ernährung als Beharrungsfutter per Tag 700 g Eiweiss, 210 Fett, 3750 g Stärke(Cellulose) und dazu etwa 20 kg Wasser bedarf, so kann ich wohl mit Recht sagen, dass die Militärpferde in Niederländisch-Indien, welche im Durchschnitt kaum über 4 Fuss hoch sind und ein Gewicht von ca. 250 kg haben, sehr gut gefüttert werden. Was ich über die Fütterung des Militärpferdes gesagt habe, gilt auch für die übrigen Pferde, die mindestens ebenso gut gefüttert werden. Auf Java ist kein Mangel an Gras und jeder Pferdebesitzer(ch meine hiermit die Europäer) giebt dasselbe nicht nur in vollem Maasse an seine Pferde, sondern er füttert auch nebenbei noch Padie, Gaba oder rothen Reis.
Die Pferde der Inländer erhalten zwar kein Körner- futter, dafür aber sehr viel Gras und mit diesem eine mehr wie genügende Quantität von Eiweisskörpern. Dass die Pferde der Inländer durch die ausschliessliche Grasfütterung vortrefflich ernährt werden, beweist der Umstand, dass der Javane es als keine pesondere Leistungsfähigkeit an- erkennt, wenn sein 3 Fuss grosses Pferd einen Weg von 10 geographischen Meilen auf bergigem Terrain im Trabe zurücklegt, nachdem es während der ganzen Tour bis 1 ½ Stunde geruht hat.
— Amtliche Prlasse. Für den Regierungs- bezirk Düsseldorf ist nachfolgende Bekanntmachung betreffend das Selbstdispensiren der Thierärzte erlassen worden:
Wir sehen uns veranlasst, die bestehenden Vorschrif- ten über das Selbstdispensiren der approbirten Thierärzte hiermit in Erinnerung zu bringen und zwar unter Hinweis auf§ 367, 3 und 5 des Reichs-Strafgesetzbuches.
1. Die approbirten Thierärzte dürfen hiernach nur die in ihrer eigenen Praxis anzuwendenden Arzneien selbst zubereiten und dispensiren und die zu diesem Behufe er- forderlichen Arzneiwaaren in einer für dieseu Zweck ihnen verstatteten Hausapotheke vorräthig halten.
2. Hiervon ausgenommen sind jedoch die direkten Gifte. Alle thierärztlichen Verordnungen, welche direkte Gifte enthalten, müssen in den Apotheken zubereitet wer- den. Nur zum äusseren Gebrauche bestimmte Mittel, welche direkte Gifte mit anderen Substanzen vermengt enthalten, dürfen die Thierärzte zwar vorräthig halten, die Zubereitung auch dieser Mittel muss jedoch stets in einer Apotheke erfolgen Zusammengesetzte Arzneien, welche direkte Gifte
Warum das Pferd in Indien
enthalten und zum inneren Gebrauche bestimmt sind, dürfen Thierärzte unter keinen Umständen vorräthig alten.
3 Geheimmittel zur Heilung irgend einer Krankheit irgend eines Thieres dürfen auch Thierärzte zum Verkauf weder öffentlich ankündigen noch anpreisen.
Düsseldorf, den 11. Juni 1888. Königliche Regierung, Abtheilung des Innern. Königs.
— Reichsgerichtsentscheidung. Verkauf von Fleisch einer Kuh, in deren Brusthöhle sich an Lunge und Rippen Tuberkeln vorfanden, nach§ 102 des Nahrungsmittel- gesetzes bestraft. Betreffs des Verkaufs der mit Tu- perkeln besetzten Theile hätte§ 121 a. a O. ange- wendet werden können. Verdorbene Nahrungsmittel sind auch solche Fleischwaaren, welche in Folge Veränderungen des normalen Zustandes zum Genusse für Menschen auch nur minder g eignet, in ihrer Verwerthbarkeit verringert sind.
Urtheil des Reichsgerichts vom 19. Sept. 1887 gegen K.
In der Strafsache gegen den Metzger Friedrich K. zu L., wegen Vergehens gegen das Nahrungsmittelgesetz, hat das Reichsgericht, Dritter Strafsenat, in der öffentlichen Sitzung am 19. September 1887, für Recht erkannt:
dass die Revision des Angeklagten gegen das Urtheil des Fürstlichen Landgerichts zu Detmold vom 14. April 1887 zu verwerfen und dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittels aufzuerlegen.
Gründe.
Der Angeklagte ist aus§ 10 No. 2 des Nahrungs- mittelgesetzes vom 14. Mai 1879 zu einer Geldstrafe ver- urtheilt. Seine Revision wegen Gesetzesverletzung konnte nicht von Erfolg sein.
Im Urtheil ist die Schlussfeststellung getroffen: dass der Angeklagte wissentlich ein Nahrungsmittel, nämlich Rindfleisch, welches verdorben war, unter Verschweigung dieses Umstandes verkauft hat. Darin liegt der That- bestand des angeführten§ 10 No. 2. Es fragt sich aber, ob die Begründung des Urtheils die behaupteten Rechts- irrthümer erkennen lässt.
In objektiver Hinsicht erwähnt die Ausführung des Vorrichters die Ansichten der Sachverständigen über den Einfluss der Tuberkulose vor und nach der Aufstellung der Bacillentheorie, es wird bemerkt, dass hier eine auf das Vorhandensein des Bacillus gerichtete mikroskopische Unter- suchung nicht stattgefunden habe, und dann fortgefahren: in der Brusthöhle der in Rede stehenden Kuh hätten sich an Lunge und Rippen Tuberkeln in einer so sichtbaren und fühlbaren Grösse vorgefunden, dass nach dem Gut- achten des Sachverständigen Hofthierarztes Baumert die Vernichtung des ganzen Vordertheils der Kuh geboten ge- wesen, und das Hintertheil derselben, wenn auch in der Bauchhöhle Tuberkeln nicht erwiesen worden, doch für minderwerthig im Vergleich zu dem Fleische einer ge- sunden Kuh zu erachten gewesen sei. Demnach müsse alles zum Vordertheile der Kuh gehörige Fleisch als„ver- dorben“ im Sinne des§ 10 Nr. 3 des Gesetzes festgestellt werden. Eventuell seien jedenfalls auch nach den vor Ent- deckung des Tuberkelbacillus herrschenden wissenschaft- lichen Anschauungen ausser der Lunge auch die mit Tuber- keln besetzten Rippenstücke der Kuh gesundsgefährlich, daher zum Genusse ungeeignet gewesen, und es werde für erwiesen angesehen, dass der Angeklagte auch vom Vorder- theile der Kuh, namentlich von den Rippenstücken, Fleisch verkauft habe.
In Betracht der Zugrundelegung des Baumert'schen Gutachtens wäre die Fesistellung des Verdorbenseins auch des Fleisches vom Hintertheil der Kuh zu erwarten ge- wesen. Denn nach der mit Bezug auf die Entscheidung


