15. August.

Thiermedicinische Rundschau etec.

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unbeanstandet in den Verkehr gebracht werden kann. Auch würde ich es für nothwendig er- achten, die Entschädigung nicht auf junge Kälber unter zwei Monaten auszudehnen. Denn bei so jungen Kälbern kommt die Tuberculose überhaupt nicht oft vor und andererseits ist der Schlacht- werth derselben nicht so hoch, dass die Fin- leitung des amtlichen Schätzungsverfahrens sich rechtfertigen Hiesse.

Ich bebe diese Finschränkungen deshalb be- sonders hervor, weil der Finwand gemacht wer- den könnte, dass die Perlsucht zu allgemein ver- breitet sei und dass die Entschädigung der Besitzer zu grosse Opfer erfordern könne. Die vorhin angeführten statistischen Zahlen ergeben schon,

dass die Fälle, in welchen die geschlachteten Rinder durch die Perlsucht erheblich entwerthet

sind, nicht so häufig constatirt werden, dass des- halb durch die proponirte Zwangsversicherung den Viehbesitzern eine drückende Steuer auferlegt werden müsste. Von den mit der Krankheit be- haftet befundenen Rindern werden nach einer Durchschnittsberechnung kaum 5 bis 6 Procent bei der Fleischbeschau als untauglich und resp. als werthlos erachtet. Die zu ihrer Entschädigung erforderlichen Beträge können hiernach nicht un- erschwinglich sein. Wenn ich einer Schätzung derselben die Erfahrungen zu Grunde lege, welche mit der Entschädigung für das lungenseuchekrank befundene Rindvieh in Preussen während der letzten 10 Jahre gemacht sind, so scheint mir, dass die jährlichen Beiträge der Viehbesitzer eines grösseren Verbandes sich auf 20 bis 40 Pfennig pro Kopf des Viehstandes belaufen werden. Hiernach würde sich die Entschädigung wegen der Perlsucht im Wesentlichen auf die Rinder erstrecken, welche zum Schlachten pbestimmt und bei der Besichtigung in einem solchen Grade mit der Krankheit pehaftet befunden werden, dass das Fleisch für den menschlichen Genuss nicht ver- wendbar ist. Für diese Fälle müsste die Anzeige- pfücht gesetzlich vorgeschrieben werden, damit

die Ortspolizeibehörde in analoger Weise, wie bei

der Lungenseuche, die amtliche Feststellung der Krankheit und die Schätzung des Betrages, um welchen das betreffende Thier entwerthet ist, anordnen könnte.

Indess brauchte sich die Versicherung auf diese Fälle nicht zu beschränken. Es giebt Zucht- heerden, in welchen die Perlsucht inveterirt und eine erhebliche Zahl der älteren Milchkühe mit derselben behaftet ist. Da pei der Verallgemeine- rung der Krankheit das Euter der Michkühe relativ oft durch die Etablirung tuberculöser Herde afficirt wird und die Milch hierbei eine gesund- heitsgefährliche Beschaffenheit annehmen kann, so dürfte es im öffentlichen Interesse liegen,

wenn in den hier gedachten Fällen dem Besitzer die Abschaffung des verseuchten Viehbestandes durch Gewährung einer angemessenen Entschä- digung möglich gemacht würde. Da aber pei der hier empfohlenen Versicherung jede miss- bräuchliche Ausnutzung vermieden werden muss, so würde es sich empfehlen, die Anträge der betr. Besitzer auf Anordnung der Tödtung(Schlach- tung) der Viehbestände einer Prüfung und Fnt- scheidung durch die Landespolizeibehörden(Re- gierungs-Präsidenten) vorzubehalten.

In den Producten der Perlsucht ist der Infectionsstoff enthalten, welcher sowohl bei ge- sunden Rindern die Krankheit erzeugen, als auch bei anderen Thieren und bei Menschen die Tuber- eulose verursachen kann. Es würde daher füglich in dem Versicherungsgesetze eine Vorschrift dahin erlassen werden können, dass die krankhaft pe- fundenen Organe unschädlich zu beseitigen seien.

Ein Landesgesetz, welches die hervorgehobenen Vortheile schafft, würde zweifellos in der Land- wirthschaft allgemeine Anerkennung finden. Wenn ich bedenke, dass die Ausführung des Gesetzes im Interesse der öffentlichen Ordnung durch die Organe der Staatsverwaltung zu erfolgen hätte, und dass hierbei für die Versicherten keine Kosten entstehen; dass ferner die Fonds durch die Pro- vinzialbehörden unentgeltlich zu verwalten wären, so scheint mir, dass Niemand die Vorzüge einer solchen Versicherung wird geringschätzen können. Auch ist zu erwarten, dass in dem Masse, in welchem die Abschlachtung der perlsüchtigen Rinder gefördert würde, die Krankheit sich nach und nach vermindert. Freilich erscheint die For- mulirung der gedachten gesetzlichen Vorschriften, in welchen der ziemlich verwickelte Betrieb des Viehhandels zu berücksichtigen wäre, nicht leicht. Allein die Redaction der gegenwärtig in Geltung befindlichen Viehseuchengesetze war vielleicht eine schwierigere Autgabe. Und doch ist die- selbe von dem landwirthschaftlichen Ministerium in Preussen mit vollständigem Erfolge gelöst worden. Die Leistung des von mir empfohlenen Versicherungsgesetzes gegen die Perlsucht liegt nur zu einem kleinen Theile auf dem Gebiete der Veterinär-Polizei. Im Wesentlichen wird dasselbe von dem unmittelbaren Interesse der landwirth- schaftlichen Viehzüchter und Viechbesitzer be- herrscht. Wenn in den landwirthschaftlichen Vereinen die Nothwendigkeit, für die durch die Perlsucht entstehenden Verluste einen Ersatz zu schaffen, bisher nicht allgemein zum Ausdruck gebracht wurde, so scheint dies durch die irr- thümliche Voraussetzung bedingt zu sein, dass wegen der grossen Verbreitung der Krankheit eine Entschädigung der Verluste unmöglich sei. Ich bin daher dem verehrten Vorstande des Qlub

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