Oberhessisches
Intelligenz- und Kreis-Blatt V5. Freitag den 4. Februar 1842.
Die für das dahier in jeder Woche ein Mal, am Freitag, erscheinende Oberhessische Intelligenz- und Kreisblatt bestimmten Avertissements müssen längstens in jeder Woche bis zum Donnerstag, Vormittags 9 Uhr, eingesendet werden; päter eintreffende Inserate bleiben bis zur nächsten Nummer liegen. Die Inserzionsgebühr in gewöhnlicher Schrift beträgt per Zeile 2 kr.
Zu Nr. K. G. 910. Gießen am 25. Januar 1842. Betreffend: Die Uebereinkunft zwischen dem Großherzogthum Hessen und der Landgrafschaft Hessen⸗Homburg wegen gegensei⸗ tiger unentgeldlicher Verpflegung und Heilung erkrankter Staatsangehörigen.
Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Gießen
an sämmtliche Großherzogliche Bürgermeister dieses Kreises.
Ich theile Ihnen nachstehende hoͤchste Verfügung in Abschrift zur Nachricht und Bemes— sung mit. er. 2.
n. Darmstadt, am 14. Januar 1842. Betreffend: Wie oben.
Das Großherzoglich Hessische Ministerium des Innern und der Justiz an die Großherzl. Provinzial-Commissariate dahier und zu Gießen und saͤmmtliche Großherzogl. Kreisraͤthe.
Nachstehend theilen wir Ihnen die mit der Landgrafschaft Hessen- Homburg in obigem Be— treff abgeschlossene Uebereinkunft zur Nachricht, Nachachtung und weiter noͤthigen Verfugung mit.
du T h i l.
A eri fk.
Die Großherzogl. Hessische und die Landgraͤflich Hessische Regierung sind uͤbereingekom— men, ihren in den beiderseitigen Staaten erkrankenden oder verungluͤckenden unbemittelten Un— terthanen gegenseitig die benoͤthigte Heilung und Verpflegung angedeihen zu lassen, und es ist zu dem Ende Folgendes festgesetzt worden: l
1) Die Kur- und Verpflegungskosten von dergleichen erkrankten oder verungluͤckten An— gehoͤrigen des einen oder des anderen Staates werden im Allgemeinen von den Stiftungs- oder Gemeindekassen derjenigen Orte, wo dieselben einen Unfall erleiden, bestritten, ohne daß deß—


