Thiermedicinische Rundschau etc.

1887. No. 22.

Da nach Lage der Gesetzgebung eine Aende- rung in der Beurtheilung der Perlsucht durch die technischen Beamten der Fleischbeschau nicht zu erwarten ist, so bleibt nur übrig, die Frage, wie die pekuniären Verluste, welche der Land- wirthschaft durch die Perlsucht erwachsen, ge- mindert werden können von einer anderen Seite zu prüfen. Der verewigte Director der hiesigen Thierarzneischule, Geheimrath Gerlach, war der Ansicht, dass die wesentlichste Ursache der Krankheit in einer ererbten Anlage beruhe. Er dachte sich nun allerdings in der Zeit, in welcher die Entschädigung der Viehbesitzer als ein Hilfsmittel zur Tilgung der Seuchen noch 8so gut wie unbekannt war, dass eine gesetz- liche Vorschrift zur Aufstellung von Zuchtregistern und zur Kennzeichnung aller Rinder, welche von bestimmten Elterthieren gezeugt seien, er- lassen werden könnte. dass ferner, wenn bei einem Thiere die Perlsucht constatirt sei, die ganze Verwandtschaft durch die amtlichen Or- gane auszuforschen und die Besitzer der betr. Thiere zur baldigen Anordnung der Schlachtung zu verpflichten seien. Dass eine solche Forderung unter den complicirten Verhältnissen, in welchen sich gegenwärtig der Vichhandel bewegt, nicht ausführbar ist, bedarf einer detaillirten Beweis- führung nicht. Der Vorschlag hat auch bei den Fachmännern keinen Beifall gefunden.

verdienstvollen Arbeiten auf dem Gebiete des öffentlichen Veterinärwesens allgemein bekannten badischen Landesthierarzt, Ober-Regierungsrath Dr. Lydtin in Karlsruhe der Plan aufgestellt, die Perlsucht, ähnlich wie bei der Lungenseuche

geschieht, durch die im gesetzlichen Wege an-

zuordnende, resp. durch freiwillige Entschliessung

der Besitzer herbeigeführte Tödtung(Schlachtung)

der kranken und verdächtigen Rinder in Ver- bindung mit einer angemessenen Entschädigung der Viehbesitzer zu bekämpfen. Dieser Propo- sition ist mehrfach das Bedenken entgegengestellt worden, dass das Verfahren in praxi auf unüber- windliche Schwierigkeiten stossen müsse. Ins- besondere werde dasselbe daran scheitern, dass die in den inneren Organen der gutgenährten Rinder bestehende Perlsucht sich durch Krank- heitssymptome nicht zu erkennen gebe. Obwohl ich dies für einen grossen Theil der betr. Rinder zugebe, so kann ich doch bei einer umfassenden Prüfung der Sachlage nicht leugnen, dass dem Vorschlage, die durch die Krankheit bedingten Verluste im Wege der Gesetzgebung resp. unter Mitwirkung der staatlichen Behörden zu ver- ringern, ein gesunder Kern innewohnt. Man darf von einem derartigen Gesetze nicht zu viel verlangen. Die vollständige Ausrottung der Perl-

sucht ist nicht zu erreichen; demnach kann ein solches Postulat auch nicht zum Zweck eines Specialgesetzes gemacht werden. Gleiche Be- stimmungen, wie sie zur Tilgung und Abwehr der Rinderpest, der Schafpocken, der Rotzkrank- heit und der Lungenseuche erlassen sind, lassen sich auf die Bekämpfung der Perlsucht nicht übertragen. Dagegen erscheint es mir wohl er- reichbar, dass die pecuniären Nachtheile, welche gegenwärtig den einzelnen Besitzer oft ziemlich hart treffen, auf die Gesammtheit der Viehbesitzer in grösseren Verbänden vertheilt werden. Wir haben eine Analogie für diese Art der Versiche- rung in den gesetzlichen Einrichtungen, nach welchen die Geldbeträge für die Entschädigung rotzkranker Pferde und lungenseuchekranker Rinder aufgebracht werden. Die Erfolge, welche die Entschädigung der Besitzer für die durch ansteckende Krankheiten verursachten Verluste herbeiführen kann, haben sich in den letzten 10 Jahren beim Rotz und bei der Lungenseuche zur Evidenz ergeben. Wenn in der neuen Vieh- seuchen-Gesetzgebung- nicht die Entschädigung angeordnet wäre, so würden wir nach meiner Ueberzeugung mit der Tilgung der Rotzkrankheit

und der Lungenseuche nicht weit gekommen sein.

In der Hauptsache hätte ich demnach vor- zuschlagen, dass der Ersatz der durch die Perl-

sucht entstehenden directen Verluste durch ein Vor zwei Jahren wurde von dem durch seine

Versicherungsgesetz geregelt werden möge. Dasselbe hätte sämmtlichen Viehbesitzern einer Provin?z oder eines anderen Verbandes die gleich- mässige Pflicht aufzuerlegen, die erforderlichen Geldbeträge nach der Kopfzahl der Rinder zu entrichten. Für die Aufbringung der Beiträge könnte dasselbe Verfahren dienen, welches be- züglich der Fonds für die Entschädigung des lungenseuchekranken Rindviehs gesetzlich vor- geschrieben ist. Die Verwaltung der Fonds würde den Herren Landes-Directoren oder den gleich- gestellten Behörden der betr. Provinzen und städtischen Verpbände zu übertragen sein. Dagegen müssten die Feststellung der Krankheit, resp. der Entschädigungs-Verbindlichkeit und die Schätzung des Werthes der geschlachteten perlsüchtigen Thiere durch Anordnung und unter directer Con- trole der Staatsbehörden bewirkt werden.

In dieser Art würde sich nach meiner Mei- nung die Entschädigung der Besitzer wohl ordnen lassen. Selbstverständlich könnte ein Ersatz durch den Versicherungsverband nur dann stattfinden, wenn der Verlust erheblich ist. Auszuschliessen wären von der Ersatzleistung von vornherein alle Fälle, in welchen bei den geschlachteten Rindern lediglich die inneren Organe(Lungen, Brustfell, Leber, Milz, Darmkanal u. s. w.) wegen der Perl- sucht zu beseitigen sind, das Fleisch selbst aber