1. August.
Kleine Mittheilungen.
— Provisorisches Statut der Königlichen ärztlichen Hochschule in Berlin.
§ 1. Die thierärztliche Hochschule soll dem Unter- richt und der Forschung im Gesammtbereiche der Thier- heilkunde und ihrer Hülfswissenschaften dienen. Sie ist dem Minister für Landwirthschaft, Domänen und Forsten unterstellt.
Thier-
§ 2. Der Unterricht erfolgt nach Massgabe des
8 S 4 Lehrplans und ist nach Semestern geordnet. Das Ver- zeichniss der Vorlesungen, Demonstrationen und pras-
tischen Uebungen wird halbjährlich im Februar und im Juli veröffentlicht.
§ 3. Für die Hauptfächer des Unterrichts bestehen etatsmässige Lehrerstellen.
§ 4. Die Studirenden sind gehalten, den vorschrifts- mässigen Lehrplan zu befolgen. Abweichungen von dem- selben bedürfen der Genehmigung des Rektors.
§ 5. Die Organe für die Leitung und Verwaltung der Hochschule sind: 1. der Rector, 2. das Lehrer- Collegium.
§ 6. Der Rector wird von dem Minister aus den Mit- gliedern des Lehrer-Collegivms ernannt. Die Ernennung erfolgt auf eine Amtsdauer von drei Jahren.
§ 7. In Behinderungsfällen oder bei sonstiger Er- ledigung des Amtes wird der Rector von seinem letzten Amtsvorgänger oder, wenn dieser verhindert ist, von dem an Jahren ältesten, nicht verhinderten Mitgliede des Lehrer- Collegiums vertreten.
§ 8. Der Rector führt die laufenden Geschäfte der Verwaltung und hat für die Beobachtung des Verfassungs- Statuts und der vom Ressortminister erlassenen Vorschriften zu sorgen. Er hat für die Vermögensverwaltung der An- stalt, insbesondere für die Beachtung des Haushalts-Etats derselben die alleinige Verantwortung, soweit nicht dem obersten Verwaltungsbeamten gemäss§ 24 eine Mitverant- wortlichkeit übertragen ist.
Er beruft die Versammlungen des Lehrer-Collegiums und leitet die Verhandlungen desselben. Er ist berechtigt und verpflichtet, Beschlüsse des Lehrer-Collegiums, welche nach seiner Auffassung die Befugnisse desselben über- schreiten oder das Interesse der Hochschule verletzen, zu beanstanden und die Entscheidung des Ministers über deren Ausführung nächzusuchen.
Er hat dafür zu sorgen, dass auch während der Ferienzeit die zur Fortführung der Kliniken und der Ver- waltung erforderliche Anzahl von Lehrkräften und Beamten anwesend bleibt. Deshalb bedürfen Docenten und Beamte der Anstalt der Genehmigung des Rectors, wenn sie länger als 24 Stunden von Berlin sich entfernen wollen.
§9. Der Rector hat die Hochschule nach aussen zu vertreten, Namens derselben mit Behörden und Privat- personen zu verhandeln und den Schriftwechsel zu führen. Er unterzeichnet die Schriftstücke welche die Unterschrift „Der Rector der thierärztlichen Hochschule“ erhalten, mit seinem Namen.
Diejenigen Schriftstücke, welche aus der Beschluss- fassung des Lehrer-Collegiums hervorgehen, werden mit der Unterschrift:
„Rector und Lehrer-Collegium der thierärztlichen Hochschule“ verschen und vom Rector unterzeichnet.
§ 10. Der Rector hat die Beobachtung des Statuts und der sonstigen Vorschriften, sowie den geregelten Fort- gang des Unterrichtes zu überwachen und darauf zu halten, dass die Vorstände der Institute und Laboratorien bei der Verwendung der für die Zwecke der Hochschule bewilligten Geldbeträge die Positionen des Etats nicht überschreiten. Soweit nicht die Verwaltung der zu wissenschaftlichen Zwecken und zur Beschaffung der Lehrmittel bewilligten
Thiermedicinische Rundschau etc.
