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das Eigenthumsrecht ansprechen. Da sie dieses nicht urkundlich nachweisen können, die nach dem Flurbuche verzeichneten Besitzer aber auf Rechte an den in Rede stehenden Grundstücken verzichtet haben, so werden alle diejenigen Dritte, die auf diese Grundstücke dingliche Rechte erworben haben, aufgefordert, diese sogewiß binnen

60 Tagen a dato dahier anzuzeigen und zu begründen, gegen⸗ falls solche nicht weiter berücksichtigt und die Ver⸗ kaufsurkunden bestätigt werden.

Ulrichstein, den 1. November 1842. Großh. Hess. Landgericht das. Rayß.

248) Adam Scharmann's Eheleute von Ulrichstein beabsichtigen, zum Besten ihres Sohnes, David Scharmann daselbst, über die ihnen nach dem Flurbuch zugeschriebene Hofraithe:

70 4225 33 ◻UKlftr. in Wohnhaus, Scheuer und Stall nebst 281 90 Garten f bestehend, zu verfügen, können aber ihr Eigen⸗ thumsrechr daran nicht urkundlich nachweisen, weßhalb alle diejenigen, welche dingliche Rechte auf jene Hofraithe erworben haben, aufgefordert werden, ihre deßfallsigen Ansprüche sogewiß binnen 60 Tagen a dato dahier anzuzeigen und zu begründen, gegen⸗ falls die in Rede stehende Hofraithe als pfand freies Eigenthum der Disponenten behandelt und der fragliche Contract bestätigt werden wird. Ulrichstein, den 3. November 1842. Großh. Hess. Landgericht das. Nayß.

Besondere Bekanntmachungen.

Verfügung. r 233) Die durch Verfugung vom 19. März d. J. zur Offenlegung und Berichtigung des Grund buchs der Gemeinde Annerod bestimmte, am 30. v. M. zu Ende gegangene, Frist, wird auf Antrag des Ortsvorstands zu Annerod, und Verlangen des Großh. Kreisraths dahier, nach Maaßgabe des Gesetzes vom 12. Januar 1841 auf 3 Monate erstreckt und dieses mit dem Anfügen öffentlich be kannt gemacht, daß diese Frist am 31. Decbr. D abläuft und alsdann alle in der Verfügung vom 19. März d. J. angedrohten Nachtheile unwider ruflich eintreten. Gießen den 6. October. 1842. f Großh. Hess. Landgericht. Ploch. Stein.

249) Die Erhebung der Domanialgefalle für das Jahr 1842.

Nach nunmehrigem Ablauf des Verfalltermins saͤmmtlicher Domanialgefälle des Jahres 1842 findet man sich zu der Bekanntmachung veranlaßt, daß für alle an das Nentamt zu zahlende Gelder die bisherigen Zahltage

Dienstag und Donnerstag bestehen bleiben, und daß nach einer Frist von 8 Tagen gegen die Säumigen executorisch vorgeschrit⸗ ten werden wird.

Gießen den 12. Rovbr. 1842.

Der Rentamtsvicar G. Leichtweiß.

Versteigerungen.

238) Verkauf getragener Montirungs⸗ stuͤcke und Magazingegenstaͤnde.

Mittwoch den 16. künftigen Monats, Vormittags 942 Uhr u. Nachmittags 25 Uhr und in den folgenden Tagen zu gleicher Zeit, sollen in hiesiger Cavallerie-Caserne eine große Quantität getragener Montirungsstücke, als: Mäntel, Collets, Spencer, Reithosen mit und ohne Leder ꝛc., sodann Neitzeug und Caserne-Requisite, sowie eine An zahl Teppiche meistbietend gegen gleichbaare Zah lung versteigert werden.

Die Herrn Bürgermeister werden daher er sucht, dieses in den unterhabenden Gemeinden ge⸗ eignet bekannt machen zu lassen.

Butzbach den 23. October 1842.

In höherem Auftrag, Cellarius, Unterquartiermeister.

246) Mittwoch den 16. November, Vormittags 11 Uhr, soll die Schulbesoldungs⸗Frucht, im Betrag von 18 Malter Korn öffentlich an den Wenigstnehmen⸗ den auf der Bürgermeisterei versteigert werden. Annerod den 7. Novbr. 1842. Peter, Bürgermeister.

245) Dienstag den 15. November, Vormittags 10 Uhr, will ich bei meinem Haus 2 Pferde und 80 bis 100 Cent. gut gemachtes Heu öffentlich meistbie⸗ tend versteigern lassen. Justus Kann.

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