—
1. October.
Thiermedicinische Rundschau etc. 1
erhalten solle, erklärt der hierüber informirte College Dr. Vaerst, dass die unter den Lehrern dieser Anstalt leider herrschenden Differenzen dem Herrn Minister Ver- anlassung gegeben hätten, sich der Erhebung der Thier- arzneischule zu Hannover zur Hochschule von vorne herein ablehnend zu verhalten.
Ueber den bacteriologischen Cursus zu Dresden und Demonstrationen über Färbung und Beurtheilung derprothogenenSpaltpilze, referirt Bezirks-Thierarzt Georges. Für jeden Lhierarzt sei es sehr interessant, die neuen pacteriologischen Unter- suchungen kennen zu lernen und er sei seiner Regierung noch dankbar, dass sie ihm auf Ansuchen die nöthigen Mittel für die Theilnahme an dem während der Pfingst- ferien in Dresden stattgefundenen Cursus, an welchem auch die beamteten Thierärzte Sachsens theilgenommen hätten, bewilligt habe. Zu derartigen Untersuchungen sei ein Miskroskop mit Oel-Immersion(12) nothwendig. Bei seiner Einberufung nach Presden sei ihm mitgetheilt worden, dass er ein zu derartigen Untersuchungen geeignetes Mikroskop mitzubringen und sich in dem Besitz des Werkes von Dr. Fraenkel— einem Schüler Koch's—„Grundriss der Bacterienkunde“ zu setzen habe. Der im Ganzen einen Zeitraum von zehn Tagen in Anspruch nehmende Oursus sei so eingerichtet gewesen, dass von 7 pis 10 Uhr Unter- richt ertheilt wurde. 2 Tage wurden Untersuchungen auf Milzbrand, 1 Tag auf Hühnercholera und Kaninchen-Septi- cämie, 2 Tage auf Rothlauf und Mäuse-Septicämie, 2 Tage auf Bacillen der Tuperculose. 2 lage auf Bacillen des Rotz, 1 Tag Untersuchungen auf Bacillen des malignen Oedems vorgenommen. Hierauf giebt Georges eine Be-
schreibung der Spaltpilze: a) Kugelbacterien— Lang- stäbehen— Bacillen; P) Kurzstäbchen— Bacterien; ch Spirillen.
Die einzelnen Unterschiede zwischen den Spaltpilzen habe man in der Form gefunden, so dass z. B. der Milz- brandbacillus an seinen Enden rechtwinkelig abschneidet, während der Heubacillus kugelig BReferent geht noch des Näheren auf die Culturversuche mit Mikroorganismen ein.
Zum Schluss mikroskopische Demonstration der Erreger der verschiedenen Infections-Krankheiten.
Der dritte Punkt der Tagesordnung Die klinischen Erscheinungen der Rotzkrankheit. Referenten: Hepke, Correferent Dr. Vaerst musste der vorgerückten Zeit wegen bis zur nächsten Versammlung verschoben werden.
Amtliche Bekanntmachungen, Frlasse.
