Beilage zu. J 4 2 des Oberh Intelligenz l. Kreisblatts.

Zu Nr. K. G. 6954. Grunberg am 15. October 1842. Betreffend: Die Anschaffung der Ortstafeln am Ein- und Ausgange 11 der Ortschaften.

b Der Großherzoglich Hessische i 5 Kreisratrche dei Kren sesGuen nubne ragen an die Großherzoglichen Buͤrgermeister dieses Kreises.

Unter Bezugnahme auf die zu Ihrer Nachricht nachstehend abgedruckte hoͤchste Verfuͤgung, trage ich Ihnen auf, binnen 14 Tagen zu berichten, wieviel Ortstafelg Sie zu Ausführung dieser Verfuͤgung bedurfen, Oi vet is ehr.

38.

Zu Num. D. 1481. Darm stadt am 7. October 1842.

Betreffend: Wie oben. a Das Großherzoglich Hessische

Ministerium des Innern und der IJustiz an die Großherzogl. Provinzial⸗Commissariate dahier und zu Gießen und saͤmmtliche

Großherzogl. Kreisraͤthe. f Unter Bezug auf unser Ausschreiben vom 25. Nov. v. I., zu D. 18180, eroͤffnen wir Ihnen, daß das Großh. Ministerium der Finanzen die Anschaffung der Ortstafeln an den Staats⸗ und Provinzialstraßen aus dem Straßen⸗Unterhaltungsfonds auszusetzen sich bewogen gefunden hat. Da es jedoch als fehr wunschenswerth erscheint, daß dergleichen Ortstafeln wenigstens an allen frequenten Straßen eingefuhrt werden, so beauftragen wir Sie, dahin zu wirken, daß auf Kosten der Gemeinden(in dritter Classe) an dem Ein- und Ausgange der Ortschaften, und zwar

nicht blos auf den Staats- und Provinzialstraßen, sondern auch auf den frequenten Vieinalwegen, die Ortstafeln an den zur Bezeichnung des Fuß- oder Reiterpfades bestimmten Pfloͤcken, in so weit es noch nicht geschehen ist, angebracht werden. Wir bemerken Ihnen zugleich, daß Sie dem⸗

naͤchst den Großh. Kreis-⸗Baumeistern die Anzahl

der in Ihren Verwaltungsbezirken anzuschaffenden

Ortstafeln und die Stellen, wo sie angebracht werden sollen, anzugeben haben, damit deren Einrichtung in gleichförmiger Art erfolge. Auch werden die Kosten geringer werden, wenn

gleichzeitig eine großere Zahl angefertigt wird,

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S. Rie ff l.

Bekanntmachungen.

Edictalladungen. f

224) Es hat sich ergeben, daß das Vermögen des Hesekiel Gutsmuth aus Altenbuseck von dessen Schulden bedeutend überstiegen wird, und es haben daher bereits die bekannten Gläubiger, nachdem der Schuldner sein Vermögen abtreten zu wollen erklärt bat, unter sich eine gütliche Uebereinkunft über die Vertheilung dieses Vermögens, abgeschlossen. Um diese zum Vollzug bringen zu können, ist zu wissen nöthig, ob nicht etwa wohl sonstige Glau⸗

biger des gedachten Hesekiel Gutsmuth vorhanden sind, weshalb man jenes Verhältniß hiermit zur offentlichen Kenntniß bringt und alle etwa noch unbekannten Gläubiger desselben auffordert, ihre Forderungen sogewiß binnen 60 Tagen dahier an⸗ zuzeigen und zu begründen, als sie es sich soust selbst beizumessen haben, wenn sie bei Vertheilung der Masse unberücksichtigt bleiben.

Gießen den 26. September 1842. g Großh. Hess, Landgericht. Ploch.