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Die Höhe der den Kreisveterinärärzten für Ueberwachung der einzelnen Viehmärkte zukommenden Ver⸗ gütungen hat sich einerseits nach der Reiseentfernung, andererseits nach der Dauer des Geschäfts zu richten und können die entsprechenden Sätze von der Gemeindevertretung, eventuell von dem Markteomite mit dem Kreisveterinärarzte vereinbart werden. In Fällen, in welchen eine Vereinbarung nicht zu Stande kommt, ist uns Vorlage zu machen.
Wird von dem Kreisamt auf Grund des F. 17 des Reichsgesetzes und des F. 4 der Großherzoglichen Ausführungsverordnung die Beaufsichtigung einzelner feilgebotener Viehbestände oder zu Zuchtzwecken öffentlich aufgestellter männlicher Zuchtthiere ꝛc. angeordnet, so fallen die dem Kreisveterinärarzt hierfür erwachsenden Gebühren den einzelnen Unternehmern bezw. den Besitzern zur Last und können von denselben nach vorheriger Vereinbarung bezw. nach erfolgter Feststellung der Gebühren, an den Kreisveterinärarzt entrichtet werden.
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