Giessen, am 3. October 1882. Betreffend: Die Verpachtung von Gemeinde⸗Jagden und Gemeinde⸗Fischereien.
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Großherzoglicht Kreisant Gießen
die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises.
In Folge Verfügung Großherzoglichen Ministeriums des Innern und der Justiz vom 15. September J. J. zu Nr. M. J. 16953 weisen wir Sie an, der betreffenden Oberförsterei nach erfolgter Verpachtung einer Gemeindejagd, oder Gemeindefischerei, Abschrift des deßfallsigen Protokolls zuzustellen und von jedem
späteren Abgang oder Zugang von Pächtern Kenntniß zu geben. Außerdem soll— wie dies bei Jagdverpachtungen bereits der Fall— auch bei der Verpachtung von
Gemeinde⸗Fischereien ein gleichförmiges Protokoll⸗Formular und zwar das Folgende zur Anwendung kommen. Sie wollen sich hiernach bemessen. Dr. Boekmann.
Fischerei⸗Verpachtungs⸗Protokoll
der Gemeinde% ↄĩↄ
Geschehen
Nachdem die heute vorzunehmende Verpachtung der leihfällig werdenden Fischerei gehörig bekannt gemacht worden ist, geschieht nunmehr zur bestimmten Stunde der Anfang, und werden zuerst folgende Bedingungen festgesetzt:
1) Gegenstand der Verpachtung ist die vorschriftsmäßige Ausübung der Fischerei(des Fangs von Fischen und Krebsen) in de am Schlusse dieses Protokolles bezeichneten Fischwasser
2) Genehmigung bleibt vorbehalten.
3) Nachgebote werden nicht angenommen. a
4) Es können nur bekannte, rechtliche Leute als Pächter zugelassen werden, von denen eine ordnungs⸗
omäßige Benutzung des Fisch⸗ und Krebsfangs zu erwarten steht; keine Forst⸗, Jagd⸗ und Fischereifrevler oder Leute ohne Vermögen, oder solche, die durch die Ausübung des Fisch⸗ und Krebsfangs ihr Gewerbe vernachlässigen und in ihrem Nahrungsstande zurückkommen würden. Personen, deren Fähigkeit, hiernach zu Pachtungen von Fisch⸗ urd Krebswassern zugelassen zu werden, nicht notorisch ist, haben darüber ein Zeugniß der betr. Großherzoglichen Bürgermeisterei spätestens bei dem Beginn der Versteigerung beizubringen. 5) Das Pachtgeld ist jährlich, im ersten Monate des Bestandsjahres, an die Gemeindekasse zu
. auf Kosten der Pächter zu bezahlen. 3 N
6) Pächter kann auf Aufhebung des Pachtvertrags oder auf Pachtnachlaß keine Ausprüche machen, selbst dann nicht, wenn der Lauf des Wassers sich ändern sollte, oder wenn Uferbauten, Brückenbauten
oder sonstige Anlagen stattfinden. Nur wenn der Fischereibezirk ganz oder theilweise zum Laichschonrevier erklärt wird, steht ihm innerhalb 4 Wochen das Recht der Kündigung zu. i 8„
7) Geht die Fischerei ganz oder zum Theil in Eigenthum eines Andern über, so kann die Gemeinde⸗ verwaltung die Pachtung aufheben oder das Pachtgeld nach Verhältniß der Länge des abgegangenen Fisch⸗ wassers reduciren, ohne daß der Pächter eine Entschädigung in Anspruch zu nehmen befugt ist. 5
Das Pachtgeld wird eintretenden Falls nur bis zum Tage der Bekanntmachung der erfolgten Pacht⸗ aufhebung entrichtet, bezw. von diesem Tage an reducirt. 5. ö 5
8) Wenn Mehrere eine Fischerei gemeinschaftlich pachten, so sind Alle für Einen und Einer für Alle
auf die Dauer der Pachtzeit für das Pachtgeld zu haften verbunden, und zwar mit Verzichtleistung auf alle denkbare und aus diesem gemeinschaftlichen Pachtverhältniß herzuleitende Einreden. Die Erhebungsstelle kann das ganze Pachtgeld von einem der Pächter erheben.


