Beilagen 1 und 2. Bei deren Aufstellung sind die Bestimmungen in den 88 40 und 41 der Instruktion für Aufstellung der Gemeindevoranschläge zu beachten, soweit diese Bestimmungen auf die Voranschläge für die Gemeindekrankenkassen überhanpt anwendbar sind. 5
Zum Schulden⸗ und Vermögensstand.
Da die Gemeinden die fehlenden Mittel zuschießen müssen, werden Schulden nicht aufzuführen sein. Etwaige Vorschüsse, welche noch nicht zurückerstattet sind, werden unter Ausgabe-Rubrik 1 nachgewiesen.
Die zur Ansammlung eines Reservefonds verzinslich anzulegenden Beträge gehören zwar nicht zum Baar⸗Vermögen, dieselben sind aber doch unter dem Vermögen mit der ausdrücklichen Bezeichnung „Reservefond“ aufzuführen. Zulagen und Rückempfänge sind hier zu wahren und nöthigenfalls ent⸗ sprechend zu erläutern.
Schließlich wird noch bemerkt, daß in die alljährlich einzusendenden Rechnungsabschlüsse die Ein⸗ nahmerubrik 12 sowie die Ausgaberubriken 13 und 14 nicht aufzunehmen sind, daß das hierauf Bezügliche vielmehr, wie vorgeschrieben, im Vermögensausweis zu wahren ist.
Dr. Boekmann.


