12 Thiermedicinische Rundschau ete.
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inneren Besichtigung durch den Thierarzt zu unterziehen, und müssen zu diesem Zweck unzertheilt mit dem in der Brusthöhle verbliebenen Lungen und der am Körper hängenden Haut an die Schlachtstätte(S 1, Absatz 1) ge- bracht werden.
Pinzelne Theile geschlachteter Thiere darf der Pferde- Schlächter nur von anderen Pferdeschlächtern, nicht von Privaten erwerben.
Bei solchem Erwerbe ist er dafür haftbar, dass die vorgeschriebene Untersuchung stattgehabt hat, eventuell,
dass dieselbe vor dem Feilhalten des Fleisches vor-
genommen wird. § 4. Ueber alles von ihm geschlachtete oder sonst
erworbene Fleisch hat der Pferdeschlächter ein Schlacht-
puch nach dem beigefügten Schema zu führen. Schema des Schlachtbuches.
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kaufs bei ganzen Thieren. Bemerkungen
Stückes.
Laufende No. Legitimation. genommen hat.
Beschreibung des Pfer- des nach Alter, Grösse, Farbe und besonderen Kennzeichen, bezw. Be- zeichnung des einzelnen Tag des Erwerbes. Name des Veräusserers und Vermerk über dessen fund bezw. Benennung des Thierarztes, welcher die Untersuchung vor- Tag des Schlachtens oder des anderweitigen
Attest des untersuchenden
Thierarztes über den Be-
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Dasselbe ist vor Beginn der Benutzung der Polizei- pehörde zwecks Paraphirung und Abstempelung vorzulegen.
Die ersten vier Rubriken sind sofort und längstens pinnen 24 Stunden von dem Pferdeschlächter auszufüllen, nachdem das Pferd bezw. das Stück erworben worden ist, auch wenn pei dem Pferde die Abschlachtung nicht sofort peabsichtigt wird. Zur Ausfüllung der 4. Rubrik genügt die Aufführung des Namens derjenigen Person, von welcher das Pferd bezw. das Stück erworben worden ist, sofern dieselbe dem Pferdeschlächter als innerhalb des Gross- herzogthnms wohnhaft persönlich bekannt ist.
Die 5. Bubrik ist, falls der Pferdeschlächter eine Untersuchung hat vornehmen lassen, von dem untersuchenden Thierarzt, sonst seitens des Pferdeschlächters durch Be- nennung desjenigen Thierarztes auszufüllen, welcher die Untersuchung vorgenommen hat.
Die 6. Rubrik ist durch den Pferdeschlächter spätestens 24 Stunden nach der Schlachtung bezw. nach dem Verkauf des lebenden Thieres auszufüllen.
§ 5. Das Schlachtbuch muss der Pferdeschlächter jederzeit an der Schlachtstätte zur Vorzeigung an den revidirenden Polizeibeamten oder an den untersuchenden Thierarzt bereit halten.
§ 6. Der Pferdeschlächter darf Pferdefleisch nur an Verkaufstellen feilhalten, welche bei der Polizeibehörde angemeldet sind.
Die Verkaufstellen sind durch die deutliche Aufschrift:
„Pferdefleisch-Verkauf“ oder in sonstiger geeigneter Weise zu kennzeichen. In denselben darf ein Handel mit anderen zum Genuss für Menschen bestimmten Fleischwaaren nicht stattfinden.
§ 7. Der Pferdeschlächter hat darauf zu achten, dass alle Waare im Verkaufslokale offen und frei, mit Beob- achtung der möglichsten Reinlichkeit, gehalten werde, und sollen alle versteckten und abseits gelegten Verkaufsartikel und solche, welche im Mindesten Verderbn iss verrathen, sofort auf seine Kosten getilgt werden.
Der untersuchende Thierarzt ist jederzeit zur Revision der Schlachtstätte und der Verkaufsstelle befugt.
1887. No. 1.
§ 8. Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmungen werden mit Geldstrafe bis zu 150 Mark oder mit Haft bis zu 14 Tagen bestraft.
Die Strafe kann durch polizeiliche Strafverfügung festgesetzt werden. (Reseript der Grossherzogl. Mecklenburg-Schwerin'schen Ministerien des Innern und für Medicinal-Angelegenheiten.)
Standesangelegenheiten.
— Zur Frage der Kurpfuscherei. Behufs Moti- virung einer Gesetzesvorlage, die Ausübung der Thierheil- kunde in Frankreich betreffend, hielt im Namen des Präsi- denten der Republik Ende vorigen Jahres der Minister des Ackerbaues. Jules Develle, eine Rede in der französischen Kammer, die nach der Uebersetzung des Herrn Kreisthier- arzt Haas in Metz wie folgt lautet:
Die Frage, ob die Ausübung der Thiermediein regulirt und eingeschränkt werden soll, ist schon seit geraumer Zeit aufgeworfen. Die Nachtheile und die Gefahren der freien Ausübung der Thierheilkunde, ohne Controle und ohne jede Gewähr, sind zu jeder Zeit hervorgehoben, und vielfach sind bei den Bezirkstagen, bei der Kammer und der höheren Verwaltung Schritte gethan worden, damit diesem, das allgemeine Wohl und sogar oft die mensch- liche Gesundheit gefährdenden Zustande ein Ziel gesteckt werde.
Der Werth unseres lebenden Gutes und die Interessen, die mit seiner Erhaltung und Vermehrung eng verknüpft sind, sind ja Jedermann bekannt. Die Hausthiere bilden die Hauptwurzel der ländlichen Wohlſfahrt; auf ihnen fusst der Hauptreichthum des Landwirthes; es muss dann Alles aufgeboten werden, um deren Zahl zu vermehren, um deren Krankheiten zu heilen und um sie vor Seuchen zu schützen, welche Verheerungen hinter sich lassen und zu oft das
Verderben des kleineren Landwirthes verursachen.
Die Creirung der Thierarzneischulen im vergangenen Jahrhundert war ein thatsächlicher Fortschritt und eine wahre Wohlthat. Die Thierarzneikunde hat seit jener Zeit auch sehr grosse Fortschritte zu verzeichnen, die jedoch an Grösse von Tag zu Tag zunehmen sollen. Obwohl ihre Vertreter in der Academie der Wissenschaften und der Medicin Sitze haben, so hat sie sich doch noch nicht ge- nügend in den Geist der ackerbautreibenden Bevölkerung Eingang verschaffen können, und zwar, weil in vielen Ortschaften diese Ackersleute von gewissenlosen Männern ausgebeutet werden, welche keine Ahnung von der Heil- kunde haben, ja oft ohne keinerlei Schulpildung sind, und welche sich bei der Behandlung der Thiere aller Mittel pedienen, die ihnen die Begier einflösst, um das Vertrauèn ihrer zu leichtgläubigen Opfer zu gewinnen. Diese Pfuscher sind zu den ärgsten Feinden der Landwirthschaft, sowie zu den Ursachen zu zählen, welche in verschiedenen Landestheilen dieselbe im Fortschritt hindern.
Die in den letzten Jahren vollendeten biologischen Erfn- dungen haben zwischen Mensch und Thier eine Solidarität ge- schaffen, der man nicht mehr aus?zuweichen vermag; das Thier der kostbarste Gehilfe des Menschen, kann für ihn


