Ausgabe 
9.9.1881
 
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14.

Gießen, am 9. September 1881. Betreffend: Das Rechnungsjahr für die Kirchen- und geistlichen Stiftungsfonds.

Feroßherzoglige Kreisant Hießer

6 die ev. Kirchenvorstände und Kirchenrechner des Kreises.

Das nachstehend abgedruckte Ministerial-Amtsblatt Nr.

14 vom 16. August c. erhalten Sie zur Kenntnißnahme und Nachachtung.

Dr. Boekmann.

14.

Zu Nr. M. J. 16924.

Darmstadt, am 16. August 1881. Betreffend: Wie oben.

Das Großherzogliche Ministerium des Innern und der Justiz

an

die Großherzoglichen Kreisämter.

Nachdem für den Haushalt der Kirchen und geistlichen Stiftungs⸗Fonds, gleichwie für den Gemeinde haushalt, der Beginn des Rechnungsjahres auf den 1. April jeden Jahres und der Schluß auf den 31. März des darauffolgenden Jahres festgesetzt worden ist, hat sich auch die Verlegung der durch die Verordnungen vom 6. Juni 1832, die Verwaltung des Kirchenvermögens betreffend und die Revision der Local-Kirchen⸗, Stiftungs⸗ und Schul⸗Rechnungen betreffend, sowie durch die Instruction zur Geschäftsführung der Rechner

von Kirchen, Stiftungen und Schulen vom 18. September 1835 angeordneten Termine als nothwendig ergeben.

Wir bestimmen demgemäß, daß künftig

1) die Voranschläge der Kirchen- und geistlichen Stiftuͤngsfonds im August jeden Jahres zu berathen, 2) die Handbücher der Rechner Ende Juli zu schließen und

3) die Rechnungen Ende August an die betreffenden Vorstände abzugeben und zu Ende September an

die Justificatur der Großherzoglichen Ober⸗Rechnungskammer einzusenden sind. Sie wollen die betreffenden Vorstände und Rechner hiervon zu ihrem Bemessen in Kenntniß setzen. v. Starck. Achenbach.

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