3) Zu F. 81 der Verordnung:
Die specielle technische Ueberwachung eines Bauwesens(Artikel 63, Schlußsatz, der allgemeinen Bau⸗ ordnung) ist nur bei größeren oder schwierigeren Bauausführungen, namentlich gewerblichen Etablissements mit complicirten oder ungewöhnlichen Einrichtungen, gerechtfertigt, und dabei nach Artikel 63, Schlußsatz, der allgemeinen Bauordnung zu verfahren.
4) Zu F. 82 Absatz 2 der Verordnung:
Wenn die staatliche Localpolizeibehörde den Stadtbaumeister als technischen Beirath requiriren will, wird sie sich in der Regel dazu der Vermittelung der Großherzoglichen Bürgermeisterei bedienen.
Sie wollen sich hiernach bemessen und den staatlichen Localpolizeibehörden und Bürgermeistereien, welchen die Ertheilung der Baubescheide und die Ausübung der damit zusammenhängenden Functionen übertragen worden ist, zur Nachachtung davon Kenntniß geben. f
v. Seda weck de Beauclair.


