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4.

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Gießen, am 8. März 1882.

Betreffend: Die Verordnung wegen Ausführung der allgemeinen Bauordnung vom 30. April 1881.

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Grofherzogliche kteisant Gießen

die Großh. Bürgermeistereien und Localpolizeibeamten des Kreises.

Das im Abdruck folgende Ministerialausschreiben theilen wir Ihnen zur Nachachtung mit.

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3.

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Zu Nr. M. J. 1990. Darmstadt, am 1. Februar 1882. Betreffend: Wie oben.

Das Großherzogliche Ministerium des Innern und der Justiz

an

die Großherzoglichen Kreisämter.

Bei Handhabung der allgemeinen Bauordnung vom 30. April 1881 Regierungsblatt S. 71 und der dazu erlassenen Ausführungsverordnung vom 1. Februar 1882, Regierungsblatt S. 29 sind nachstehende Grundsätze in Anwendung zu bringen:

1) Zu F. 50 der Verordnung:

Die dort erwähnte Abweichung von der Regel kann auch in widerruflicher Weise gestattet werden, wenn die Umstände des Falles dieß räthlich machen.

Liegen solche Thore oder Thüren an einer Staatsstraße, so hat die Polizeiverwaltungsbehörde oder die mit den baupolizeilichen Befugnissen derselben ausgestattete Behörde von der ertheilten Erlaubniß oder getroffenen Anordnung das betreffende Kreisbauamt in Kenntniß zu setzen.

2) Zu Artikel 42 der allgemeinen Bauordnung:

Nach Lage, Umfang und Bestimmung eines Gebäudes wird dessen Ausführung, insoweit die Bestim⸗ mungen des Artikels 38 nicht entgegenstehen, ganz in Holz z. B. nicht zu beanstanden sein bei Gartenhäuschen, Schwein⸗ oder Geflügelställen, Abtritten, sowie bei einfachen Nebengebäuden, vorausgesetzt, daß dieselben

keine Feuerungsanlagen enthalten und nicht zur Aufbewahrung von Stroh, Futter und anderen leicht brenn—

baren Stoffen dienen.