stimmungen, die Instruktion fuͤr die Feldschuͤtzen zr. genau zu befolgen. Mehrfach ist indessen die Wahrnehmung gemacht worden, daß ein Theil der dermalen in Dienstthaͤtigkeit sich befinden⸗ den Feldschuͤtzen außer Stand sei, den dermalen bestehenden Vorschriften vollkommen zu genüͤ gen, und ich fordere Sie deßhalb auf, unfehlbar binnen 8 Tagen nach Empfang dieses anher zu berichten, wie die jetzigen Feldschuͤtzen in Ihren Gemeinden heißen, wie man seither mit deren Dienstfuhrung zufrieden gewesen, und ob dieselben im Stande ein werden, den jetzigen Vorschriften in allen Theilen zu genuͤgen. Sollte letzteres nicht der Fall sein, so sind binnen gleicher Frist von Seiten der Ortsvorstaͤnde vollkommen brauchbare Personen zu Feldschüͤtzen in Vorschlag zu bringen, wonach weiter verfuͤgt werden wird. K. C. d ne r.

Zu Nr. K. G. 2042. Grünberg am 30. Maͤrz. 1842. Betreffend: Die Verminderung der Herbstzeitlose. N Der Großherzoglich Hessische

Kreisrath des Kreises Geruͤn berg an sämmtliche Großherzogliche Buͤrgermeister dieses Kreises.

Da die Herbstzeitlose, welche giftige Eigenschaften hat und von deren Genuß schon oͤfters Vieh gefallen ist, sich an manchen Gegenden in großem Uebermaaße vermehrt, so fordere ich Sie, unter Hinweisung auf die in 12 und 15 der landwirthschaftlichen Zeitschrift vom Jahre 1840 angegebenen Mittel, auf, sich angelegentlich um deren Vertilgung zu bemuͤhen. Wie Sie aus vorerwähnten M der landwirthschaftlichen Zeitschrift entnehmen, ist das zur Vertilgung einzuhaltende Verfahren sehr einfach, es wird nemlich im Fruͤhjahre, wenn der Boden erweicht. und die Pflanze einigermaaßen erstarkt ist, so daß sie, ohne abzubrechen, ausziehbar ist, aus⸗ gezogen. Geschieht dieses Ausziehen mit Achtsamkeit, so daß von dem Schafte der Pflanze nichts im Boden stecken bleibt, so bedarf es nur im naͤchsten, und hoͤchstens noch im 3. Jahre einer Wiederholung dieser Arbeit, um das Wiedererscheinen dieser Pflanze ganzlich zu unterdrücken.

Die ausgezogenen Pflanzen sind sorgfaͤltig zu entfernen, so daß kein Vieh solche genießen

kann.

In Abwesenheit Großhl. Kreisraths C. Fuhr, Kreissekretaͤr.

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Bekanntmachungen.

Besondere Bekanntmachung.

66) Zur öffentlichen Kenntniß wird hierdurch gebracht, daß das neu errichtete Grundbuch

1. der Gemarkung Hausen in der Wohnung des Großh. Bürgermeisters Dern daselbst,

2. der Gemarkung Annerod in der Wohnung des Großh. Bürgermeisters Peter allda, nebst den dazu gehörigen Parcellenkarten offen ge⸗

legt worden ist

Die Betheiligten sind befugt, dasselbe während der Zeit der Offenlegung in diesen Localen einzusehen, auch gegen die Gebühr von den genannten Großh.

Bürgermeistern Grundbuchsauszüge(Geschoße) zu verlangen. Auch werden sie durch Letztere auf die von den Feldgeschwornen entdeckt werdenden, sie be⸗ treffenden Fehler aufmerksam gemacht werden. Allen denjenigen, welche sich bei den Angaben des Grundbuchs rücksichtlich des Besitzstandes und der Größenangaben für beschwert erachten, steht es frei, binnen einer unerstrecklichen Frist von sechs Monaten, ihre Anstände entweder auf güt⸗ lichem Wege bei dem Bürgermeister der Gemeinde, vor welchen sie ihre etwaigen Gegner vorladen lassen können, zu beseitigen und, insofern dieses nicht von Erfolg ist, ihre Ansprüche bei dem für Besitzstreitig⸗ keiten zuständigen Gerichte geltend zu machen. Ist dieses Gericht ein anderes, als das unterzeichnete,