Ausgabe 
23.5.1887
 
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6.

Giesen, am 23. Mai 1887.

Betreffend: Die Landtagswahlen, hier insbesondere Aenderung der Instruction zur Vornahme der Wahlmännerwahlen.

Großherzogliche Krtisant Gießen

die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises.

Die Vorschriften des Gesetzes vom 6. Juni 1885, die Abänderung einzelner Bestimmungen des Gesetzes vom 8. November 1872 über Zusammensetzung der beiden Kammern der Stände und die Wahlen der Abgeordneten betr.(Reg.⸗Bl. Nr. 18 S. 117) bedingen einige Modificationen der Anleitung zur Vornahme der Wahlen der Wahlmänner für die Ernennung der Landtags-Abgeordneten vom 8. November 1872.

Indem wir Ihnen in der Anlage einen Abdruck dieser Aenderungen mittheilen, beauftragen wir Sie:

1. Ihre Anleitung zur Vornahme der Wahlen der Wahlmänner für die Ernennung der Landtags⸗

Abgeordneten vom 8. November 1872 hiernach abzuändern oder diesen Abdruck als Tectur zu dieser Anleitung zu benutzen; i 2. Die Gemeindeeinnehmer zu bedeuten, daß bei späterer Vorlage der Listen der Stimmberechtigten von denselben nur solche communalsteuerpflichtige Personen als Restanten bezeichnet werden dürfen, welche eine Staatssteuer überhaupt nicht entrichten. Dr. Boekmann.