wiesen werden. Kann eine gaͤnzliche Vertheilung der Hofraithen nicht Statt haben, son⸗ dern soll diese so geschehen, daß einzelne Theile der Hofraithe den kuͤnftigen Besitzern zur gemeinschaftlichen Benutzung verbleiben, so ist solche, so sehr als thunlich„ zu wider⸗ rathen. Besteht aber der Eigenthuͤmer dennoch auf der Vertheilung, so machen Wir den⸗ jenigen Behoͤrden, welche die Theilungsurkunden auszufertigen und zu confirmiren haben, es hierdurch zur besonderen Pflicht, dahin zu sehen, daß die Vertheilungsbedingungen so genau bestimmt werden, daß alle Streitigkeiten und Prozesse, die wegen der gemeinschaft⸗ lich verbleibenden Theile und Berechtigungen fuͤr die Zukunft zu befürchten sein moͤgten, soviel als möglich, vermieden werden.“
„§. 14. Eine entscheidende Stimme kommt dem Gerichte bei den Berathungen nach g. 11, 12 und 13. nicht zu. Diese Berathungen muͤssen aber jedesmal zuvor gepflogen und hinlänglich nachgewiesen werden, ehe die Vertheilung Statt haben und die erforder⸗ lichen Urkunden, als Kaufbriefe, Theil- oder Loos-Zettel u. s. w., daruber von den geeigneten Behoͤrden ausgefertigt und confirmirt werden duͤrfen.“ N
„§. 15. Zur Vertheilung der Gebaude muß in jedem Falle um die Erlaubniß nach⸗ gesucht werden. Koͤnnen und sollen die Gebaͤude so getheilt werden, daß ein jeder Theil ganz fuͤr sich abgesondert wird und einzeln in Bau und Reparatur erhalten werden kann, und koͤnnen und sollen besonders die Feuerungsanstalten fuͤr jeden Theil ganz abgeson⸗ dert werden, so kann diese Erlaubniß zur Vertheilung von Unseren Bfamten, im ent⸗ gegengesetzten Falle aber kann diese Erlaubniß nur von Unseren Regierungen ertheilt und wird von denselben nur in ganz besonders dringenden Faͤllen gestattet werden—“ finden wir uns veranlaßt, zur kuͤrzeren und gruͤndlicheren Behandlung der Gesuche um Thei— lung von Gebaͤuden Folgendes zu verfuͤgen:
1) Eine Haustheilung ist von den Großherzl. Kreisraͤthen oder Lan draͤthen nur in drin⸗
genden Faͤllen zu gestatten, naͤmlich:
a) wenn in einem Orte die Bevoͤlkerung so zugenommen hat, daß es schwer haͤlt, eine Wohnung zur Miethe zu erhalten und der, welcher ein halbes Haus kaufen will, nicht im Stande ist, sich ein eigenes Haus zu bauen; f
b) wenn ein Haus wegen Schulden verkauft werden mußte, der Eigenthuͤmer aber durch Verkauf seines halben Hauses in den Stand gesetzt wird, seine Schulden zu tilgen und die andere Halfte des Hauses fuͤr sich zu behalten;
c) wenn ein Haus durch Erbschaften zwei Personen anheimfaͤllt, deren keine in der Lage ist, das ganze Haus zu uͤbernehmen und die Haͤlfte des Geldwerthes herauszuzahlen, und es nach den vorliegenden Verhaͤltnissen auch nicht raͤthlich scheint, das Haus meist— bietend zu verkaufen
d) wenn Jemand sich in dem Falle befindet, sein Haus an zwei seiner Kinder abzutreten, keines derselben aber im Stande ist, das Haus allein zu uͤbernehmen.
2) Ein Haus kann nicht in mehr als zwei Theile getheilt und die Feuerungsanstalten muͤssen gaͤnzlich separirt werden. g 3) In der Regel ist ferner eine Theilung nur dann zu genehmigen, wenn die auf einer 1 Hofraithe haftenden Grundbeschwerden abgeloͤßt werden, was rücksichtlich der dem Fiscus zu— stehenden Gefaͤlle mit dem achtzehnfachen, ruͤcksichtlich der ubrigen aber mit den fuͤnfundzwan⸗ zigfachen Betrage geschehen kann.
4) Will Jemand um Genehmigung zur Theilung nachsuchen, so hat er einen Flurbuchs⸗
auszug und eine deutliche, schriftliche Beschreibung der Hofraithe und der beabsichtigten Thei⸗
lung in doppelter Ausfertigung dem Buͤrgermeister zu uͤbergeben. 8
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