2.
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Gießen, den 15. Juni 1880.
Betreffend: Die Ausführung des Gesetzes vom 10. September 1878 über den Schutz der in fremde Verpflegung gegebenen Kinder unter 6 Jahren.
Großhetzogliche kreisant Gießen
die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises mit Ausnahme von Gießen, sowie an die Großherzogliche Polizeiverwaltung Gießen und den Großherzoglichen Polizei-Commissär zu Arnsburg.
Von nachstehendem Ausschreiben Großherzoglichen Ministeriums geben wir Ihnen Kenntniß und be— auftragen Sie, unter Hinweisung auf das Gesetz vom 10. September 1878(Nr. 20 des Regierungs-Blatts und die dazu erlassene Instruction vom 14. Mai l. J., Nr. 17 des Regierungs-Blatts), nunmehr über sämmtliche in Ihren Gemeinden gegen Entgelt untergebrachten Pflegekinder unter 6 Jahren die vorgeschrie— benen Register und Ueberwachungsbogen anzulegen und den Großherzoglichen Kreisärzten und den etwa vor— handenen Gemeindeärzten die erforderlichen Benachrichtigungen zukommen zu lassen.
Die früher eingeschickten Uebersichten über solche Pflegekinder werden wir Ihnen zur Benutzung wieder zustellen.
Im Monat December jeden Jahres sind die Ueberwachungsbogen über alle im Laufe des Jahres verpflegten noch nicht 6 Jahre alten Kinder an uns einzusenden, auch diejenigen über die während des Jahres weggezogenen oder gestorbenen Kinder. Wurden keine solche Kinder verpflegt, so ist dies zu berichten.
Die Formularien für die Register und Ueberwachungsbogen sind von der Hofbuchdruckerei von E. Bekker in Darmstadt käuflich zu beziehen.
ID e e e
12.
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Zu Nr. M. J. 12186. Darmstadt, am 1. Juni 1880.
Betreffend: Die Ausführung des Gesetzes vom 10. September 1878 über den Schutz der in fremde Verpflegung gegebenen Kinder unter 6 Jahren.
Das Großherzogliche Ministerium des Innern und der Justiz
an die Großherzoglichen Kreisämter. Unter Bezugnahme auf die in Nr. 17 des Großherzoglichen Regierungsblattes erschienene Instruk—
tion, von welcher Ihnen ein Separatabdruck hierbei zugeht, rubricirten Betreffs vom 14. Mai l. J. beauf⸗ tragen wir Sie, nunmehr zu veranlassen, daß die Ortspolizeibehörden über sämmtliche in ihren Gemeinden


