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3. Für Arznei und saustige Heilmittel.
Zur Bestreitung der Kosten für die erforderlichen Heilmittel, wozu nach§ 6 des Krankenkassengesetzes die Arzneien, Brillen, Bruchbänder und ähnliche Gegenstände gehören, ist der nach einer Durchschnitts⸗ berechnung zu ermittelnde Betrag hier vorzusehen.
4. Krankengelder an Mitglieder.
Es ist zunächst anzugeben, welche Beträge nach§ 5 der Statuten die Mitglieder der Kasse anzu⸗ sprechen haben.— Der sodann erforderliche Betrag ist auf Grund einer Durchschnittsberechnung der letzten 5 Jahre in Ausgabe vorzusehen.
5. Arankengelder an Angehürige der Mitglieder.
Wird an Stelle der in§ 6 des Krankenkassengesetzes vorgeschriebenen Leistungen freie Kur in einem Krankenhause gewährt, und hat der darin Untergebrachte Angehörige, deren Unterhalt er seither aus seinem Arbeitsverdienste bestritten hat, so ist neben der freien Kur und Verpflegung die Hälfte des in§ 5 der Statuten festgesetzten Krankengeldes zu gewähren. Der gleichfalls auf Grund einer Durchschnittsberechnung festzustellende voraussichtliche Bedarf ist unter dieser Rubrik einzustellen.
6. und 7. Anterstützungen an Wöchnerinnen und Stkerbegelder.
Derartige Gelder werden aus Gemeindekrankenkassen nicht gewährt und sind daher die Rubriken unausgefüllt zu lassen.
8. Verpflegungskosten an Krankenanstalten.
Für den Fall der Unterbringung von Mitgliedern in einer Krankenanstalt müssen die erforderlichen Beträge hier vorgesehen werden.
9. Ersatleistungen an Dritte für gewährte Branßeuunkerstützung.
Wenn einem Mitglied durch Gesetz oder Vertrag Ansprüche an Dritte zustehen und wenn auf Grund dieser Verpflichtung Unterstützungen für einen Zeitraum geleistet sind, für welchen dem Unterstützten auf Grund des Krankenkassengesetzes ein Unterstützungsanspruch zusteht, geht der letztere im Betrage der geleisteten Unterstützung auf die Gemeinde oder den Armenverband über, von welchem die Unterstützung geleistet ist.
Das Gleiche gilt von den Betriebsunternehmern und Kassen, welche die den bezeichneten Gemeinden und Armenverbänden obliegende Verpflichtung zur Unterstützung auf Grund gesetzlicher Vorschrift erfüllt haben.
(s.§ 57 des Krankenkassengesetzes). Die hiernach etwa erforderlichen Beträge müssen hier in Ausgabe vorgesehen werden. 10. Zurückzuzahlende Vorschüsse.
Hat die Gemeinde zur Bestreitung der Bedürfnisse Vorschüsse geleistet und kommt die Kasse in die Lage, solche zurückvergüten zu können, so ist der Betrag unter dieser Rubrik in Ausgabe zu verrechnen. Da es sich hier nur um die Rückzahlung von Vorschüssen handelt, welche im Laufe des betreffenden Rechnungsjahres geleistet worden sind, so wird hier um deßwillen ein Betrag nicht vorzusehen sein, weil Vorschüsse, welche für frühere Jahre geleistet wurden, unter Rubrik 1 der Ausgabe zu verrechnen sind. Eine Ausgabe wird somit unter dieser Rubrik eintretenden Falles nur in der Rechnung erscheinen.
11. Perwaltungskosten.
Nach§ 9 des Krankenkassengesetzes hat die Gemeinde die Verwaltung der Kasse unentgeltlich zu
führen, Kosten sind daher unter dieser Rubrik nicht vorzusehen. 12. Sonstige Ausgaben.
Alle unter vorstehenden Rubriken nicht zu verausgabenden Beträge sind hier vorzusehen.
13. Auszuleihende Kapitalien. Ueberschießende Mittel sind gemäß§ 10 Abs. 2 des Gesetzes zur Ansammlung eines Reservefonds zu verwenden. Damit nun solche zunächst nicht erforderlichen Gelder nutzbringend verwendet werden, ist darauf Bedacht zu nehmen, daß Ausleihung erfolgt. Derartige Ausgaben sind hier vorzusehen.
14. Setriebskapital. Ein baares Betriebskapital ist nicht vorzusehen, wohl aber ist der indisponible Theil des Rechnungs⸗
überschusses ganz in derselben Weise zu berechnen und in Ausgabe vorzusehen, wie in den Gemeinde— voranschlägen. i


