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Oberhessisches

Intelligenz- und Kreis-Blatt * 26. Freitag den 1. Juli 1842.

Die für das dahier in jeder Woche ein Mal, am Freitagerscheinende Sberhessiche Intelligenz⸗ und Kreisblatt bestimmten Avertissements müssen längstens in jeder Woche bis zum Donnerstag, Vormittags 9 Uhr, eingesendet werden; später eintreffende Inserate bleiben bis zur nächsten Nummer liegen. Die Inserzionsgebühr in gewöhnlicher Schrift beträgt per Zeile 2 kr. 5

Kreisräthliche Vekanntmachungen. Zu Nr. K. G. 6567. Gießen am 24. Juni 1842.

Betreffend: Das Verfahren in Bezug auf die Beschlagnahme und den Berkauf von Loosholz im Executionsweg.

Der Großherzoglich Hefsische Kreisrath des Kreises Gießen

an saͤmmtliche Großherzogliche Buͤrgermeister dieses Kreises.

Sie erhalten nachstehend ein von Großh. Hofgericht dahier an saͤmmtliche Untergerichte dieser Provinz unterm 21. December 1841 erlassenes Ausschreiben in Abschrift, und weise ich Sie an, nach denselben Vorschriften zu verfahren, wenn zur Beitreibung von Communal⸗Intraden Loosholz als Cxecutions-Object bezeichnet wird.

Sie werden namlich, sobald Loosholz in Beschlag genommen wird, alsbald die geeignete Anzeige machen und jedesmal die Veraͤußerung nicht eher vornehmen, bis ich Ihnen nach vor⸗ heriger Communikation mit der Forstbehoͤrde, solche speciell erlaubt habe.

In Abwesenheit Großh. Kreisraths, der Großh. Kreissecretair Dr. Spamer.

Abschrüft. Zu Nr. H. G. 20796. Gießen am 21. December 1841.

Das Großherzoglich Hessische Hofgericht der Provinz Oberhessen

sämmtliche Untergerichte dieser Provinz.

Betreffend: Wie oben. 2 Nach Art. 74. des Forststrafgesetzes vom 4. Februar 1837 ist der Verkauf des Loos, holzes im Allgemeinen verboten und nur ausnahmsweise gestattet, wenn die Forstbehörde die Erlaubniß hierzu ertheilt. Es folgt daraus, daß solches Holz ohne Zustimmung der Forst behoͤrde auch nicht zwangsweise zur Befriedigung eines Privatglaͤubigers veraͤußert werden darf. Damit nun in dem Falle, daß das Loosholz von dem Creditor als Exeeutionsobject bezeichnet

oder von dem Pfaͤndungspersonal als solches notirt wird, ein gleichfoͤrmiges Verfahren bei den