Zu Nr. K. G. 2199. Gießen den 26. Februar 1842.
Betreffeud: Die Beiträge der Gemeinden zur Gr. Staatsunter⸗ stützungskasse zur Unterhaltung in den Großh. Taub⸗ stummen⸗Instituten.
Der Großherzogl. Hessische Kreisrath des Kreises Gießen
an sämmtliche Großherzogl. Buͤrgermeister dieses Kreises.
Die in Abschrift nachfolgende Verfuͤgung vom 10. d. M. theile ich Ihnen zur Nachricht und Bemessen mit dem Bemerken mit, daß Sie daruͤber zu wachen haben, daß strenge die angefuhrten Termine eingehalten werden. Bei Versaͤumnissen der Gemeinde-Einnehmer aber haben Sie alsbald Bericht zu erstatten.
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Zu Num. D. 1220. Darmstadt am 10. Februar 1842.
Betreffend: wie oben. Das Grbß herzoglich tech e Ministerium des Innern und der Justiz.
an die Großh. Provinzial-Commissariate dahier und zu Gießen und saͤmmtliche Großherzogl. Kreisraͤthe.
Da nach einer Anzeige der Großh. Staatsunterstützungskasse die Beitraͤge, welche Gemeinden zur Bestreitung der Kosten für Unterhaltung von Taubstummen in den Instituten zu Friedberg und Bensheim an diese Kasse zu entrichten haben, so wenig puͤnktlich bezahlt werden, daß der Eingang derselben großen Theils sehr verspaͤtet im Laufe des folgenden Jahres erfolgt und zum Theil nur durch schriftliche Erinnerungen von Seiten der Staatsunterstuͤtzungskasse an die be⸗ treffenden Großh. Kreis- und Landraͤthe bewirkt werden kann, hierdurch aber die Verwaltung der Staatsunterstuͤtzungskasse wesentlich erschwert und muͤhsam gemacht wird, so muͤssen wir Sie hierauf aufmerksam machen, damit von Ihnen zur Vermeidung dieses Uebelstandes suͤr die Zukunft die betreffenden Bürgermeister und Gemeinde-Einnehmer strengstens angewiesen werden, dafür zu sorgen, daß dergleichen Beitraͤge baldigst nach Ablauf des betreffenden Jahrs und laͤng— stens bis zum 1. April des folgenden Jahrs an die Großh. Staatsunterstuͤtzungskasse portofrei ohnfehlbar eingesendet werden, und zwar um so mehr, als sonst die durch Nichteinhaltung dieses Termins allenfalls entstehenden Kosten lediglich den saͤumigen Buͤrgermeistern und Gemeinde⸗ Einnehmern alsdann zur Last kommen muͤssen.
. 1 1 v. Stein.
Zu Nr. K. G. 2192. i Gießen am 1. Maͤrz 1842.
Betreffend: Das neue Feldstrafgesetz, nun die Verbesserung der Feldpolizei, insbesondere Austellung, Dienst⸗ und Gehaltsverhältnisse der Feldschützen.
Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Gießen an die Großherzogl. Buͤrgermeister dieses Kreises. Das am 23. Februar d. J. von Großh. Kreisrath zu Gruͤnberg in obigem Betreff er⸗


