noch keine Gewerbs⸗Concession durch Ausfertigung
solche Anwendung findet welche bis jetzt i i Gewerbe noch nicht ausgeuͤbt haben, demnach erst
eines Patents erhalten und das betreffende neu concessionirt werden sollen.
. g du T hi l. g v. Rieffel.
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Zu Nr. K. G. 11,765. Gießen am 31. December. 1841.
Betreffend: Portodefraudationen durch Mißbrauch dienst⸗ licher Contrasignatur.
Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Gießen an sämmtliche Großherzogliche Buͤr germeister dieses Kreises.
Ich theile Ihnen nachstehende hoͤchste Verfuͤgung zur Nachachtung und Bemessen abschrift⸗ K. C. Knorr.
lich mit. A b ch r ft. Zu Num. D. 19,647. Darmstadt am 17. Decbr. 1841.
Betreffend: Wie oben. ö Das Großherzogl. Hessische Ministerium des Innern und der Justiz
an die Großh. Provinzial⸗Commissariate dahier und zu Gießen und saͤmmtliche Großherzogl. Kreisraͤthe.
Es sind in neuerer Zeit mehrfach Faͤlle vorgekommen, wo Beamte oder deren Subalternen⸗ personal, zum Nachtheile der Post, Briefe oder Paquete, deren Inhalt lediglich Privatange⸗ legenheiten betreffen, mit der Aufschrift:„Herrschaftlich“ oder„Dienstsachen/ bezeichnet und mit dem ihnen zu Gebot stehenden Dienstsiegel verschlossen, auch Privatbriefe herrschaftlichen
Briefen oder Paqueten beigeschlossen, oder herrschaftliche Correspondenzen auf die eine oder die andere Weise zu Privatmittheilungen benutzt haben. 5
Wir glauben zwar voraussetzen zu koͤnnen, daß jene Faͤlle lediglich auf Versehen oder auf Irrthum über die Ausdehnung des mit dem öffentlichen Dienste verbundenen Porto-Frei⸗ thums beruhen, sehen uns jedoch gleichwohl veranlaßt, Sie, wie hiermit geschieht, anzuweisen einestheils selbst sorgfaͤltig darauf zu achten, daß solche Faͤlle, wodurch die Post beeintraͤchtigt wird, bei Ihnen und resp. Ihrem Subalternenpersonal nicht vorkommen,— anderntheils die Ihnen untergeordneten Beamten, zur Vermeidung künftiger derartiger Faͤlle, wie die erwaͤhnten, dahin gemessenst zu instruiren, daß Briefe oder Paquete, deren Inhalt lediglich Privatangele⸗ genheiten betreffen, niemals mit der Aufschrift„herrschaftlich/ oder„Dienstsache⸗ bezeichnet und resp. mit dem Dienstsiegel verschlossen, herrschaftlichen Briefen oder Paqueten niemals Pri⸗ vatbriefe beigeschlossen und eben so wenig herrschaftliche Correspondenzen in irgend einer Weise jemals zu Privatmittheilungen benutzt werden duͤrften.—
du Thill. v. Rieffel.


