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Thiermedieinische Rundschau ete.

Verfolgt may den Entwicklungsgang der Anstellung dieser beamteten Thierärzte, so kommt man freilich zu der Ueberzeugung, dass im Laufe von 70 Jahren die Stellung derselben im Staate als Beamte keineswegs gleichen Schritt gehalten hat mit dem Fortschreiten ihrer Fakultät. Die Thiermediein als Wissenschaft ist zweifellos der socialen Stellung ihrer Repräsentanten weit vorausgeeilt.

Ein Hemmschuh für ein sicheres selbstständiges Auf- treten der Thierärzte ist theilweise die Stellung der Menschen- heilkunde und deren Vertreter zu unserer Wissenschaft ge- wesen. Lange haben die Menschenärzte geglaubt, die Thierärzte bevormunden zu müssen; eine Thatsache, die sich noch bis zur Schaffung des Seuchengesetzes erhalten, theilweise heute noch ab und zu in die Erscheinung tritt.

Der Bevormundung der Kreisphysici sind die beam- teten Thierärzte heute freilich entronnen, derjenigen der Reg.-Med.-Räthe in vielen Regierungskezirken leider noch keineswegs.

Wenn auch zugegeben werden soll, dass es früher wohl gerechtfertigt erscheinen durfte, die beamteten Aerzte gleichsam als Vorgesetzte oder doch als competentere Sach- verständige hinzustellen, so muss man doch andererseits nicht verkennen, dass es von jeher auch Kreisthierärzte gab, die jedenfals das Gebiet ihres Wirkungskreises besser, zum Mindesten ebensogut beherrschten, als der betreffende Kreisphysieus oder der Regierungs-Med.-Rath.

Mir wenigstens sind mehrfache Fälle bekannt gewor- den, in welchen die Herren Mediciner bei Beurtheilung von Thierkrankheiten Unglaubliches geleistet haben.

Bezüglich des Ranges ist zu bemerken, dass der Departementsthierarzt mit dem Kreisphysicus, der Kreis- thierarzt mit dem Kreis- Wundarzt in gleicher Höhe steht, in Collisionsfällen geht der Menschenarzt vor.

Diese Ranganweisung datirt vom 29. Februar 1839.

Wenn es auch im Grossen und Ganzen ziemlich gleich ist, ob Einer der 5. oder 8. Rangklasse angehört, so ist doch grade in unserem preussischen Beamtenthum das Streben vorhanden, eine möglichst hohe Rangstufe zu er- reichen, und es hat dies auch gewisse Berechtigung.

Wenn dieses Streben in den Kreisen der thierärzt- lichen Beamten heute noch nicht so rege geworden, und mehr sich auf das Prlangen lucrativer Stellen ausdehnt, als in den anderen Beamtencarrièren, so liegt der Grund dafür nur in dem Umstande, dass uns eben eine so niedrige Rangstellung angewiesen ist, welche lieber gänz- lich ignorirt, als irgend welcher Beachtung würdig gefun- den worden ist.

Den Herren Kreisphysikern geht es in dieser Beziehung nicht viel besser und bewahrheitet sich somit meine Be- hauptung, dass die sociale Stellung der Medicinalbeamten keineswegs mit ihrem Wirken und Schaffen für das National- wohl in Einklang zu bringen ist.

Man sollte doch meinen, die Medicin, ob nun die Menschen- oder Thierheilkunde, dürfte bezüglich ihrer Vertreter heute Anspruch auf gleiche Rangstellung mit den übrigen Wissenschaften machen.

Dass die Medicinalbeamten s. Zt. so stiefmütterlich behandelt worden sind, mag wohl im Besonderen darin seinen Grund gehabt haben, dass diese Beamten nicht un- mittelbare, sondern mittelbare Staatsbeamte wurden.

Man hat den Rath dieser Personen gebraucht, hat sie zu Beamten gemacht, sie auf Verfassung und Treue zum Königshause und Wahrung ihrer dienstlichen Pflichten in den Eid genommen, ihnen Gehalt gegeben, aber dabei eine recht hintenangesetzte Rangklasse angewiesen.

Freilich war s. Zt. die amtliche Thätigkeit dieser Beamten nur eine sehr geringe, ihre amtlichen Functionen umfassten nur ein kleines Gebiet, namentlich pei den Kreisthierärzten, welche erst requirirt wurden, wenn Hol- land in Noth war, d. h. wenn der betreffende Kreisphysi- cus aus dem stummen Verhalten kranker Hausthiere keine Diagnose fand.

Diese Verhältnisse haben sich aber im Paufe der Zeit gewaltig geändert, der Kreis- und Grenzthierarzt hat oft eine so umfangreiche amtliche Thätigkeit, dass ihm zur Wahrnehmung von Privatpraxis keine Zeit übrig bleibt; ja! den Grenzthierärzten ist es sogar offieiell verboten Privatpraxis zu treiben.

Heute vertreten die beamteten Thierärzte die Interessen des Nationalvermögens in weit grösserem Massstabe als zu Anfang des Jahrhunderts. Die statistischen Nachweisungen über das Verschwinden von Viehseuchen, namentlich seit in Krafttreten des Seuchengesetzes, haben den Beweis ge- liefert, wie gross die Qapitalien, welche durch die Thätig- keit dieser Beamten dem Staate erhalten bleiben, sind, es dürfte ihnen daher auch eine angemessene Rangstufe ein- geräumt werden.

Es ist eine Selbstfolge, dass die sociale Stellung der beamteten Thierärzte niemals so recht zur Geltung kommen konnte, denn nicht allein, dass ihnen eine niedrige Rang- stufe angewiesen war, nein! grade dadurch, dass dieselben auch von oben herab nur wenig Berücksichtigung fanden, ist dem Publicum nie recht klar geworden, wie hoch oder niedrig die Thätigkeit des beamteten Thierarztes zu schätzen ist.

Hierzu hat besonders die immer noch wenig erfreu- liche Stellung der preussischen Militärthierärzte nicht un- wesentlich beigetragen.

Unser Landwirthschaft treibendes Publikum, sowohl die kleinen Besit?zer als besonders auch die Grossgrund- besitzer, haben in grosser Mehrzahl ihrer Militärpflicht bei der Kavallerie oder Artillerie genügt, ja viele unserer Grossgrundbesitzer sind Kavallerie-Offiziere gewesen; diese haben gesehen, dass dem Militärthierarzt Keineswegs die angenehmste Rolle im Heere zugefallen ist und übertragen diese Auffassung vielfach auch ins Civilverhältniss. Kommt es doch noch oft vor, dass Gestütsdireetoren, sofern sie früher Kavallerieoffiziere waren, die an den Gestüten ange- stellten Thierärzte noch rein militärisch behandeln. Jene Herren vergessen, dass die Gestütsthierärzte Qivilbeamte sind; ebenso geht es häufig den Landwirthen in ihrer Auffassung über die Stellung, welche die beamteten Thier- ärzte im Staate einnehmen.(Schluss folgt.)