1. November.

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Thiermedicinische Rundschau ete. 33

von Finberufungen unter den in Ziffer 6 angegebenen Bedingungen seitens ihrer Regiments- pezw. Bataillons- kommandeure zu Unter-Rossärzten ernannt werden.

§ 20.

Wollen freiwillige Unter-Rossärzte nach Ableistung ihrer aktiven Dienstpflicht im Dienst verbleiben, und wird solches vom Truppentheil dem dienstlichen Interesse für erspriesslich erachtet, so ist dazu die Zustimmung der Inspektion des Militär-Veterinärwesens erforderlich.

In diesen Bestimmungen ist zunächst ein eigenthümlicher Widerspruch vorhanden. Die Militärbehörde verlangt, dass Civilthierärzte, welche als Ein- oder PDreijährig-Freiwillige eintreten und während der Activität zu Unter-BRossärzten befördert zu werden wünschen, ein halbes Jahr mit der Waffe gedient, sich gut geführt und eine Prüfung im Hufbeschlage abgelegt haben müssen. Wenn jedoch ein approbirter Thierarzt seine active Dienstpflicht vollständig mit der Waffe abgeleistet hat, so sind dieselben bei ihrer Entlassung den Landwehr- behörden als Unter-Rossärzte zu über- weisen. Von diesen Unter-Rossärzten ist dann also die Schmiedeprüfung nicht verlangt umUnter- Rossarzt zu werden. Gleichzeitig wird aber durch jene Bestimmung möglichst verhindert, dass Civil- thierärzte, welche als Combattanten gedient, wie andere Pinjährige und ihrer Bildung entsprechend im Reserveverhältniss avanciren können. Im Uebrigen zeigt jener Widerspruch der Be⸗- stimmungen, dass die Approbation als Schmied kein unumgängliches Erforderniss für den Erwerb der Unter-Rossarzt-Qualification ist. Neuerdings haben nun die Civil-Studirenden jenen Be- stimmungen gegenüber, die von ihnen, abgesehen von der Schmiedeprüfung, zwar wie bei den Aerzten halbjährigen Dienst mit der Waffe fordern, ihnen aber in der Reserve nicht jene Bangverhältnisse

einräumen, meist auf die Unter-BRossarztstellung

verzichtet. Entweder dienen dieselpen schon während der Studienzeit ein volles Jahr oder sie treten nach erlangter Approbation bei der In- fanterie als Einjährige ein. Noch andere leisten ihre Pienstpflicht als Veterinär in Bayern ab, wo sie jener Schmiedeprüfung überhoben sind und auch noch ein anderes Avancement in der Reserve in Aussicht haben. Man sieht hieraus, dass die Militärbehörde durch jene Bestimmungen, deren Unzweckmässigkeit schon aus dem constatirten Widerspruch hervorgeht, keinen Vortheil hat und

auch der etwaige andere Zweck nicht erreicht wird.

Vollkommen unverständlich und wenig ange- nehm erscheint noch der Hinweis, dass Civilthier- ärzte, welche die Befähigung zum Betriebe des Hufbeschlaggewerpes erhalten hapen, die Schmiede- prüfung nicht abzulegen brauchen. Einmal wird

doch kein angehender Thierarzt das zum Betriepe des Hufbeschlaggewerbes erforderliche Examen ablegen, um jener Prüfung peim Militär zu ent⸗ gehn und ferner ist doch allgemein pekannt, dass jeder approbirte Thierarzt Leiter einer Hufbeschlag- schmiede werden kann, falls er eine solche pei Ausübung seiner Praxis einrichtet.

Bezüglich der Verehelichung heisst es im§ 28:

1) Die Korps- und Ober-Rossärzte bedürfen zu ihrer

Verehelichung der Genehmigung des kommandirenden Generals, die Rossärzte und Unter-Rossärzte der- jenigen ihres Regiments- bezw. Bataillons-Kom- mandeurs. Hinsichtiich der Korps- und Ober-Rossärzte ist die Ertheilung der Genehmigung an die Bedingung zu knüpfen, dass die Braut von tadellosem Lebenswandel ist und dass derselben eine Wittwenpension bei der Militär-Wittwenkasse, den Statuten gemäss, versichert wird. Rossärzten und Unter-Rossärzten kann jene Genehmigung nur ertheilt werden, wenn hinsichtlich der Braut dieselbe Bedingung erfüllt und der Nach- weis eines sichergestellten Privat-Einkommens von jährlich mindestens 750 Mark geführt ist oder wenn dieselben auf die dereinstige Beförderung zum Oper- Rossarzt protokollarisch verzichten, sowie ausserdem in besonders dazu geeigneten Fällen mit Genehmigung des Generalkommandos.

Sehr bemerkenswerth ist über den Dienst bei der Pruppe die Bestimmung im§ 29, 1.

Der Dienst des rossärztlichen Personals pei der Treppe erstreckt sich unter Verantwortlich- keit bezw. nach Anordnung der Militär-Befehls- haber auf:

a) Beaufsichtigung des Gesundheitszustandes und Behandlung der Krankheiten der Dienst- pferde;

b) Leitung des Hufbeschlages und Vorpildung des zu seiner Ausführung im Frieden wie Kriege nöthigen Personals.

In den früheren Bestimmungen lautete dieser Paragraphunter Verantwortlichkeit der Militär- Befehlshaber in den jetzigen ist hinzugefügt bezw. nach Anordnung der Militär- Befehlshaber. Es geht aus diesen Bestimmungen ganz unzweideutig hervor, dass der Offizier in letzter Linie event. über die Behandlung eines kranken Dienstpferdes zu entscheiden hat. An der Hand dieser Bestimmung hat nicht etwa der noch allein zuständige Korps-Rossarzt, sondern der militärische Vorgesetzte darüber zu befinden, ob ein Krankheitsfall bei den Dienstpferden wissen- schaftlich richtig oder unrichtig behandelt werden soll oder ist. Per betreffende Rossarzt oder Oper- Rossarzt hat sich dann dieser Entscheidung zu zu fügen, mag sie noch so schädliche Wirkungen haben.

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