Ausgabe 
20.1.1881
 
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Ferner hat der Wortlaut des unter den Quittungen über Pflegegeld für arme Waisen von dem Pfarrer

und Bürgermeister zu ertheilenden Attestes, wonach von diesen bescheinigt wird, daß das Waisenkind

contractmäßig verpflegt wird Anlaß zum Zweifel gegeben, ob hierdurch nur die contractmäßige

Pflege zur Zeit der Ausstellung des Attestes oder ob solche für den ganzen Zeitraum bescheinigt werden solle,

für welchen nach der Quittung das Pflegegeld in Anspruch genommen wird. Selbstverständlich ist die letztere Auffassung die richtige. Wir haben indeß, um jeden Zweifel zu beseitigen, dem fraglichen Atteste die aus

der Anlage ersichtliche Fassung gegeben und ersuchen Sie, die Gr. Bürgermeistereien unter Bekanntmachung

des nunmehrigen Wortlauts des Attestes geeignet zu belehren und denselben zugleich aufzugeben, den Waisen⸗

pflegern in ihren Dienstgemeinden zu eröffnen, daß vom nächsten Zahlungstermine an die neuen Quittungs⸗ formularien, welche von der E. Bekker'schen Hofbuchdruckerei in Darmstadt zu beziehen sind, ausschließlich in Anwendung zu kommen haben.

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