Thiermedicinische
Bd. I. No 22.
Herausgeber 5
Dr. 6. Schneidenühl
Halle a. S.
mit besonderer Berücksichtigung der
188687
Expedition Wilh. Inapp's Verlag
Halle a. S.
vergleichenden Pathologie und des gesammten Veterinär-Medicinalwesens.
bleichkeitig Organ zur Vertretung der Meressen des mierärztlichen Standes. Neue Folge der im Jahre 1885 begründeten„Rundschau auf dem Gebiete der Thiermediein«.
Die Rundschau erscheint alle 14 Tage in der Stärke von 1 ½ Bogen. Der Abonnementspreis be- trägt 2,50 Mk. pro Vierteljahr und ist dieselbe durch Wilhelm Knapp in Haile a. S. und durch jede
iueieuulue zu beziehen.
Den 15. August 1887.
Beiträge für den redactionellen Theil wolle man direct an den Herausgeber, Annoncen u. Correcturen an den Verleger senden. Inserate werden mit 20 Pf.
die 3 gespaltene Petitzeile berechnet. Bei Wieder- holungen hoher Rabatt. Beilagen nach Ubereinkunft.
Inhalt. Dieckerhoff: Die Bekämpfung der Perlsucht(Tuperculosis) des Rindviehs.(Schluss.)— Pütz: Der heutige Standpunkt der Lungenseuche-Impfung nach den seitherigen Ergebnissen der praktischen Erfahrung und der
experimentellen Forschung.(Gchluss.)— Gottstein: Die Jodoformfrage.
— Mittheilungen aus thierärztlichen Ver-
sammlungen: Bericht über die Versammlung in Schlesien.(Schluss.)— Mittheilungen aus der thierärztlichen Praxis.—
Feuilleton:
Feier des 10 jährigen Bestehens des thierärztlichen Centralvereins für Sachsen u. 8. w.— Standesangelegen-
heiten: Gerlach-Denkmal.— Kleine Mittheilungen.— Tagesgeschichte.— Bücherschau.— Personalien.— Erklärung.— Offene amtliche Stellen.— Offene nicht amtliche Stellen.— Briefwechsel.— Berichtigung— Anzeigen.
„Nachdruck ohne Genehmigung des Herausgebers verboten.“ (Reichsgesetz v. 11. Juni 1870.)
Die Bekämpfung der Perlsucht(Tuberculosis) des Rindviehs.
Vortrag, gehalten im Cluh der Landwirthe am 7. Decemper 1886 von Professor W. Dieckerhoff-Berlin.
(Schluss.)
Dass bei dieser Sachlage die Besitzer resp. die Besitzer dadurch erleiden,
die Verkäufer von Fettvieh ohne jede eigene Schuld durch die Perlsucht schwer benachtheiligt werden können, hat die Prfahrung der letzten Jahre hinlänglich dargethan. Das consumirende Publicum ist durch die Vorschriften des Nahrungs- mittelgesetzes, durch die neuerdings ziemlieh all- gemein in den Städten angeordnete Fleischbeschau, besonders aber durch die öffentlichen Schlacht- häuser und die in denselben durchgeführte Auf- sicht vor einer Gefährdung der menschlichen Gesundheit geschützt. Die Fleischer, welche früher das Fleisch der heimlich geschlachteten perlsüchtigen Rinder gewerbsmässig verkauften, werden durch die hohen Geld- und Gefängniss- strafen, welche seit Erlass des Nahrungsmittel- gesetzes in zahlreichen Fällen verhängt worden sind, von einer Verwerthung des Fleisches ab- gehalten. Der ganze Schaden trifft demnach die Vichbesitzer, resp. die Viehzüchter, gegen welche die Käufer einen Regress zu erheben gesetzlich berechtigt sind. Es bedarf an dieser Stelle einer besonderen Berechnung des Schadens nicht, welchen
dass sie den ge- sammten Erlös für fett gemästete, aber beim Schlachten in mehreren inneren Organen mit Perlknoten behaftet befundenen Thiere zurück zu erstatten genöthigt werden. Die wirthschaftliche Tragweite dieser Thatsache ergiebt sich von selbst. Von der Beschreitung des Rechtsweges wegen der vermeintlich unmotivirten Forderung der Käufer kann ich nach allen Erfahrungen nur abrathen. Regelmässig nehmen solche Processe den Ausgang, dass den Besitzern neben der Prstattung des Kaufpreises auch noch die Kosten auferlegt wérden. Um diesen Reclamationen vorzubeugen, haben manche Besitzer sich entschlossen, beim Verkauf von Fettvieh grundsätzlich die Gewährleistung auszuschliessen. Allein es ist für Jedermann, der den Handelsverkehr kennt, verständlich, dass die Händler sich nicht ohne Entgelt auf eine derartige Vereinbarung einlassen. Ohne eine er- hebliche Minderung des Kaufwerthes lässt sich unter solchen Bedingungen das Geschäft nicht abschliessen. Der Schaden trifft daher auch bei dieser Vorsicht den Viehbesitzer. 43


