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Thiermedicinische Rundschau etc.
1887. No. 22.
Thierärzte dem Erhalten und Vergrössern des National- Vermögens geschaffen haben und noch schaffen. Weit dankbarer und erfolgreicher noch würde sich die Arbeit dieser Beamten zeigen, wenn ihnen sowohl eine sociale als auch gleichmässig pecuniäre Stellung unter den preussi- schen Beamten eingeräumt würde. Würde z. B. den Departements- und Grenzthierärzten ein Fixum von 3000 Mark und etwa 2000 Mark Reisegelder, den Kreisthier- ärzten ein Fixum von 1800— 2000 Mark und 1800 Mark Fuhrkosten zugebilligt, das würde die Summe von eirca 1 850 000 Mark ausmachen, also etwa 300 000 Mark mehr als wie heute gezahlt wird, eine kaum nennenswerthe Summe im Vergleich zu anderen Ausgaben.
Die beamteten Aerzte wünschen 1000 000 Mark be- willigt, sollten da nicht für die beamteten Thierärzte 300 000 Mark übrig sein?
Was ich vorhin bei den Departementsthierärzten er- wähnt habe, zeigt sich bei den Kreisthierärzten in noch weit schärferer Weise; hier hat ein Kreisthierarzt einen sog. guten jener einen schlechten Kreis, der eine lebt in Hülle und Fülle, der andere muss sich durchquälen.
Der eine Kreisthierarzt hat fast keine Concurrenz, kann durch Privatpraxis viel Geld verdienen; da ist ihm die amtliche Stellung Nebensache und ziemlich gleich- gültig; der andere leidet unter starker Concurrenz, nament- lich wenn z. B. ein ganzes Cavallerie-Regiment mit 5 Ross- ärzten in der Kreisstadt Garnison haben, dieser ist dann auf seine geringen amtlichen Einnahmen oft allein ange- wiesen, dabei zeigt sich noch, dass die Collegen vom Militär ihre Kunst oft für sehr billige Preise verkaufen, welches einem Civilthierarzt, besonders dem Kreisthierarzt, unmöglich ist.
In vielen Kreisen ist es eingeführt, dass aus Kreis- mitteln dem betr. Kreisthierarzt ein jährlicher Zuschuss gezahlt wird. Ieh halte dieses für ganz unrichtig! Dieser Zuschuss wird bei Aufstellung des Etats vom Landrath vorgeschlagen, und vom Kreisausschuss genehmigt. Es wird dem Kreisthierarzt quasi von den Vertretern des Kreises ein Geschenk gemachrt
Nun kommt aber der Kreisthierarzt in die Lage ent- weder als Beamter oder als Privatthierarzt den Interessen des einen oder des anderen Kreisausschussmitgliedes ent- gegenzuhandeln. Die Folge ist oft, dass jene Personen künftig gegen einen Zuschuss aus Kreismitteln agitiren.
Was nun die Stellung der beamteten Thierärzte zum Reichsviehseuchengeset? betrifft, so ist zuzugeben, dass jene nur technische Rathgeber der Polizeibehörden sein und nur in dringenden Fällen von ihrer Befugniss, selbstständig polizeiliche Massregeln anzuordnen Gebrauch machen sollen. Andbrerseits kann aber nicht geleugnet werden, dass doch im Grossen und Ganzen die Handhabung der Seuchen- tilgung, nicht allein in technischer, sondern auch in ad- ministrativer Beziehung in die Hände der beamteten Thier- ärzte gelegt wird.
Wenn das Seuchengesetz ein Schutz für das National- veruögen des Staates ist und die Erhaltung dieses Ver- mögens durch Vermittelung der beamteten Thierär?te wesent-
lich gefördert wird, da sollte man doch glauben, dass diesen Beamten auch eine dementsprechende Besoldung, sociale Stellung und Pensionsberechtigung von Seiten des Staates zugebilligt würde.
Wie die Steuerbeamten die Interessen der Staatskasse zu wahren und gegen pecuniäre Verluste durch Pefrau- dationen und Schmuggel zu schützen verpflichtet sind, wie der Jurist, der Lehrer, der Forstmann und alle übrigen Staatsbeamten ihre Kräfte für Erhaltung und Förderung des geistigen und materiellen Nationalwohlstandes ein- setzen müssen, ebenso muss der beamtete Thierarzt geistige und körperliche Arbeit im Staatsinteresse leisten nur mit dem Unterschied, dass jenen ein auskömmlicher Gehalt und eine angemessene sociale Stellung geboten wird, wäh- rend diesem diese Aequivalente mangeln.
Ich will z. B. nur erwähnen, dass der beamtete Thier- arzt bei Ausübung seines Berufs als solcher jeden Tag mehr oder weniger seine Gesundheit, seine Erwerbsfähig- keit einsetzt gegen eine keineswegs entsprechende pecuniäre Entschädigung; bei der Section an Milzbrand oder Rotz crepirter Thiere genügt die geringste Infection, um den beamteten Thierarzt unfähig zu machen, oder gar dessen Tod herbeizuführen.
Mit Schaffung des Viehseuchengesetzes sind allerdings die Einnahmen der beamteten Thierärzte gestiegen, und selbst bei den geringen Diäten und Reisekosten werden sie von den peamteten Aerzten, welchen das Menschen- seuchengesetz noch fehlt, beneidet, und doch müssten der Gleichmässigkeit wegen die Gehälter und Reisekosten- entschädigung der beamteten Thierärzte erhöht und durch- weg gleich werden, dann erst werden sie ganz Beamte sein.
Man sagt wohl scherzweise:„Ein guter Kreisthier- arzt muss dafür sorgen, dass in seinem Kreise die Seuchen nie erlöschen.“ Ja! so lange Diäten und Reise die Haupt- einnahmequelle der beamteten Thierärzte darstellen, hat das ja seine Berechtigung; die wenigsten beamteten Thier- ärzte werden materielle Interessen idealen Principien hinten- ansetzen.
Die Beamten werden meistens nach ihrer Anciennität angestellt, weshalb sollte dieses System nicht auch bei den beamteten Thierärzten eingeführt werden? Ich gehe noch weiter, und bin der Ansicht, dass es für den Staat und die beamteten Thierärzte zweckentsprechend wäre, wenn die letzteren unmittelbare Reichsbeamte werden.
Das Viehseuchengesetz ist ein Reichsgesetz, weshalb sollen da nicht die das Gesetz handhabenden Beamten Reichsbeamte sein?
Würde den beamteten Thierärzten ein auskömmlicher fester Gehalt und Pensionsberechtigung gewährt, dann glaube ich, jeder dieser Beamten würde es sich zur Ehre anrechnen, möglichst wenig Seuchen in seinem Kreise zu haben und wenn einmal eine Seuche ausbricht, dieselbe so schnell als möglich zu tilgen, während heute aufs Ge- wissen befragt die Mehrzahl der beamteten Thierärzte leb- haft wünscht, möglichst viele Seuchen zu haben. Die
Wohlthaten des Seuchengesetzes würden sich noch weit klarer zeigen als bisher.


