der an den Boden gedruckt oder doch staͤrker damit in Beruͤhrung gebracht werden, waͤhrend sie ohne dieses Anwalzen durch die gewoͤhnlich gegen das Fruͤhjahr hin

eintretenden Winde sehr haͤufig ausgetrocknet werden und zu

Grunde gehen.

6) Bedient man sich auch in besonderen Faͤllen der Walze zur Vertilgung gewisser Insecten auf der Saat mit vorzuͤglichem Erfolge; und endlich

7) erleichtert ein nach der Saat gewalzter und dadurch vollig geebneter Acker insofern das Erndtegeschaͤft, als die Frucht nicht nur mit gleichmaͤßig hoher, sondern auch mit ungleich kürzerer Stoppel abgemaͤht werden kann.

Hiernach wird in jenem Schreiben noch hervorgehoben, daß, da der Grundbesitz des Land⸗ manns in der Regel nicht bedeutend sei, ihm die Ausgabe von 12 15 fl. fuͤr eine gute Walze zu hoch erscheine, es sich daher als zweckmaͤßig darstellen moͤchte, wenn auf Kosten der Gemeinden auf 100 Ortsbuͤrger etwa 2 3 Walzen angeschafft, denselben zur Disposition gestellt, und gleich den übrigen, der Gemeinde gehoͤrigen Geraͤthschaften an einem besonderen Orte aufbewahrt wuͤrden, sodann aber vorgeschrieben wuͤrde, daß dem Buͤrgermeister oder sonst einer zur Aufsicht bestellten Person die Abholung der Walze durch denjenigen, welcher davon Gebrauch machen wollte, zur Anzeige gebracht werden mußte.

Die Bemerkungen und Vorschlaͤge des landwi

rthschaftlichen Bereins erscheinen mir in ho

hem Grade beachtungswerth, und ich finde mich daher veranlaßt, Ihnen dieselben zur Erwaͤgung und Berücksichtigung mit dem Beifugen angelegentlichst zu empfehlen, daß die Genehmigung zur Uebernahme der Kosten der Anschaffung solcher Walzen in der erforderlichen Anzahl auf die betreffenden Gemeindekassen meiner Seits einem Anstande nicht unterliegt, wenn die Gemeinde raͤthe, wie ich nicht zweifle, sich bestimmt fuͤhlen sollten, im Interesse der Gemeinde-Angehöri⸗

gen hierauf bei mir anzutragen.

Sie haben dieselben hieruͤber zu vernehmen und deren Erklaͤrung an mich einzusenden.

Prinz.

Zu Nr. K. G. 12918.

Gießen am 29. November 1842.

Betreffend⸗ Die Anschaffung von Sämereien pro 1843. Der Großherzoglich Hessische b Kreisrath des Kreises Gießen an die Großherzogl. Bürgermeister dieses Kreises. Nach einer Benachrichtigung des Praͤsidenten des landwirthschaftlichen Vereins fur die Provinz Oberhessen wird dieser Verein verschiedene Saͤmereien, aus guter Quelle bezogen, in der Pruvinz zu verbreiten sich bemuͤhen, und hat deshalb auch an die verschiedenen Orte Sub⸗

scriptionslisten geschickt.

Da es lediglich von Vortheil fuͤr die einzelnen Ortsbuͤrger ist, von dem Vorhaben des landwirthschaftlichen Vereins in Kenntniß gesetzt zu werden, so werden Sie angewiesen, diese Ihnen uͤbermachten Subscriptionslisten aufzulegen und uberhaupt das beruͤhrte Vorhaben, so

viel in Ihren Kraͤften steht, du veroͤffentlichen.

Bekanntmachungen.

Edictalladungen.

248) Adam Scharmann's Eheleute von ulrichstein beabsichtigen, zum Besten ihres Sohnes, David Scharmann daselbst, über die ihnen nach dem Flurbuch zugeschriebene Hofraithe:

20 243 33[iKlftr. in Wohnhaus, Scheuer und

Stall nebst 281 90 Garten f f bestehend, zu verfügen, können aber ihr Eigen⸗

Prinz.

thumsrecht daran nicht urkundlich nachweisen, weßhalb alle diejenigen, welche dingliche Rechte auf jene Hofraithe erworben haben, aufgefordert werden, ihre deßfallsigen Ansprüche sogewiß binnen 60 Tagen a dato dahier anzuzeigen und zu begründen, gegen⸗ falls die in Rede stehende Hofraithe als pfand freies Eigenthum der Disponenten behandelt und der fragliche Contract bestätigt werden wird. Ulrichstein, den 3. November 1842. Großh. Hess. Landgericht das. Nayß.

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