Fonds den Vorständen der Institute und Laboratorien zu- steht, erfolgen die Lieferungen für die Hochschule auf Anweisung und unter Controle des Rectors.
Pie für die Kliniken der Hochschule bestehende Apo- theke ist von dem Rector halbjährlich zu revidiren.
§ 11. Die Besetzung der von dem Ressortminister genehmigten Assistenten-Stellen an den Instituten und
Laboratorien der Hochschale erfolgt auf Vorschlag der betreffenden Lehrer durch den Rector.
§ 12. Der Rector hat die Aufnahme und Entlassung der Studirenden, sowie die Zulassung von Hospitanten zu bewirken.
Er ist befugt, zur Aufrechterhaltung der Disciplin auch ohne vorgängigen Beschluss des Lehrer-Collegiums den Studirenden der Hochschule einen Verweis zu er- theilen.
§ 13. Das Lehrer-Collegium besteht aus den bei der Hochschule etatsmässig fest angestellten Lehrern. Es hat die allgemeinen Interessen des Unterrichts wahrzunehmen und für die Vollständigkeit und Zweckmässigkeit desselben zu sorgen. Insbesondere ist das Lehrer-Collegium dafür verantwortlich, dass jeder Studirende während der vorge- schriebenen Studienzeit Gelegenheit hat, in geordneter Folge an den im Studienplan angegeben Vorlesungen, De- monstrationen und Uebungen Theil zu nehmen. Wenn in dieser Hinsicht sich Mängel und Lücken finden=welchen die Hochschule für sich allein nicht abhelfen kann, so hat das Lehrer-Collegium darüber rechtzeitig an den Minister zu berichten und Vorschläge zur Abhülfe zu machen.
§ 14. Das Lehrer-Collegium wird von dem Rector unter Mittheilung der Tagesordnung nach Bedürfniss zu Versammlungen berufen. Ausserdem muss der Rector eine Versammlung anberaumen, wenn mindestens der dritte Theil des Lehrer-OCollegiums dieselbe unter Angabe des Berathungs-Gegenstandes beautragt.
§ 15. Das Lehrer-Collegium ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder in der Versammlung anwesend ist.
Wenn ein Berathungsgegenstand deshalb nicht zur Erledigung gelangt, weil die Mitglieder des Lebrer-Colle- giums nicht in der erforderlichen Zahl erschienen sind, so ist für denselben die demnächst berufene Versammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschluss-
fähig.
§ 16. Bei den Beschlüssen des Lehrer-Collegiums entscheidet die Majorität der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit giebt die Stimme des Rectors den Ausschlag.
§ 17. Ueber Gegegenstände, welche nicht auf der den Mitgliedern mitgetheilten Tagesordnung gestanden
haben, darf in der Versammlung nur dann Beschluss ge- fasst werden, wenn keiner der Anwesenden widerspricht.
Anträge der Mitglieder für die Tagesordnung sind, wenn sie dem Rector mindestens zwei Tagé vor der Sitzung übermittelt wurden, in die Tagesordnung aufzunehmen.
Der Rector ist verpflichtet, die Verhandlung über solche Anträge, welche nach seiner Ueberzeugung gegen die Landesgesetze oder das Statut der Hochschule ver- stossen, abzulehnen(S8 alin. 2). Doch kann das Lehrer- Collegium gegen diese Ablehnung Finspruch bei dem Mi- nister erheben.
§ 18. Die Beschlüsse des Lehrer-Collegiums werden von dem jüngsten Mitgliede in ein Protokollbuch einge- tragen, nachdem der Wortlaut derselben von dem Collegium festgestellt ist. Bei jedem Beschluss muss angegeben wer- den, mit wieviel Stimmen derselbe gefasst wurde. Den bei einem Beschlusse in der Minorität gebliebenen Mit- gliedern steht das Recht zu, die schriftliche Begründung ihrer Abstimmung dem Protokoll beifügen zu lassen, wenn dieselbe sogleich in der Versammlung angemeldet und innerhalb 2 Tagen eingereicht wird.


