Ausgabe 
30.9.1842
 
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Intelligenz- und Kreis- Blatt 39. Freitag den 30. September 1842.

Die für das dahier in jeder Woche ein Mal, am Freitag, erscheinende Oberhessische Intelligenz und Kreisblatt

bestimmten Avertissements müssen längstens in jeder Woche bis zum Donnerstag, Vormittags 9 Uhr, eingesendet werden später eintreffende Inserate bleiben bis zur nächsten Nummer liegen. Die Inserzionsgebühr in gewöhnlicher Schrift beträgz

per Zeile 2 kr.

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Kreisraäthliche ungen. Zu Nr. K. G. Gießen am 24. September 1842.

Betreffend: Den Beitritt zur Staats⸗Assecuranzanstalt für die Stellvertretung. Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Gießen an die Großherzoglichen Buürgermeister dieses Kreises. Unter Bezugnahme auf mein im Kreisblatt erschienenes Ausschreiben vom 20. October 1840 ad 8 K. G. 9577, benachrichtige ich Sie, daß Ihnen der Bedarf an Beitrittserklaͤrungen fuͤr das Jahr 1843 mittelst Couvert zukommen wird. Nine enen ee f

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Zu Nr. K. G. 9899, Gießen am 29. September 1842. Betreffend: Die Bestrafung der Refractäre. Der Großherzogl. Hessische Kreisrath des Kreises Gießen an sämmtliche Großherzogliche Buürgermeister dieses Kreises.

Die nachstehende, von Hoͤchstpreißlichem Ministerium ergangene Anordnung, bringe ich hierdurch zu Ihrer Kenntniß und empfehle Ihnen deren puͤnktliche Beobachtung.

K. C. Knorr. 33.

Zu Num. D. 14688. Darmstadt am 7. September 1842.

Betreffend: Wie oben. 1 5 1 0 5 Das Großherzoglich Hessische Ministerium des Innern und der Justiz

an die Großh Provinzial⸗Commissariate dahier und zu Gießen und an die Großh. Kreisraͤthe in den Provinzen Starkeuburg und Oberhessen.

Nach Art. 45. des Reerutirungsgesetzes vom 20. Juli 1830 soll gegen Refractaͤre, außer

den im Gesetze vom 24. September 1821 bestimmten Nachtheilen, auch noch, nach vorausge

gangener gerichtlicher Untersuchung, eine Gefaͤngnißstrafe von acht Tagen bis zu drei Monaten

erkannt werden.