32 Thiermedicinische Rundschau etc.
1886/87. No. 3.
keit gemacht haben müssen, sollen dieselben doch noch während ihrer eigentlichen Studienzeit bis zur Ernennung zum Unter-Rossarzt theoretisch und praktisch im Hufbeschlag unterwiesen werden. Ob der Aufwand von Zeit und Mühe, welcher hier dem Hufbeschlag gewidmet wird, im Ver- bältniss steht zu den Leistungen und Anfor- derungen der Unterrichteten in ihrem späteren Berufe als Militär- oder Civil-Thierarzt, wagen wir zu bezweifeln, und können nur auf das früher Gesagte verweisen.
„Besondere Dienstverpflichtung des PEleven.“(Auszugsweise.)
1. Die Pauer des Aufenthaltes in der Militär-Ross- arztschule richtet sich nach dem Unterrichtsplane der Thierarzneischule.
2. Die Eleven der Militär-Rossarztschule haben nach dem Verlassen derselben noch ununterbrochen aktiv zu dienen:
a) Denjenigen Theil der dreijährigen aktiven Pienst- pflicht, welcher von ihnen noch nicht vor ihrem Pintritt in die Militär-Rossarztschule abgeleistet worden ist.
Hierbei kommt nicht in Betracht, ob die Eleven aus- gehoben oder freiwillig eingetreten sind. Penjenigen, deren Diensteintritt in der Zeit vom 2. Oktober bis 21. März erfolgt ist, kommt der§ 7, 1 der Ersatzordnung zu Gute.
b) Nachdem die allgemeine aktive Dienstpficht ge- mäss§ 10, 1 der Ersatzordnung abgeleistet ist. beginnt gemäss Ziffer 2 ebendaselbst die besondere Dienstverpflich- tung. Dieselbe umfasst das Doppelte desjenigen Zeitraumes, während dessen die Eleven aus dem Etat der Militär- Rossarztschule verpflegt worden sind.
d) Ob die Eleven die thierärztliche Fachprüfung be- standen haben oder nicht; ob sie demgemäss ihre Dienst- pflicht als Rossarzt oder mit der Waffe ableisten, ist auf Vorstehendes ohne Einfluss.
Ablegung der thierärztlichen Fachprüfung(S 18).
2. Die Inspektion des Militär-Veterinärwesens kann denjenigen Eleven, welche bei der thierärztlichen Fach- prüfung das Prädikat„sehr gut“ erhalten haben, Prämien, bestehend aus wissenschaftlichen Werken, Instrumenten oder Mikroskopen insoweit zuerkennen, als solches die bereiten Etatsmittel der Militär-Rossarztschule gestatten.
3. Den in der ersten Prüfung nicht bestandenen auf Zeit zurückgestellten Eleven kann von der Inspektion das Verbleiben als Eleven in der Militär-Rossarztschule bis zur nächsten Prüfung, in der Regel jedoch nur auf die Dauer eines Semesters gestattet werden.
Die Kosten der zweiten Prüfung werden ebenfalls vom Militär-Fiskus getragen
4. Eleven, welche in der zweiten Prüfung nicht be- standen haben, bezw. nach der ersten Prüfung auf längere Zeit, als unter Ziffer 3 vorgesehen, zurückgestellt werden mussten, werden durch die Inspektion des Militär-Veterinär- wesens ihrem früheren Truppentheil wieder überwiesen, um die ihnen obliegende Dienstverpflichtung mit der Waffe bezw. als Fahnen- oder Beschlagschmied abzuleisten.
In gleicher Weise wird mit Eleven verfahren, welche wegen unzureichender Fortschritte, Trägheit, schlechter Führung oder besonderer Vergehen von der Militär-Ross- arztschule entfernt werden.
Die Generalkommandos können derartige Mann- schaften von der ihnen noch obliegenden besonderen Dienstverpflichtung nach vorheriger Anhörung der Inspek- tion des Militär-Veterinärwesens ganz oder theilweise ent- binden.
Nach den Bestimmungen im§ 4 kommen die Militär-Thierärzte bedeutend ungünstiger fort beim Unglück im Fxamen, als die angehenden Aerzte.
Die letzteren erhalten entweder Assistenten- stelle in der Charité oder werden zur Militär- Dienstleistung und mit der Uniform als Unterärzte den betreffenden Truppentheilen überwiesen, wäh- rend der im Staatsexamen schiffbrüchige Militär- Thierarzt als Gemeiner die vorgeschriebene Dienst- zeit ablegen oder als Fahnen- bez. Beschlagschmied bei der Truppe fungiren muss. Jedenfalls kein peneidenswerthes Loos für Jemanden, der bereits den oben erwähnten Entwickelungsgang beim Militär durchgemacht hat.
Als besonders wichtig theilen wir für Civil- thierärzte, welche ihrer Dienstpflicht als Rossarzt genügen wollen, den§ 19 der Bestimmungen mit.
„Dienstpflicht der approbirten Thierärzte“
1) Ein- und dreijährig-Freiwillige der Kavallerie, Feld- Artillerie und des Trains, welche die Approbation zum Thierarzt besitzen und die im§ 10 vorgeschriebene Prüfung im Hufbeschlage, bezw. die Prüfung zum Nachweis der Befähigung zum Betriebe des Huf- beschlag-Gewerbes bestanden haben, dürfen bei guter Führung und entsprechender dienstlicher Befähigung auf Vorschlag ihres Eskadrons- ete. Chefs von den Regiments- bezw. Bataillionskommandeuren nach halb- jähriger Dienstzeit mit der Waffe zu ein- bezw. drei- jährig-freiwilligen Unter-Rossärzten befördert werden
2) Die Beförderung dreijährig-Freiwilliger zu Unter- Rossärzten ist davon abhängig, dass eine etatsmässige Unter-Rossarztstelle im Truppentheil vakant ist.
3) Betreffs Bekleidung und Berittenmachung der ein- jährig-freiwilligen Unter-Rossärzte gelten die darüber ergangenen besonderen Bestimmungen.
5) Beim Fintritt einer Mobilmachung sind einjährig-frei- willige Unterrossärzte und solche Thierärzte, welche ihrer aktiven Dienstpflicht mit der Waffe genügen, nach Bedarf in etatsmässige Unter-Rossarzt-Stellen zu versetzen.
6) Approbirte Thierärzte, welche ihre aktive Dienstpflicht mit der Waffe abgeleistet haben, sind, sofern sie sich gut geführt und die im§ 10 vorgeschriebene Prüfung im Hufbeschlage abgelegt haben, bei ihrer Entlassung den Landwehrbehörden als Unter-Rossärzte zu über- weisen.
7) Thierärzte, welche die Approbation erst im Be-
urlaubtenverhältniss erlangen, können vbei Gelegenheit


