Ausgabe 
21.4.1887
 
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4.

Gießen, den 21. April 1887.

Setreffenz: Die Gemeindekrankenversicherung der Arbeiter; hier die Verrechnung der deßfallsigen Ein nahmen und Ausgaben.

Großherzogliche Fteisant Gießen

die Großherzoglichen Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

In dem Amtsblatt Großh. Ministeriums des Innern und der Justiz Nr. 2 vom 8. April v. J. ist bestimmt, daß auch für die Gemeindekrankenkassen Voranschläge aufzustellen sind und daß hierbei das in dem Ministerial⸗Amtsblatt Nr. 2 vom 4. Januar 1885 in Formular II vorgeschriebene Rubrikensystem mit der Modifikation beizubehalten ist, daß die Rubriken, die für die Gemeindekrankenkasse überhaupt nicht in Betracht kommen,(Nr. 4, 8, 9 der Einnahmen und 6, 7, 11 der Ausgaben) auszufallen haben. Für 1886 haben wir die Aufstellung solcher Voranschläge nicht angeordnet, weil zur Einstellung der erforderlichen Beträge noch die nöthigen Erfahrungen fehlten. Nachdem nunmehr seit Einführung der Gemeindekrankenversicherung der Arbeiter zwei Jahresabschlüsse vorliegen, beauftragen wir Sie, für 1887 sofort die Voranschläge für die Gemeindekrankenkassen aufzustellen und nach Berathung durch den Gemeinde rath längstens bis zum 30. k. Mts. in duplo an uns zur Prüfung einzusenden. Künftig sind diese Voranschläge gleichzeitig mit den Gemeindevoranschlägen vorzulegen. Damit nun die Voranschläge möglichst gleichmäßig aufgestellt werden, haben wir das Formular dazu drucken lassen und senden Ihnen solches unter Kreuzband alsbald zu. Der Kostenbetrag wird Ihnen hierbei zugleich angefordert, für dessen Berichtigung Sie sorgen wollen.

Zur Beachtung bei Aufstellung der Voranschläge bemerken wir das folgende:

Einnahme.

1. Kassenbestand aus vorderen Jahren. Der nach der Rechnung des zweitvorhergehenden Jahres verbliebene baare Vorrath ist hier ein

zustellen. 2. Jefecte und Reste.

Sind Ausstände verblieben, so müssen solche hier in Einnahme vorgesehen werden. Zugleich ist zu erläutern, worin die Ausstände bestehen und weßhalb deren Eingang noch nicht stattgefunden hat; ferner muß angemerkt werden, daß die Liquidation kreisamtlich genehmigt ist. 8 f d.

Hierbei wird auf den§ 12 der Statuten hingewiesen, wonach die Arbeitgeber verpflichtet sind, die Beiträge ohne Anforderung wöchentlich Samstags im Voraus zur Kasse einzuzahlen. Im Rückstand verbleibende Zahlungspflichtige sind hiernach sofort nach der Fälligkeit der Beiträge vorschriftsmäßig zu mahnen, und nach Ablauf der Frist zur Pfändung einzugeben, wobei dasselbe Verfahren einzuhalten ist, wie bei Einbringung der Communal-Intraden.

3. Zinsen von Kapikalien.

Sind Ueberschüsse capitalisirt worden, so müssen hier die Zinsen eingestellt werden. Die Kapitalien sind unter gleichzeitiger Bezeichnung der Schuldner und Angabe der Datums der Schuldurkunden sowie des Zinsfußes, einzeln hier aufzuführen. 5

4. Eintrittsgelder. ö

Diese Rubrik ist unausgefüllt zu lassen, da bei Gemeindekrankenkassen Eintrittsgelder nicht erhoben werden.