Ausgabe 
15.6.1880
 
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gegen Entgelt untergebrachten Pflegekinder die vorgeschriebenen Register und Ueberwachungsbogen anlegen und den Großherzoglichen Kreisärzten, sowie den bestellten oder noch zu bestellenden Gemeindeärzten die er⸗ forderlichen Notificationen zukommen lasseu.

Als Anhaltspunkte für diese ersten Aufstellungen der zu überwachenden Kinder können die in Folge unseres Ausschreibens vom 8. November 1879 zu Nr. M. J. 17414 gemachten Aufzeichnungen, sowie die Mittheilungen benutzt werden, die Ihnen in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen(wegen Rheinhessen wird Verfügung nachfolgen) in Gemäßheit eines Erlasses unserer Section für Justizverwaltung demnächst zugehen werden.

Wir eröffnen Ihnen bei dieser Gelegenheit das Folgende, es Ihrer vollen Beachtung empfehlend.

Während das Gesetz vom 10. September 1878 die laufende Ueberwachung der Pflegeeltern in Art. 4 nur zugelassen, nicht aber geschweige denn gleichmäßig für alle Pflegekinder obligatorisch vor⸗ geschrieben hat, sind in der Instruction jene laufenden Schutz⸗ und Aufsichtsmaßregeln verschiedener Art (Visitationen durch die Polizeibeamten und Polizeiärzte, Geistliche, Kreisärzte ꝛc., Führung von fortlaufenden Controlebogen ꝛc.) nicht nur neben einander aufgezählt, sondern es ist auch davon ausgegangen worden, daß diese sämmtlichen Beaufsichtigungsformen in der Regel auch wirklich beobachtet werden sollen. Hiermit haben wir jedoch die Zulassung von Ausnahmen da nicht ausschließen wollen, wo solche statthaft, ja möglicherweise zweckmäßig und nothwendig erscheinen. Es liegt dies schon im Wortlaut und im Geiste des Gesetzes, wie dies in§ 11 der Instruction ausgeführt ist. In der That werden ja Fälle in hoffentlich nicht allzukleiner Zahl vorkommen, in denen Pflegekinder insbesondere Waisenkinder in einer solchen Weise, z. B. bei nahen Angehörigen, untergebracht sind, daß die Aufsichtsbehörde über deren leibliches und geistiges Wohl durchaus beruhigt sein kann, auch ohne sich hierüber durch Visitationen zu vergewissern. Ja es könnten Fälle sich ereignen, in denen die Verbringung eines Kindes in zweckmäßige Pflege oder das Verbleiben desselben darin durch die Ausübung jener ständigen Ueberwachung geradezu verhindert oder gestört würde, weil sich die Pflegeeltern einer lästigen Aufsicht nicht unterwerfen, beziehungsweise den Schein von Mißtrauen, welcher darin liegt, nicht ertragen wollen.

In solchen Fällen hat es keinen Anstand, daß von der Uebung der ständigen Aufsicht durch Visitationen theilweise oder auch ganz abgesehen wird.

Wir haben jedoch die Befugniß zu solcher Dispensation nicht den Localpolizeibehörden, sondern wie hiermit geschieht, Ihnen übertragen wollen.

Wir empfehlen Ihnen, die Localpolizeibehörden von obigen Gesichtspunkten in Kenntniß zu setzen und denselben anheimzugeben, zutreffenden Falls Dispensationsanträge auch ohne Anregen der Betheiligten Ihnen vorzulegen. Sie selbst wollen in solchen Fällen sich in geeigneter Weise mit der Obervormund⸗ schaftsbehörde benehmen. Selbstverständlich bleibt Ihnen unbenommen, auch ohne Antrag der Localpolizei⸗ behörde, nöthigenfalls eine Dispensation anzuordnen. EinUeberwachungsbogen mit den Personalien und den anderen Einträgen, welche für die erste Seite vorgeschrieben sind, ist übrigens gleichwohl jedenfalls auf⸗ zustellen und mit der gehörigen Vormerkung über Dispensation von laufender Ueberwachung jährlich Ihnen einzusenden, auch unter Beifügung geeigneter Notizen in der Jahresübersicht(Formular IW) mitzu⸗ zuzählen. Auf Kinder, welche bei Lebzeiten ihrer Eltern oder eines Elterntheils in fremde entgeltliche Pflege gegeben sind, würde ubrigens Ihre hier geordnete Dispensationsbefugniß, nach der zu Grunde liegenden Intention, wohl kaum jemals in Anwendung kommen dürfen.

Der richtigen Aufstellung der, besondere Sorgfalt erfordernden, Jahresübersichten, welche Ihnen nach§ 20 der Instruction übertragen ist, empfehlen wir, Ihre persönliche Aufmerksamkeit zuzuwenden.

Sämmtliche in der Instruction vorgeschriebenen Formularien können durch die E. Bekker'sche Hof⸗ buchdruckerei dahier käuflich bezogen werden.

In Vertretung:

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