— Polizeiverordnung, betr. das Tödten der Schlacht- thiere. Auf Grund der§8 143 und 144 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883(Gesetz- Sammlung Seite 195 fl) und der§6 5 ff. des Gesetzes über die Polizei-Verwaltung vom 11. März 1850(Gesetz-Samm- lung Seite 265) wird im Anschluss an den§ 18 der Polizei- Verordnung zur Regelung des Verkehrs auf dem städtischen Central-Viehhofe hierselbst vom 17. Februar 1881 unter Zustimmung des Gemeinde-Vorstandes für den Stadtbezirk Berlin verordnet, was folgt:§ 1. Die Ausführung des
Stirn- oder Genickschlages pei Gelegenheit der Abschlach- tung eines Rindes darf erst erfolgen, nachdem der Kopf des Phieres durch Niederbinden an die zu diesem Zwecke in dem Fussboden der Schlachthäuser befindlichen Ringe der- artig befestigt ist, dass eine Bewegung des Kopfes möglichst verhindert wird.§ 2. Das Niederlegen der durch den Halsschnitt(Schächten) zu töõdtenden Thiere muss in Gegen- wart der mit der Tödtung beauftragten Person erfolgen. § 3. Kälber und Schafe dürfen pei Gelegenheit der Ap. schlachtung nicht aufgehängt oder an den Hinterfüssen in die Höhe gebunden werden; die Tödtung dieser Thiere erfolgt auf dem Schragen. Pas Befestigen der Thiere auf dem Schragen beziehungsweise Knebeln, um dieselben auf dem Schragen in ruhiger Lage zu erhalten, darf nicht eher erfolgen, als bis die mit der Tödtung beauftragte Person im Schlachthause anwesend ist; auch dürfen gleich- zeitig nicht mehr Thiere auf den Schragen gelegt oder geknebelt werden, als Personen zur Tödtung der“ Thiere im Schlachthause anwesend sind.§ 4. Das Verschränken der Hinterbeine der Schafe, um diese auf dem Schragen möglichst unbeweglich zu erhalten, ist nur gestattet, wenn hierbei in üblicher Weise sogenanntes Aufhängeholz ver- wendet wird.§ 5. Der Tödtung der Schweine durch Ab- stechen muss die Betäubung durch Stirnschlag vorausgehen. § 6. Die Tödtung der Thiere muss stets unmittelpar nach Beendigung der dazu bewirkten Vorbereitungen(Nieder- legen, Festbinden, Knebeln u. s. w) geschehen.§ 7. Zu- widerhandlungen gegen diese Vorschriften werden, soweit nicht nach den Bestimmungen des Reichs-Straf-Gesetzbuchs eine höhere Strafe verwirkt ist, mit einer Geldstrafe pis zu 30 Mark, im Unvermögensfalle mit verhältnissmässiger Haft bestraft.§ 8. Diese Polizei Verordnung tritt mit dem 1. August dieses Jahres in Kraft. Berlin, den 28. Juni 1887. Per Polizei-Präsident. Freiherr von Richthofen. Für die Richtigkeit:
(L. S.) Pohle, Kanzlei-Inspector.
— Normalstatut betr. Pferdeschlächtereien für die Städte etc. in Mecklenburg-Schwerin. Vom 30. Mai 1886.
Die zu N. bestehenden oder demnächst auf Grund der 6 i 6 Gewerbeordnung noch zu genehmigenden Pferdeschlächtereien unterliegen in Bezug auf die Ausübung dieses Gewerbes den nachstehenden Bestimmungen:
§ 1. Das Schlachten von Pferden zum Zweck der ge- werbsmässigen Verwerthung des Fleisches als Nahrungs- mittel darf nur an den auf Grund der Gewerbeordnung polizeilich genehmigten Schlachtstätten geschehen.
Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Pferd nach dem Zeugniss der Obrigkeit resp. im Dominium des Orts- vorstehers in Folge äusserer Beschädigung den Weg zur Schlachtstätte nicht machen kann(Nothschlachtungen).
§ 2. Der Pferdeschlächter darf als Nahrungsmittel nur Fleisch von einem solchen Pferde feilbieten, welches von einem approbirten Thierarzt untersucht und durch Vermerk im Schlachtbuch als zur menschlichen Nahrung geeignet anerkannt worden ist.
Die Untersuchung ist von dem Bezirksthierarzt vorzu- nehmen, oder falls ein solcher nicht am Ort wohnhaft ist, von einem magistratsseitig für solche Untersuchungen zu benennenden Thierarzt.
Die thierärztliche Untersuchung besteht in einer Be- sichtigung des Pferdes innerhalb der letzten 24 Stunden vor der Schlachtung und in einer Untersuchung der inneren Organe desselben nach der Schlachtung.
Die Kosten der Untersuchung sind von dem Pferde- schlächter zu tragen.
§ 3. Pferde, die nach§ 1, Abs. 2 ausserhalb der Schlachtstätte geschlachtet worden sind, sind lediglich der
S5


