Thiermedicinische Rundschau ete.

1887. No. 21.

§ 19. Die Beschlussfassung des Lehrer-Collegiums kann auch ohne Berufung einer Versammlung durch schrift- liche Abstimmung herbeigeführt werden. Diese Beschlüsse sind aber nur dann gültig, wenn kein Mitglied gegen die schriftliche Abstimmung Widerspruch erhoben hat.

§ 20. In Fällen, deren Prledigung ohne grösseren Schaden für die Hochschule oder ldie Betheiligten nicht bis zur nächsten Versammlung des Lehrer-Collegiums auf- geschoben werden kann, ist der Rector oder sein Vertreter pefugt, selbstständig zu entscheiden; doch hat derselbe dem Lehrer-Collegium in der nächsten Versammlung von den getroffenen Massnahmen Mittheilung zu machen.

§ 21. Das Lehrer-Collegium beschliesst vorbehaltlich des dem Rector nach dem Statut zustehenden Einspruchs- rechts(S 8) selbstständig über:

1. die Geschäftsordnung für die Verhandlungen des

Collegiums;

2. die Verwendung der etatsmässig zu wissenschaft- lichen Zwecken vorgesehenen Mittel, soweit dieselbe nicht für die einzelnen Institute und Laboratorien durch den Ressortminister bestimmt ist; die Anschaffung von Büchern für die allgemeine Bibliothek der Hochschule; die Benutzung der Bibliothek und der Sammlungen; die gänzliche oder theilweise Befreiung vom Studien- honorar und Verleihung von freier Wohnung und anderen Unterstützungen an Studirende nach Mass- gabe der vom Minister getroffenen Anordnungen;

6. die Bestrafung von Disciplinarvergehen der Studiren-

den gemäss den im§ 27 enthaltenen oder von dem Ressortminister noch zu erlassenden Vorschriften.

Das Lehrer-Collegium kann ausserdem gutachtlich an den Minister berichten über:

1. die Vertretung von Lehrern, welche auf längere Zeit an der Ausübung ihres Amtes behindert sind; die Besetzung erledigter Lehrerstellen; die Aenderung des Lehrplanes der Hochschule; die Aufhebung oder Neuerrichtung von Instituten und Sammlungen der Hochschule; die Aenderung in der Vertheilung oder Benutzung der Räume; die Errichtung nener Assistentenstellen(efr.§ 11); die Zuwendung von Mitteln für die einzelnen Lehr- zweige und sonstigen Bedürfnisse der Hochschule; die Verleihung noch weiterer, als der vom Minister im Ganzen bewilligten Unterstützungen für Stu- dirende der Hochschule:

9. die Vorschriften für die thierärztliche Staatsprüfung;

10. die Disciplinarordnung für die Studirenden der Hochschule; 11. die Aenderung des Statuts der Hochschule.

§ 22. Alljährlich im Januar und Juni hat das Lehrer- Collegium unter Zuzichung der nicht etatsmässig fest an- gestellten Pocenten das Verzeichniss der Vorlesungen, De- monstrationen und practischen Uebungen für das nächste Semester zu entwerfen. Der Entwurf ist dem Minister zur Genehmigung vorzulegen.

§ 23. Die allgemeine Verpflichtung der Lehrer zur Amtsverschwiegenheit erstreckt sich auch auf die Verhand- lungen des Lehrer-Collegiums.

§ 24. Die Verwaltungsbeamten der thierärztlichen Hochschule sind dem BRector untergeordnet. Ihre dienst- liche Thätigkeit wird durch den Ressortminister bestimmt.

Der oberste Verwaltungsbeamte führt den Titel Ad- ministrator. Er ist dafür mitverantwortlich, dass der Special-Ptat der Anstalt eingehalten und dass zur voraus- sichtlich unvermeidlich werdenden Ueberschreitung einzelner Ausgabe-Positionen rechtzeitig die höhere Genehmigung anchgesucht wird. Zu dem Zwecke hat derselbe alle Zah-

S

lungsanweisungen an die Kasse der Anstalt und die über die ordentlichen und ausserordentlichen Revisionen dersel- ben aufgenommenen Verhandlungen, sowie alle Concepte der Verfügungen, durch welche Verpflichtungen übernom- men werden, mitzuzeichnen. Im Falle hierbei eine Mei- nungsverschiedenheit durch Rücksprache mit dem Rector nicht beseitigt werden kann, ist der Administrator zu be- anspruchen befugt, dass unter Beifügung seiner schriſtlichen Aeusserung die Entscheidung des Ressortministers einge- holt wird. Die Annahme und Entlassung der auf Kün- digung angestellten Unterbeamten und PDiener, sowie die Regelung ihrer Dienstgeschäfte erfolgt durch den Rector, der sich bezüglich der Diener für die einzelnen Institute mit deren Leitern zu verständigen hat.

§ 25. Die Aufnahme von Angehörigen des Deutschen Reichs als Studirende der Hochschule ist durch besondere Vorschriften geregelt. Nichtdeutsche haben für die Auf- nahme als Studirende eine entsprechende Vorbildung dem Rector nachzuweisen.

Derselbe hat auch, soweit dadurch nicht die Ausbil- dung der Studirenden der Thiermediein beeinträchtigt wird, zur Theilnahme an den Vorlesungen, Demonstra- tionen und Uebungen zuzulassen:

Studirende der Friedrich-Wilhelms-Universität;

Studirende der landwirthschaftlichen Hochschule;

Studirende der technischen Hochschule;

Studirende der Königlichen Academie der Künste; und

Thierärzte, welche die Hochschnle zur Fortsetzung ihrer Studien besuchen wollen.

Auch kann der Rector Personen, welche nur an ein- zelnen Vorlesungen oder Uebungen theilnehmen wollen, aber die Qualification zum Eintritt als Studirende nicht besitzen und auch eine andere Berechtigung nicht nach- weisen können, als Hospitanten unter der Voraussetzung zulassen, dass das Unterrichtsinteresse dadurch nicht leidet.

§ 26. Die Höhe des von den Studirenden und Hospi- tanten für jedes Semester im Voraus zu entrichtenden Unterrichts-Honorars und die für die Aufnahme in die Hochschule und für die Ertheilung eines Abgangszeugnisses von den Studirenden zu zahlenden Gebühren werden von dem Ressortminister bestimmt.

Mittellosen Studirenden kann innerhalb der von dem Minister festgestellten Bewilligungen das Honorar erlassen werden(§ 21).

§ 27. Die Studirenden sind den allgemeinen Landes- gesetzen und polizeilichen Verordnungen, sowie den be- sonderen Disciplinar-Vorschriften der Hochschule unter- worfen. Disciplinarstrafen sind:

1. Verweis durch den BRector;

2. Verweis vor versammeltem Lehrer-Collegium durch den Rector;

Aufhebung der Honorar-Befreiung und Unterstützungen;

Androhung des Ausschlusses von der Hochschule; Ausschluss von der Hochschule.

anderer

Ueber die Verhängung der zu 25 bezeichneten Strafen entscheidet das Lehrer-Collegium.

Gegen die Strafe zu 5 kann Recurs an den Minister eingelegt werden. Auf die in die Hochschule aufgenommenen Militär- Pleven finden die Bestimmungen dieses Paragraphen keine Anwendung.

§ 28. Die Prüfungen sind durch pesondere Vor- schriften geregelt. Ueber die Zulassung von Ausländern zu denselben entscheidet der Minister.

§ 29. Die zur Ausführung des Statuts erforderlichen Anordnungen werden vom Minister erlassen.