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Oberhessisches

Intelligenz- und Kreis-Blatt 14. Freitag den 8. April 1842.

5 Die für das dahier in jeder Woche ein Mal, am Freitag, erscheinende Oberhessische Intelligenz⸗ und Kreisblatt bestimmten Avertissements müssen längstens in jeder Woche bis zum Donnerstag, Vormittags 9 Uhr, eingesendet werden; e Inserate bleiben bis zur nächsten Nummer liegen. Die Inserzionsgebühr in gewöhnlicher Schrift beträgt per Zeile 2 kr.

KRKreisräthliche Bekanntmachungen. Zu Nr. K. G. 3493. Gießen am 1. April 1842. Betreffend: Die Verminderung der Herbstzeitlose. a Der Großherzoglich Hessische f Kreisrath des Kreises Gießen

an sämmtliche Großherzogliche Burgermeister dieses Kreises.

Der Praͤsident des landwirthschaftlichen Vereins hat mich ersucht, Sie auf die in manchen Gegenden im Uebermaaß vorhandenen und der Wiesenkultur hoͤchst nachtheilige Herbstzeitlose aufmerksam zu machen, und Sie demgemaͤß auf das in d 12 und 15 der landwirthschaft⸗ lichen Zeitschrift von 1840 diesfalls angegebene Mittel zu verweisen, welches ganz sicher sey und auf die Natur der Herbstzeitlose sich gruͤndend einfach darin bestehe, daß dieselbe im Frühjahr nach einiger Erstarkung d. h daß sie, ohne abzubrechen, ausziehbar sei, am Besten nach durch Regen vorausgegangener Erweichung des Bodens ausgezogen werde.

Geschehe dies mit Achtsamkeit und Fleiß, d. h. daß von dem Schafte der Pflanze nichts in dem Boden bleibe, so beduͤrfe es im naͤchsten Jahre nur noch einer Wiederholung dieser Arbeit, um das Wiedererscheinen dieser Pflanze gaͤnzlich zu unterdruͤcken.

Hierbei gebietet jedoch die Vorsicht eine sorgfaͤltige Entfernung der ausgerupften Pflanzen, indem sich schon deren giftige Eigenschaften an einigen, in Folge deren Genusses gefallenen Stuͤcken Vieh erwiesen hatten, das sie zwar in der Regel meide, manchmal aber auch, wie die Erfahrung gelehrt habe, ausnahmsweise und namentlich durch Hunger gelockt, nicht verschmaͤhe.

Da das hier Vorgetragene sich auf Erfahrung vieler tüchtiger Oeconomen gründet, so haben Sie solches in Ihren Gemeinden zu veröffentlichen und auch den einzelnen Eemeinde⸗ gliedern auf Ansuchen die Einsicht des Kreisblatts zu gestatten, damit durch Befolgung der hier angefuhrten Erfahrungssaͤtze die Wiesenkultur, soviel moͤglich, verbessert werde.

KE Kin oer r.

Zu Nr K. G. 3265. 8 Gießen am 5. April. 1842. Betreffend: Die Instruktion für dit Feldschützen. N 5 N Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Gießen an die Großherzogl. Bürgermeister dieses Kreises. 185 Es ist, wie Ihnen bekannt, mit dem 1. d. M. das neue Feldstrafgesetz ins Leben getreten,

und sind von diesem Zeitpunkte an auch alle in Folge dieses Gesetzes weiter erlassenen Be

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