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9) Außerhessische Pächter sind verbunden, im Großherzogthum Hessen einen Bürgen zu stellen, welchen die Gemeindeverwaltung für annehmbar hält, der auf alle dem Bürgen zur Seite stehenden Einreden, namentlich die Vorausklage zu verzichten und sich bereit zu erklären hat, selbst zu zahlen, wenn Pachtgeld oder Conventionalstrafen von dem Pächter nicht zur bestimmten Zeit bezahlt werden.

10) Außerhessische Pächter haben überdies für alle aus der Fischerei⸗Pachtung etwa entstehende Rechts⸗

streitigkeiten den Gerichtsstand bei dem Großherzoglichen Gerichte I. Instanz, in dessen Bezirk die Fischerei

liegt, anzuerkennen.

11) Ohne besondere Erlaubniß der Gemeindeverwaltung darf keine Afterverpachtung und keine An⸗ nahme eines oder mehrerer Consorten stattfinden.

12) Der Pächter ist schuldig, die Fischereigerechtsame in dem verpachteten Fischwasser, welche ihm, sowie die Begrenzung des letzteren, durch den Großherzoglichen Bürgermeister oder durch einen von ihm Beauftragten bekannt gemacht werden, zu wahren und der Bürgermeisterei jeden etwaigen Eingriff anzuzeigen. Wenn er Fischereifrevel entdeckt, so hat er der Oberförsterei davon Anzeige zu machen, damit dieselbe das Weitere wegen der Untersuchung und Bestrafung einleite.

13) Der Pächter ist schuldig, die Fischerei nachhaltlich und pfleglich zu behandeln. In den an die Laichschonreviere angrenzenden Fischwassern darf innerhalb einer Strecke von 30 Meter von der Grenze des Laichschonreviers keinerlei Fischfang ausgeübt werden. a

14) Der Pächter kann die Fischerei selbst ausüben, oder durch seine wegen gemeiner Vergehen sowie wegen Forst⸗, Jagd⸗ und Fischerei-Frevel noch nicht bestraften Eltern und zu seinem Haushalte gehörigen Kinder ausüben lassen, hierbei auch noch andere Personen verwenden. In seiner und seiner obenge⸗ nannten Angehörigen Abwesenheit darf er die Fischerei nur durch solche Personen ausüben lassen, welche er der einschlägigen Großherzoglichen Bürgermeisterei hierzu vorher schriftlich bezeichnet hat, welche von dieser Behörde nicht beanstandet worden sind, und deren unentgeltlich auszustellende Erlaubnißscheine dieselbe beglaubigt hat. Die ertheilte Genehmigung kann jederzeit zurückgezogen werden.

15) Wenn der Pächter eines Fischwassers Forst⸗, Jagd⸗ oder Fischerei⸗Frevel verübt oder das schuldige Pachtgeld 14 Tage nach erfolgter Mahnung nicht bezahlt, oder den Bedingungen 11 oder 14 entgegenhandelt, oder der Bedingung 13, trotz vorausgegangener schriftlicher Verwarnung nicht nachkommt, so hört die Verpachtung an denselben auf, wenn der Gemeindevorstand für gut findet, die Aufhebung des Pachts zu erklären. In diesem Fall steht es dem Gemeindevorstand frei, über die Benutzung der betreffenden Fischerei nach Ermessen zu verfügen. Der Pächter bleibt dann schuldig, nicht allein das Pachtgeld bis zum Tage der, jedoch nicht willkührlich zu verzögernden, anderweitigen Verfügung zu bezahlen, sondern muß auch im Falle der Wiederverpachtung den Mindererlös derselben bei öffentlicher Versteigerung für die Zeit, binnen welcher sein Pacht noch gedauert haben würde, und die Versteigerungskosten der Gemeinde-Verwaltung ersetzen. Etwaiger Mehrerlös fließt in die Gemeindekasse.

Die Aufhebung des Pachtvertrags und die anderweite Verpachtung findet kurzer Hand Statt, sowie nur das Factum von dem Gemeindevorstand für erwiesen erachtet wird.

16) Stirbt ein Pächter vor abgelaufener Pachtzeit, oder tritt eine Veränderung seines Wohnorts ein, welche ihn von der gepachteten Fischerei entfernt, so kann der Gemeindevorstand, wenn er es für gut findet, die Verpachtung nach 3 Monate vorhergehender Kündigung für erloschen erklären.

17) Werden aus einem Pachtceonsortium einzelne Pächter des Pachtes entsetzt, so besteht das Pacht⸗ verhältniß mit den nicht entsetzten Pächtern fort.

18) Wer in allen vorstehend bestimmten Fällen auf den Ausspruch der Pachtentsetzung nicht sofort von jeder ferneren Fischereiausübung absteht, hat eine Conventionalstrafe bis zu 80 ¼ verwirkt, wobei, sich die Gemeindeverwaltung außerdem gerichtliche Schritte vorbehält.

19) Die Bestandzeit dauert Jahre und zwar vom ten 18 bis

ten 18das Recht der Fischereiausübung beginnt aber erst mit dem Tag der Zustellung des Protokolls, welche unter dem Originalprotokoll vom Pächter zu bescheinigen ist; die Zeit von da bis zum ten 18 wird für ein volles Bestandsjahr gerechnet.

ö 20) Das Verpachtungsprotokoll wird, wenn die Genehmigung der Verpachtung erfolgt, dem Pächter in beglaubigter Abschrift zu seiner Legitimation zugestellt.

22) Die einschlägige Großherzogliche Bürgermeisterei hat dem Pächter auf Verlangen die Grenzen des Fischereibezirks zu zeigen, oder durch einen Beauftragten zeigen zu lassen, und der Pächter ist verpflichtet,

entweder, daß dies geschehen sei, oder, daß er die Grenzen bereits kenne, oder, daß er sich mit

denselben auf andere Weise bekannt machen wolle, und daß er in jedem Falle die Verantwortlichkeit für etwaige Grenzüberschreitungen trage, unter das zu diesem Ende mitzutheilende Original des Verpachtungs⸗ Protokolls zu bescheinigen.

22) Sollten etwa während der Dauer der Pachtzeit weitere Gesetze oder Verordnungen über die Aus⸗

übung der Fischerei erlassen werden, so verzichtet der Pächter ausdrücklich auf alle hieraus etwa herzuleitende Entschädigungsansprüche.