Ausgabe 
21.4.1887
 
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5. Beiträge durch Arbeitgeber eingezahlt.

Wie in 8 12 der Statuten bestimmt, haben die Arbeitgeber die Beiträge für ihre versicherungs⸗ pflichtigen Arbeiter zu entrichten und können/ dieser Beiträge am Lohne ihrer Arbeiter abziehen. Es sind daher die ganzen Beiträge unter dieser Rubrik in Einnahme vorzusehen. Die einzustellende Summe muß durch eine Durchschnittsberechnung der letzten 5 Jahre(im ersten Voranschlage der letzten 2 Jahre) ermittelt werden. Es ist daher anzugeben, wieviel Mitglieder die Kasse in den fünf vorhergehenden Jahren hatte und wieviel für dieselben in den einzelnen Jahren an Beiträgen entrichtet wurden, wobei

zugleich eine Trennung nach erwachsenen und jugendlichen männlichen und weiblichen Arbeitern stattzu⸗

inden hat. f 919780 sind die Beiträge anzugeben, welche nach§ 11 der Statuten für die Arbeiter wöchentlich eingezahlt werden müssen.

6. Beiträge durch Mitglieder eingezahlt.

Wenn Personen, welche nach 88 1, 2 und 3 des Krankenversicherungsgesetzes der Versicherungspflicht nicht unterliegen, sowie Dienstboten, von der ihnen zustehenden Berechtigung Gebrauch machen und der Kasse als Mitglieder beitreten, so sind deren Beiträge hier in Einnahme vorzusehen. Solche Mitglieder haben die Beiträge aus eigenen Mitteln in vollen Wochenbeiträgen am Fälligkeitstermine ohne Anforderung kostenfrei an die Kasse zu zahlen(8 14 der Statuten). Leisten solche Mitglieder an zwei aufeinander⸗ folgenden Zahlungsterminen ihre Beiträge nicht, so scheiden sie damit aus der Gemeindekrankenversicherung aus. Von Beitreibung der Beiträge ist in solchen Fällen abzusehen.

Im Uebrigen sind die Bestimmungen zu Rubrik 5 zu beachten.

7. Vorschüsse aus der Gemeindekasse.

Nach§ 9 Absatz 4 des Krankenkassengesetzes sind die Gemeinden verpflichtet, Vorschüsse zu leisten, wenn die Bestände der Kasse nicht ausreichen. Der hiernach muthmaßlich erforderliche Vorschuß ist hier einzustellen, wobei zugleich anzugeben ist, daß der Betrag in dem Gemeindevoranschlag vorgesehen wurde.

8. und 9. Vorschüsse und Zuschüsse der Arbeitgeber. Beide Rubriken finden hier keine Anwendung und sind daher unausgefüllt zu lassen. 10. Ersatzleistungen Dritter für gewährte Krankenunkerstützungen. Wenn nach 8 57 des Krankenkassengesetzes 4. Absatz Ersatzleistungen stattfinden, so sind die Beträge hier in Einnahme vorzusehen. a. 11. Sonstige Einnahmen.

Hierunter sind die unter vorstehende Rubriken nicht gehörigen Beträge, insbesondere alle freiwilligen, nicht auf gesetzlicher Verpflichtung beruhenden Zuwendungen der Arbeitgeber und dritter Personen, sowie die Strafgelder in Einnahme vorzusehen. 5

12. ZJurückzuempfangende Kapitalien.

Müssen verzinslich angelegte Gelder zurückempfangen werden, so ist der Betrag hier vorzusehen.

Ausgabe.

1. Nechnungsvorschuß, Defecke und Reste aus vorderen Jahren.

Die Höhe der von der Gemeinde bis zur Aufstellung des Voranschlags geleisteten Vorschüsse ist hier anzumerken und der davon zur Rückzahlung bestimmte Betrag in Ausgabe vorzusehen; auch diejenigen Beträge, welche etwa noch für frühere Jahre an Gläubiger der Kasse zu bezahlen sind, werden hier ein⸗ gestellt, falls deren Berichtigung nicht etwa in dem zwischenliegenden Jahre erfolgen wird. b

2. Für jäirztliche Behandlung. gh Die voraussichtlich erforderlichen Beträge sind auf Grund einer Durchschnittsberechnung hier vor zusehen. Ist, wie dies meistens der Fall, mit einem Arzte ein Vertrag abgeschlossen, so muß die vereinbarte

Jahresvergütung eingestellt werden. Wird diese Vergütung auf Grund von Durchschnittsberechnungen ermittelt, so ist die Art dieser Berechnung, sowie die pro Kopf oder Tag zu vergütende Summe zu

bemerken. Ueberhaupt sind auch die sonstigen wesentlichsten Bestimmungen des Vertrages kurz anzugeben.

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