sogenannten Arizoma-Hopfen dargestellte genannte Alkaloid der Hauptmasse nach
amerikanischen, und„Hopein“ aus weder in dem europäischen, noch in dem amerika- nischen Hopfen vorkommenden und daraus darstellbaren Morphin besteht, dem in sehr geringer Menge eine zweite
organische Base beigemengt ist, so finden die Ministerien des Innnern und des Handels sich veranlasst, in Wahrung des Gesundheitswohles den Verkauf dieses Artikels, dann aller denselben angeblich enthaltenden Präparate mit Ein- schluss des„Hopein-Beer“ mit der ausdrücklichen Be- merkung?u verbieten, dass„Hopein“ und seine Prparate, da sie auf die Irreführung der Aerzte und des Pablikums perechnet und als Geheimmittel?u pehandeln sind, auch nicht in Apotheken auf dem Lager geführt und selbst nicht gegen ärztliche Verordnung abgegeben werden dürfen.
Taaffe m. P. Bacquehem m. P.
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Standes-Angelegenheiten. Die neue hilitär Veterinãrordnung.
Bei dem Interesse, welches die neuen Be- stimmungen der Nilitär-Veterinärordnung nicht allein in den Kreisen der Militär-Thierärzte, soh- dern auch bei den nicht dem Militärstande an- gehörigen Collegen peanspruchen, lassen wir im Nachstehenden die wichtigsten Paragraphen aus den einzelnen Apschnitten im Wortlaute folgen. Zum Theil sind die Bestimmungen von den frühe- ren nicht abweichend, des Zusammenhanges Wegen sind jedoch auch diese mit angeführt. Die Be- zeichnung„Rossar?t ist durchweg auch in den neuen Bestimmungen beibehalten, i
so wenig die- selbe den Beifall der betheiligten Fachgenossen finden dürfte.
Bezüglich gintheilung und Ranges des rossärzt- lichen Personals heist es in§ 5:
1. Das rossüratliche Personal besteht aus Korps-Rossürzten, Ober-Rossörzten, Bossärzten und Unter-Rossärzten.
2. Die orps-Rossärzte und Ober-Rossürzte sind obere Militärbeamte und als solche von den Mannschaften(ein- Schliesslich der Unteroffiziere) gurch Anlegung der Hand an die Kopfbedeckung 2u grüssen. Sie selbst sind in gleicher Weise wie die Offziere zum Grüssen Ver pflichtet.
3. Die Rossärzte und Unter-Rossärzte gehören zu den Personen des Soldatenstandes; erstere zählen 2u den Wachtmeistern bezw. Feldwebeln. Dementsprechend darf ihnen auch erforderlichenfalls das Kommando über Mann- schaften übertragen werden.
6. Rossärzte, welche, soweit es der Dienst gestattet,
Civilpraxis ausüben wollen, haben gies vor Beginn der- selben dem betreffenden Kreisthierarzt anzuzeigen.
Tpiermedicinische Rundschau ete.
No. 1.
1886/87.
Im Abschnitt„Gebührnisse' heisst es:
3. Einjöhrig freiwillige Unter- Rossärzte, welche ausserhalb der Garnison ihrer Wahl in einer vacah- ten Rossarztstelle verwendet werden, haben neben der ihnen in diesem Falle gebührenden Löhnung E 20, 1 des Geldrerpflegungs- Reglements) auf die unter Ziffer Lb ge dachte Zulage in allen denjenigen Föllen Anspruch, welche nach obigen Festsetzungen den Rossärzten und Unter-Rossärzten gebührt.
An die zu Remontekommandos peim eigenen Truppen- theil kommandirten einjährig freiwilligen Unter-Rossärzte ist die vorgedachte Zulage aber nur dann zahlbar, wenn im Truppentheil selbst eine Rossarztstelle vacant ist und aus der ersparten Löhnung der letzteren eine Stellver- tretungszulage nicht gewährt wird.
Die mit Wahrnehmung der rossärztlichen Dienst- obliegenheiten pei einer Eskadron beauftragten einjährig- freiwilligen Unter-Rossärzte erhalten, wenn sie die be- treffende Funktion pei einer zweiten bezw. dritten Eekadron übernehmen müssen, die unter Ziffer 2 bezeichneten Zu- lagen und zwar ohne Rücksicht darauf, ob sie sich über- haupt im Genusse der Löhnung befinden.
Vorbedingungen?um Besuch der Militär- Rossarztschule(theilweise im Auszuge).
1. Junge Leute, welche sich dem rossäratlichen Beruf widmen wollen, müssen
a) die erforderliche wissenschaftliche Vorbildung, nachweisen durch das Zeugniss der Reife für die Prima eines Gymnasiums oder eines Realgymnasiums, oder einer durch die zuständige Centralbehörde als gleichstehend anerkannten höheren Lehranstalt;
b) bei der Kavallerie, der Feld-Artillerie oder dem Train angenommen und eingestellt sein. Einjährig- freiwillige werden in die Militär·Rossarztschule nicht aufgenommen);
c) am 1. November des Aufnahmejahres als Eleven in die Militär-Rossarztschule das vierundzwanzigste Lebensjahr nicht überschritten und mindestens ein Jahr aktiv gedient haben;
d) sich zu der später zu erwähnenden Dienstver- pflichtung pereit erklären.
2. Ein Anrecht auf Zulassung zur Rossarzt-Korriere wird durch die Prtheilung eines Annahmescheines seitens der Inspektion des Militär-Veterinärwesens und die Ein- stellung in den Truppentheil nicht gewährleistet.
Anmeldung der Aspiranten.
1. Mannschaften, welche diesen Bedingungen ge- nügen, sich gut geführt haben und die Aufnahme als Fleven in die Militär-Rossschule nachsuchen, sind bis spätestens Zum 15. December jedes Jahres vom PTrupPen- theil direkt bei der Inspection des Militär-Veterinärwesens unter Beifügung folgender Papiere anzumelden.
a) Nationale und Führungsattest nebst Strafver- zeichniss;


