Ausgabe 
21.1.1881
 
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Abschrift.

ꝛc. an Großherzogliche Ober⸗Rechnungskammer.

Bei Revision von Gemeinde-Rechnungen ist schon wiederholt beanstandet worden, daß im Falle der Er⸗

ledigung einer Lehrerstelle der Ertrag aus Vermiethung der Lehrerwohnung oder zugehöriger Räume nicht

der Gemeindekasse, sondern dem Vakanzfonds bezw. dem Provinzialschulfonds überwiesen wurde. Wir können diese Beanstandungen als berechtigt nicht anerkennen.

Die Wohnung, welche nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 9. März 1878, die Gehalte der Volks⸗ schullehrer betreffend, eine Gemeinde einem Lehrer zu stellen hat, bildet einen Theil des Einkommens der Stelle, wenn sie auch in der Besoldungsnote nicht aufgeführt oder veranschlagt und in den pensionsfähigen

Gehalt nicht eingerechnet wird, und kann darum den Gemeinden kein Recht auf Benutzung der lediglich zu

Schulzwecken und zur Ausstattung der Lehrerstelle bestimmten Gebäude zugestanden werden. Im Falle die Wohnung nebst Zubehör oder ein Theil derselben während der Erledigung einer Lehrerstelle vermiethet ist, hat daher der Miethertrag ebenso in die Vakanzkasse zu fließen, wie der Ertrag verpachteter Grundstücke, auch wenn und insoweit letzterer etwa den Anschlag in der Besoldungsnote übersteigen sollte.

Wir ersuchen Sie, hiernach Ihre Justificatur gefälligst bedeuten und von Ihrer Verfügung oder dem etwaigen Anstande uns Nachricht geben zu wollen.

Achenbach.