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Oberhessisches Intelligenz- und Kreis- Blatt
V2. Freitag den 14. Januar 1842.
„Die fir das dahier in jeder Woche ein Mal, am Freitag, erscheinende Oberhessische Intelligenz und Kreisblatt bestimmten Avertissements müssen längstens in jeder Woche bis zum Donnerstag, Vormittags 9 Uhr, eingesendet werden;
. 5 Inserate bleiben bis zur nächsten Nummer liegen. Die Inserzionsgebühr in gewöhnlicher Schrift beträgt Per eile r. 2
Kreisräthliche Vekanntmachungen.
Zu Nr. K. G. 11,764. Gießen am 31. December 1841.
Betreffend: Die Ausfertigung der Patente für die Bau⸗ handwerker, insbesondere deren Prüfung durch die Großherzogl. Kreisbaumeister.
Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Gießen an saͤmmtliche Großherzogliche Buͤrgermeister dieses Kreises.
Ich theile Ihnen nachstehende hoͤchste Verfugung zur Nachachtung und Bemessen abschrist— lich mit. a„ r.
209.
A bschrift.
Zu Nr. D. 19,577. Darmstadt am 8. December 1841. Betreffend: Wie oben.
Das Großherzoglich Hessische Ministerium des Innern und der Justiz
an die Großh. Provinzial-Commissariate dahier und zu Gießen, sodann saͤmmtliche Großherzogl. Kreisraͤthe. ö
Es sind Zweifel daruͤber erhoben worden, ob sich die in M 35 des diesjaͤhrigen Re— gierungsblatts publicirte allerhoͤchste Verordnung vom 14. September d. J., das Gewerbe der Bauhandwerker und Pflaͤsterer betreffend, blos auf dlejenigen Bauhandwerker bezieht, welche ihr Geschaͤft neu beginnen, oder auch auf diejenigen, welche bereits fruͤher Patente erhalten
Zur Beseitigung dieser Zweifel eroͤffnen wir Ihnen, daß die erwaͤhnte Verordnung, wie sich von selbst versteht, nicht auf diejenigen der hierin angefuhrten Handwerker, welche bercits concessionirt und etablirt, deren Gewerbspatente mithin blos zu erneuern sind, sondern nur auf


